TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W217 2208196-1

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2208196-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.09.2018, OB: XXXX, betreffend die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.09.2018, OB: römisch 40 , betreffend die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 30.08.2018 unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.1. Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 30.08.2018 unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2018, wurde von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, Folgendes festgehalten:Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2018, wurde von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, Folgendes festgehalten:

"Anamnese:

AE, TE, Entfernung der Gebärmutter, Arthroskopie linkes Knie, 2010 Knietotalendoprothese links, 2012 Hüfttotalendoprothese rechts, 2014 Schulterverrenkungsbruch rechts mit Implantation einer Totalendoprothese,

Derzeitige Beschwerden:

Ich kann nicht lange gehen, dann habe ich Kreuzschmerzen. Beim Gehen sticht es in der Leiste. Ich kann die rechte Hand nicht weit nach hinten geben. Ich habe Probleme bei höheren Stiegen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Foster, Acemin, Mexalen,

Laufende Therapie: Physikalische Therapie, Physiotherapie

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

07/2014 Befundbericht AUVA Traumazentrum XXXX über Schulterbruch rechts07/2014 Befundbericht AUVA Traumazentrum römisch 40 über Schulterbruch rechts

2010 Befundbericht Orthopädisches Spital XXXX über Knietotalendoprothese links2010 Befundbericht Orthopädisches Spital römisch 40 über Knietotalendoprothese links

2012 Befundbericht Orthopädisches Spital XXXX über Hüfttotalendoprothese rechts2012 Befundbericht Orthopädisches Spital römisch 40 über Hüfttotalendoprothese rechts

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: normal

Ernährungszustand: adipös

Größe: 162,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: massiv adipös, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, Muskelverschmächtigung an der rechten Schulter. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Rechte Schulter:

Bogenförmige ca. 20 cm lange Narbe vorne. Die Schulter ist diffus druckschmerzhaft und endlagenschmerhaft.

Linke Schulter: deutlich Druckschmerz am Eckgelenk und diffus am Oberarmkopf. 0°-Abduktions-Test rechts pos.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 20-0-100, links 30-0-150, F rechts 100-0-20, links 150-0-30, beim Nackengriff reichen die Daumenkuppen bis C5, beim Kreuzgriff reicht rechts die Hand zur Gesäßaußenseite, links die Daumenkuppe bis L1. Übrige Gelenke frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang zeigt anfangs ein deutliches Entlastungshinken links, dann verbessertes Gangbild. Zehenballen- und Fersenstand sind möglich, es werden Schmerzen in der linken Leiste angegeben. Anhocken ist knapp 1/2 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 12cm. Annähernd Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Linkes Knie:

Blasse Narbe streckseitig nach Totalendoprothese. Das Gelenk ist ergussfrei, bandfest. Deutlich Reiben unter der Kniescheibe bei Bewegung.

Rechtes Knie: ergussfrei, bandfest, Zohlen Test mäßig pos.

Rechte Hüfte:

Alte Narbe nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher Endlagenschmerz, kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz.

Linke Hüfte: Endlagenschmerz bei Bewegung.

Beweglichkeit:

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) rechts 0-0-10, links 5-0-10, Knie S rechts 0-0-125,

links 0-0-100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Die Achse ist nicht exakt beurteilbar. Der rechte Beckenkamm steht gut 1 cm höher. Verstärkte Brustkyphose, etwas vertiefte Lendenlordose. Muskulatur nicht beurteilbar. Das linke ISG ist deutlich druckschmerzhaft. Die gesamte Lumbalregion ist deutlich Druck- und Klopfschmerzhaft.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Sandalen zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig und wankend. Verwendet keine Gehilfen. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.Nr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mäßige Beweglichkeitseinschränkung beidseits

02.05.08

30

2

Knietotalendoprothese links, Gonarthrose rechts Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringe Beweglichkeitseinschränkung links bei Totalendoprothese

02.05.19

30

3

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßig bis mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten.

02.01.02

30

4

Mittelgradige Funktionsbehinderung an der rechten Schulter nach Totalendoprothese Wahl dieser Position, da Beweglichkeitseinschränkung und Belastungsminderung.

02.06.03

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 4 gemeinsam um 2 Stufen erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und relevanter Zusatzbehinderung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

  • -Strichaufzählung
     

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

  • -Strichaufzählung
     

Der medizinische Sachverständige diagnostizierte "Dauerzustand".

2. Mit Schreiben vom 29.09.2018, OB: XXXX, wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.2. Mit Schreiben vom 29.09.2018, OB: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.

3. Mit Schreiben vom 16.10.2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. Darin führte sie aus, dass dieser bereits bisher 50 % betragen habe. Trotz zusätzlicher Knie-, Hüft- und Schulterprothesen habe sich der Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht.

Nicht berücksichtigt worden sei die eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Hand aufgrund der Prothese. Aufgrund ihrer Probleme durch Wirbeleinbrüche der Lendenwirbelsäule könne sie nicht lange gehen und habe Probleme, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da die Stufen zu hoch seien. Weiters seien bestimmte Arbeiten im Haushalt nicht mehr möglich und gefährlich, da bei einer Verletzung eine Operation nicht mehr möglich sei. Neue, aktuelle, medizinische Befunde wurden keine beigelegt.

4. Mit Schreiben vom 23.10.2018 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin erläuterte die belangte Behörde, dass der Vorakt mit dem Sachverständigengutachten mit dem GdB 50 v.H. im BEinstG bereits skartiert worden sei, der GdB sei jedoch lediglich von 01.12.2003 bis 30.11.2005 festgestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 30.08.2018 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

 

 

Pos.Nr.

GdB %

1.

Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links

02.05.08

30

2.

Knietotalendoprothese links, Gonarthrose rechts

02.05.19

30

3.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

02.01.02

30

4.

Mittelgradige Funktionsbehinderung an der rechten Schulter nach Totalendoprothese

02.06.03

20

 

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin.

Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXXvom 25.09.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.09.2018.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 unter die Positionsnummer 02.05.08 (Hüftgelenke, Funktionseinschränkung geringen Grades beidseits; Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20% - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 mit 30% aus und begründete die Wahl des mittleren Rahmensatz damit, dass eine mäßige Beweglichkeitseinschränkung beidseits bestehe.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 02.05.08 (Hüftgelenke, Funktionseinschränkung geringen Grades beidseits; Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20% - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 mit 30% aus und begründete die Wahl des mittleren Rahmensatz damit, dass eine mäßige Beweglichkeitseinschränkung beidseits bestehe.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Knietotalendoprothese links, Gonarthrose rechts" (Leiden 2), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.05.19 (Kniegelenk, Funktionseinschränkung geringen Grades; Streckung/Beugung bis 0-0-90°), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20% - 30% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.19 mit 30 % aus und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes damit, dass lediglich eine geringe Beweglichkeitseinschränkung links bei Totalendoprothese bestehe.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Leiden 3), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.01.02 (Wirbelsäule, Funktionseinschränkungen mittleren Grades; Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30% - 40% vorsieht. Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit 30 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes mit der mäßig bis mittelgradigen Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Mittelgradige Funktionsbehinderung an der rechten Schulter nach Totalendoprothese" (Leiden 4), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.06.03 (Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel, Funktionseinschränkungen mittleren Grades einseitig; Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation) für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 20 % vorsieht. Der medizinische Sachverständige begründete die Wahl dieser Position mit Beweglichkeitseinschränkung und Belastungsminderung.

Insgesamt kommt der medizinische Sachverständige nachvollziehbar und in sich schlüssig und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 bis 4 um 2 Stufen erhöht wird, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und relevanter Zusatzbehinderung.

Die vom Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen spiegeln sich auch in dessen Untersuchungsbefund wider (Arg: Obere Extremitäten: Rechte Schulter: Bogenförmige ca. 20 cm lange Narbe vorne. Die Schulter ist diffus druckschmerzhaft und endlagenschmerhaft. Beweglichkeit: Schultern S rechts 20-0-100, F rechts 100-0-20, beim Nackengriff reichen die Daumenkuppen bis C5, beim Kreuzgriff reicht rechts die Hand zur Gesäßaußenseite, links die Daumenkuppe bis L1. Übrige Gelenke frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang zeigt anfangs ein deutliches Entlastungshinken links, dann verbessertes Gangbild. Zehenballen- und Fersenstand sind möglich, es werden Schmerzen in der linken Leiste angegeben. Anhocken ist knapp 1/2 möglich. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 12cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Linkes Knie: Blasse Narbe streckseitig nach Totalendoprothese. Das Gelenk ist ergussfrei, bandfest.

Deutlich Reiben unter der Kniescheibe bei Bewegung. Rechtes Knie:

ergussfrei, bandfest, Zohlen Test mäßig pos. Rechte Hüfte: Alte Narbe nach Totalendoprothese. Kein wesentlicher Endlagenschmerz, kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz. Linke Hüfte: Endlagenschmerz bei Bewegung. Beweglichkeit: Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) rechts 0-0-10, links 5-0-10, Knie S rechts 0-0-125, links 0-0-100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule: Die Achse ist nicht exakt beurteilbar. Der rechte Beckenkamm steht gut 1 cm höher. Verstärkte Brustkyphose, etwas vertiefte Lendenlordose. Muskulatur nicht beurteilbar. Das linke ISG ist deutlich druckschmerzhaft. Die gesamte Lumbalregion ist deutlich

Druck- und Klopfschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule:

allseits 1/3 eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Sandalen zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig und wankend. Verwendet keine Gehilfen. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.).

Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, der Art der Leiden und des Gesamtgrades der Behinderung daher auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten der belangten Behörde, erstellt durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX vom 25.09.2018.Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, der Art der Leiden und des Gesamtgrades der Behinderung daher auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten der belangten Behörde, erstellt durch den medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 25.09.2018.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde der Gesamtgrad der Behinderung sehr wohl erhöht hat, da sie lediglich in der Zeit vom 01.12.2003 bis 30.11.2005 über einen Behindertenpass verfügte.

Es steht der Beschwerdeführerin jedoch jederzeit frei, unter Vorlage neuer Befunde - sollte sie daraus einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen - einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Parag

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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