TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/21 W189 2184768-1

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Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W189 2184768-1/8E

W189 2184766-1/8E

W189 2184764-1/5E

W189 2184769-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2017, Zlen. 1.) 1052695907-150221522, 2.) 1052696403-150221549, 3.) 1052695602-150221590 und 4.) 1073912008-150688315, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Ukraine, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2017, Zlen. 1.) 1052695907-150221522, 2.) 1052696403-150221549, 3.) 1052695602-150221590 und 4.) 1073912008-150688315, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer steht in einem derartigen Zusammenhang bzw. ist soweit miteinander verknüpft, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) verheiratet und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder (BF3 und BF4). Gemeinsam werden sie als die BF bezeichnet.

1. BF1, BF2 und BF3, Staatsangehörige der Ukraine, reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 02.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte BF1, Staatsangehöriger der Ukraine, christlich-orthodoxen Glaubens und verheiratet zu sein. Er spreche die Sprachen Russisch, Ukrainisch und etwas Tschechisch. Im Herkunftsstaat habe er von 1988 bis 1995 die Grundschule und eine Berufsschule für KFZ-Mechaniker besucht und zuletzt als KFZ-Mechaniker gearbeitet. Dort sei der Vater von BF1 wohnhaft und lebe seine Mutter seit 12 Jahren in Österreich. Zum Fluchtgrund gab BF1 zu Protokoll, dass in der Ukraine Krieg herrsche, er zur Armee habe einrücken müssen und die Ostukraine geschickt worden wäre. Jedoch habe er keine Menschen töten wollen.

BF2 gab zu Protokoll, dass sie Ukrainerin, orthodoxen Glaubens und verheiratet sei. Sie spreche die Sprachen Russisch, Ukrainisch und Englisch. Von 1991 bis 1999 habe sie die Grundschule, von 1999 bis 2002 eine Berufsschule für "Wirtschaftsberufe" und von 2003 bis 2007 die Wirtschaftsuniversität besucht. Zu den Fluchtgründen gab BF2 an, dass BF1 in den Krieg habe ziehen müssen und im Juni, Juli und August 2014 drei Einberufungsbefehle erhalten habe. Da er sich nicht der Armee habe anschließen wollen, seien sie geflüchtet. BF3 befinde sich seit ihrer Geburt in ihrer Obsorge und habe keine eigenen Fluchtgründe.

Am 03.04.2015 wurde BF1 in Graz im Besitz von 2 Gramm Cannabiskraut betreten und polizeilich zur Anzeige gebracht.

2. Am XXXX wurde BF4 im Bundesgebiet geboren und stellte BF2 für diesen als seine gesetzliche Vertretung am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF4 habe keine eigenen Fluchtgründe.2. Am römisch 40 wurde BF4 im Bundesgebiet geboren und stellte BF2 für diesen als seine gesetzliche Vertretung am 17.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. BF4 habe keine eigenen Fluchtgründe.

