Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W244 2141127-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016, Zl. 1076756201-150806865, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2016, Zl. 1076756201-150806865, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger, in der Provinz Laghman in Afghanistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe nach der Schule auf die Universität gehen wollen. Seine Onkel seien bei den Taliban gewesen und hätten ihn für die Taliban anwerben wollen. Der Beschwerdeführer sei dagegen gewesen; sein Name sei so auf eine "schwarze Liste" gekommen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.
Am 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzend aus, sein den Taliban nahestehender Onkel väterlicherseits habe ihn gebeten, mit ihm zu arbeiten und am Jihad teilzunehmen. Am Anfang habe er dies nicht ernst genommen. Der Onkel habe jedoch seine Forderungen immer mehr verstärkt. Eines Tages sei ein Talibanführer auf Einladung des Onkels zu ihrem Haus gekommen. Der Talibanführer sei noch am selben Tag gegen Mittag durch einen Flugzeugangriff ums Leben gekommen. Die Taliban hätten daraufhin den Beschwerdeführer beschuldigt, für den Tod des Talibanführers verantwortlich zu sein. Sie hätten das Haus des Beschwerdeführers durchsucht und seinen Vater geschlagen. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Moschee befunden. Er sei daraufhin nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe Afghanistan verlassen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Zu dem mit der Ladung übermittelten und in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial langte am 23.07.2018 eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Mit Schreiben vom 10.09.2018 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters eine Einstellungszusage vor.
Mit Schreiben vom 18.07.2018 und vom 04.10.2018 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte und zusätzliche Länderinformationen mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde freigestellt, binnen Frist bekannt zu geben, ob er eine mündliche Erörterung des neu in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials oder eine deutsche Übersetzung der nur in englischer Sprache vorliegenden UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und der EASO-Guidance Note vom Juni 2018 wünsche.
Zu den neu ins Verfahren eingebrachten Länderberichten langte am 17.10.2018 eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Laghman in Afghanistan geboren.Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Laghman in Afghanistan geboren.
Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Schon während seiner Schulzeit half er seinem Vater auf der familieneigenen Landwirtschaft; nach seinem Schulabschluss war er in Vollzeit als Landwirt tätig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, zwei jüngeren Brüdern und zwei Schwestern; die Familienangehörigen sind im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhältig. Weiters hat der Beschwerdeführer einen Onkel väterlicherseits, der ebenfalls mit seiner Familie im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt.
Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit einem Schulkameraden, der in seinem Heimatdorf aufhältig ist. Zu seiner Familie hat der Beschwerdeführer derzeit keinen Kontakt; es ist ihm jedoch möglich, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten.
Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Landwirt. Mit den Einnahmen aus der familieneigenen Landwirtschaft versorgt er die Familie. Die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers ist gut. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückke