TE Bvwg Beschluss 2018/11/20 W112 2184534-4

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

BFA-VG §22a
FPG §76
VwGG §61 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Spruch

W112 2184534-4/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER, über den Antrag von XXXX zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2018, Zl. W112 2184534-4/17E, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER, über den Antrag von römisch 40 zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2018, Zl. W112 2184534-4/17E, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.07.2018, Zl. W112 2184534-4/17E, die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr, als unzulässig zurückgewiesen, gegen die Anhaltung seit 12.06.2018, 13:02 Uhr, als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, über die Kostenanträge abgesprochen und die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.07.2018, Zl. W112 2184534-4/17E, die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr, als unzulässig zurückgewiesen, gegen die Anhaltung seit 12.06.2018, 13:02 Uhr, als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, über die Kostenanträge abgesprochen und die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14.07.2018, der belangten Behörde zugestellt am 24.07.2018, rechtzeitig die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Die schriftliche Ausfertigung vom 12.09.2018 wurde am 14.09.2018 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit 29.10.2018.

2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom 24.10.2018 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der am 24.10.2018 zur Post gegebene Antrag langte am 29.10.2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Dieser übermittelte ihn mit verfahrensleitender Anordnung vom 31.10.2018 durch Postaufgabe am 02.11.2018 dem Bundesverwaltungsgericht. Der Antrag langte am 07.11.2018 hg. ein.

3. Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß Abs. 2 über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß Absatz 2, über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet gemäß Abs. 3 über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, entscheidet gemäß Absatz 3, über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

4. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision zwar am letzten Tag der Revisionsfrist beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist - am 02.11.2018 - vom Verwaltungsgerichtshof per Post an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der in weiterer Folge am 07.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde daher nach Ablauf der Revisionsfrist eingebracht.

5. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

Frist, ordentliche Revision, Verfahrenshilfe, Verspätung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2184534.4.01

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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