3. BF1 und BF2 wurden am 23.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam niederschriftlich einvernommen. Dabei gaben sie an, dass es ihnen und BF3 gut gehe, nur BF4 habe seit seiner Geburt Probleme mit der Wirbelsäule und Wassereinlagerungen im Gehirn, weswegen er bereits dreimal operiert worden sei. Er werde alle sechs Monate kontrolliert. Dabei wurden ärztliche Unterlagen zum Gesundheitszustand von BF4, sowie Integrationsunterlagen der BF, wie zum Beispiel Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und eine Arbeitszusage für BF1 vorgelegt. Auch legten sie Identitätsunterlagen vor. BF1 und BF2 berichtigten auf Nachfrage ihre Angaben aus ihrer Erstbefragung zum Reiseweg, da es einen Widerspruch gegeben habe. BF1 und BF2 gaben weiters befragt zu Protokoll, dass sie Ukrainisch und Russisch sprechen würden, BF1 könne etwas Tschechisch und BF2 etwas Englisch. Im Herkunftsstaat hätten BF1, BF2 und BF3 gemeinsam in einer Eigentumswohnung gewohnt, die der Mutter von BF1 gehöre und nun leer stehe. BF1 habe als LKW-Fahrer und BF2 als Buchhalterin in einem medizinischen Zentrum gearbeitet. Die BF hätten keine Probleme bei der Passausstellung bzw. Verlängerung der Gültigkeit gehabt und habe BF1 in der Vergangenheit zweimal ein Schengenvisum für Polen besessen. Zu den Fluchtgründen gaben BF1 und BF2 an, dass BF1 im April und im Juli 2014 zwei Ladung erhalten habe und in den Krieg hätte ziehen müssen. Im August 2014 seien am Abend zwei in zivil gekleidete Männer zu ihnen nachhause gekommen und hätten nach BF1 gefragt. BF2 habe ihnen gesagt, dass BF1 nicht da sei und die Unterschrift verweigert, worauf hin sie ihr entgegnet hätten, sie solle sich entscheiden, ob sie ihren Mann, oder ihre Tochter schützen wolle. Danach habe sie oft ein unbekanntes Fahrzeug vor ihrem Haus gesehen und habe sie einen der zwei Männer erkannt. BF1 sei in der Zeit danach nur noch selten zuhause und immer in der Arbeit oder unterwegs mit dem LKW gewesen. Es habe auch einen Vorfall in der Schule gegeben. Dabei sei BF3 nach ihrem Vater befragt worden und hätte sie gesagt, dass sie nicht wisse, wo sich ihr Vater befinde. Man hätte zu ihr gesagt, ihr Vater sei ein Verräter. Ein unbekanntes Fahrzeug sei auch immer wieder und bis zur Ausreise vor ihrem Haus gestanden. Die BF hätten deshalb entschieden, dass BF1 einige Zeit nach Polen fahren solle, und zwar von Mitte September 2014 bis ungefähr Mitte Oktober 2014. Da BF1 "inoffiziell" gearbeitet habe, habe ihn das Militär auch nicht gefunden. BF1 habe in der Vergangenheit auch überlegt in den Militärdienst einzutreten, jedoch würden die Soldaten ihre eigenen Uniformen kaufen müssen und sei die Armee auf Spenden angewiesen gewesen. Weiters befragt gab BF1 zu Protokoll, dass er weder Hilfsorganisationen, noch die Polizei aufgesucht habe; letztere hätte ihn mitgenommen, wenn er hingegangen wäre. Nochmals danach gefragt, was der konkrete Auslöser für die Flucht gewesen sei, gaben die BF an, dass es keinen solchen gegeben habe, aber als BF2 auch noch schwanger geworden sei, hätten sie noch mehr Angst um ihre Zukunft gehabt. Auch habe es nächtliche Anrufe gegeben, wobei man nach BF1 gefragt hätte. Das seien all ihre Fluchtgründe. Danach gefragt, ob sie politisch tätig gewesen seien, verneinten beide BF diese Frage und gab BF1 zu Protokoll, dass er an der "Revolution" am Maidan teilgenommen habe und seine Daten für die Busfahrt aufgenommen worden seien. Die BF seien nicht mit den Strafgesetzen in Konflikt geraten und gebe es auch keine Haftbefehle gegen sie. Im Bundesgebiet lebe die Mutter von BF1, die über ein Arbeitsvisum verfüge, sonst hätten die BF keine Verwandten oder nahen Angehörigen in Österreich. BF1 und BF2 würden Deutschkurse besuchen und engagiere sich BF1 ehrenamtlich für die Gemeinde. Die BF würden in die Kirche gehen und sich mit den Gemeindebewohnern sportlich betätigen. BF3 spiele Geige und gehe in die Schule. Im Herkunftsort würde die Mutter von BF2 leben, die Pensionistin sei und sei ihr Vater bereits verstorben. Auch lebe dort die Schwester von BF2 gemeinsam mit ihrem Mann und ihren zwei Kindern in der Eigentumswohnung der Eltern; sie sei Schneiderin und ihr Mann Tischler. Auch habe sie weitere Verwandte mütterlicherseits und handle es sich dabei um ihren Onkel, ihre Tante und deren Familien. Sie würden ebenfalls finanziell abgesichert leben. Überdies habe sie eine Verwandte väterlicherseits. BF1 habe zwei Onkeln mütterlicherseits in der Ukraine, wovon einer mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung und der andere gemeinsam mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung lebe. Der Vater von BF2 wohne mit seiner Partnerin in einer Eigentumswohnung in Kiew.

BF3 und BF4 hätten keinen eigenen Fluchtgründe; jedoch könne BF4 in der Ukraine keine Behandlung erhalten und womöglich sterben.

Am Ende der Einvernahme wurden die Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat ausgehändigt und wurde den BF die Möglichkeit gegeben, bis 30.11.2017 hierzu Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde auf die im Verfahren herangezogenen Länderberichte Stellung bezogen und insbesondere auf die prekäre Versorgungs- und Sicherheitslage in der Ukraine hingewiesen. So seien Regierungsapparat und Beamtentum von Korruption geprägt und sei es für einfache Bürger praktisch unmöglich, medizinische Versorgung zu erhalten. Im Hinblick darauf und auf den im Land geführten "Scheinkrieg" bestehe für den Fall einer Rückkehr eine reale Bedrohung für das Leben der BF.

5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen. Weiters wurde innerhalb des Spruches gemäß § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG bis 24.02.2018 festgelegt (Spruchpunkt IV.).5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und weiters gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Weiters wurde innerhalb des Spruches gemäß Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bis 24.02.2018 festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung von BF1 aufgrund der Wehrdienstverweigerung nicht glaubhaft sei, zumal dieses im Verfahren gesteigert worden sei und überdies in der Ukraine nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen aufgrund dessen stattfinden würden. Schließlich sei die ukrainische Armee im Moment gut ausgerüstet und würden keine weiteren Mobilisierungswellen stattfinden. Den Länderberichten zufolge sei die medizinische Versorgung in der Ukraine kostenlos und flächendeckend. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation seien Shunt-Operationen, die Anpassung und die Nachbehandlung in der Ukraine verfügbar und habe die angeforderte Befundinterpretation vom 13.12.2017 ergeben, dass der Verlauf des Krankheitsbildes von BF4 insgesamt als zufriedenstellend zu bewerten sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass die BF somit nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung der BF in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand von BF4 wurde mit Verweis auf die Befundinterpretation vom 13.12.2017 ausgeführt, dass er stabil sei, alle Kontrollen positiv verlaufen seien und er derweil keine weiteren Therapien oder Medikamente benötige. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde für den 24.02.2018 angesetzt, um BF3 den Abschluss des ersten Halbjahres zu ermöglichen und BF1 sowie BF2 genügend Zeit zu geben, damit sie alle für die Reise in die Ukraine notwendigen Vorkehrungen bezüglich der Krankheit von BF4 treffen können.Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung von BF1 aufgrund der Wehrdienstverweigerung nicht glaubhaft sei, zumal dieses im Verfahren gesteigert worden sei und überdies in der Ukraine nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen aufgrund dessen stattfinden würden. Schließlich sei die ukrainische Armee im Moment gut ausgerüstet und würden keine weiteren Mobilisierungswellen stattfinden. Den Länderberichten zufolge sei die medizinische Versorgung in der Ukraine kostenlos und flächendeckend. Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation seien Shunt-Operationen, die Anpassung und die Nachbehandlung in der Ukraine verfügbar und habe die angeforderte Befundinterpretation vom 13.12.2017 ergeben, dass der Verlauf des Krankheitsbildes von BF4 insgesamt als zufriedenstellend zu bewerten sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die BF somit nicht in der Lage gewesen seien, eine Bedrohungssituation iSd. Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass kein reales Risiko einer derart extremen Gefahrenlage vorliege, welches einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle würde und somit einer Rückführung der BF in ihr Heimatland entgegenstehen würde. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand von BF4 wurde mit Verweis auf die Befundinterpretation vom 13.12.2017 ausgeführt, dass er stabil sei, alle Kontrollen positiv verlaufen seien und er derweil keine weiteren Therapien oder Medikamente benötige. Schließlich bestünden im Bundesgebiet keine Hinweise auf weitere familiäre Anknüpfungspunkte oder eine außerordentliche Integration, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde für den 24.02.2018 angesetzt, um BF3 den Abschluss des ersten Halbjahres zu ermöglichen und BF1 sowie BF2 genügend Zeit zu geben, damit sie alle für die Reise in die Ukraine notwendigen Vorkehrungen bezüglich der Krankheit von BF4 treffen können.

6. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wurden diese zur Gänze angefochten. Insbesondere wurde nach Wiedergabe des Sachverhaltes vorgebracht, dass BF1 als Teilnehmer der Proteste am Maidan politisch aktiv gewesen und ins Visier der ukrainischen Behörden geraten sei. Aufgrund der sprachlichen Barriere hätten die BF ihr Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vollständig und wahrheitsgemäß artikulieren können. Überdies hätte die Behörde den BF bestimmte Themenbereiche der Länderberichte vorhalten müssen und sei ihnen das medizinische Gutachten vom 13.12.2017 nicht übermittelt worden. Schließlich sei das Kindeswohl von BF3 im Bundesgebiet am besten gewahrt, zumal sie sich kaum von den gleichaltrigen Mädchen ihres Jahrganges der Gemeinde unterscheiden würde.

7. Mit Urkundenvorlage vom 09.05.2018 wurden weitere medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand von BF4 vorgelegt und wurde weiters darauf hingewiesen, dass weitere Operationen in Österreich wahrscheinlich seien.

8. Am 31.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, zu welcher BF1, BF2 und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Im Rahmen dessen wurde BF1 und BF2 Gelegenheit geboten, ausführlich zu ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete mit Schreiben vom 18.09.2018 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist ein Vertreter der Behörde entschuldigt nicht erschienen. Vorgelegt wurden allgemeine Internetberichte über die Lage

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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