TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W204 2163711-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W204 2163711-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Im Rahmen der am XXXX vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der BF an, ledig zu sein und aus der Provinz XXXX zu stammen. Als Fluchtgrund führte er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und sein Onkel aufgrund einer Feindschaft getötet worden sei. Der Staat sei machtlos gegen die Taliban. Darüber hinaus gab er zu Protokoll, dass er Angst um sein Leben gehabt habe und sich weder dem Staat noch den Taliban anschließen wolle. Den Ausreiseentschluss habe er vor eineinhalb Monaten gefällt und vor ca. einem Monat sei er aus Afghanistan ausgereist.römisch eins.2. Im Rahmen der am römisch 40 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der BF an, ledig zu sein und aus der Provinz römisch 40 zu stammen. Als Fluchtgrund führte er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und sein Onkel aufgrund einer Feindschaft getötet worden sei. Der Staat sei machtlos gegen die Taliban. Darüber hinaus gab er zu Protokoll, dass er Angst um sein Leben gehabt habe und sich weder dem Staat noch den Taliban anschließen wolle. Den Ausreiseentschluss habe er vor eineinhalb Monaten gefällt und vor ca. einem Monat sei er aus Afghanistan ausgereist.

I.3. Am XXXX ersuchte der BF um Richtigstellung seines Familiennamens auf XXXX .römisch eins.3. Am römisch 40 ersuchte der BF um Richtigstellung seines Familiennamens auf römisch 40 .

I.4. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, dass er eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise angefangen habe, im Geschäft seines Onkels zu arbeiten. Er habe als Fahrer gearbeitet und Polizeistationen mit Lebensmitteln beliefert. Die Taliban hätten seinen Onkel bedroht. Als dieser die Lieferungen an die Polizei dennoch nicht eingestellt habe, hätten sie ihn umgebracht. Nach der Ermordung seines Onkels habe der BF einen Drohbrief von den Taliban erhalten, woraufhin er Afghanistan verlassen und sich je zehn Tage in Pakistan sowie im Iran aufgehalten habe, bevor er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Nach einem Aufenthalt in Kabul sei er nach Europa geflüchtet.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF an, dass er eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise angefangen habe, im Geschäft seines Onkels zu arbeiten. Er habe als Fahrer gearbeitet und Polizeistationen mit Lebensmitteln beliefert. Die Taliban hätten seinen Onkel bedroht. Als dieser die Lieferungen an die Polizei dennoch nicht eingestellt habe, hätten sie ihn umgebracht. Nach der Ermordung seines Onkels habe der BF einen Drohbrief von den Taliban erhalten, woraufhin er Afghanistan verlassen und sich je zehn Tage in Pakistan sowie im Iran aufgehalten habe, bevor er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Nach einem Aufenthalt in Kabul sei er nach Europa geflüchtet.

Als Beilagen zur Niederschrift wurden ein Drohbrief der Taliban, ein an die Polizei gerichtetes Schreiben sowie diverse Integrationsunterlagen genommen.

I.5. Mit Schreiben vom XXXX legte die Caritas Burgenland für den BF eine Vollmacht vor und beantragte noch einmal die Richtigstellung des Familiennamens des BF auf XXXX . Darüber hinaus wurde eine Tazkira seines Onkels, seines Vaters sowie ein Nachweis über den Militärdienst seines Vaters vorgelegt.römisch eins.5. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die Caritas Burgenland für den BF eine Vollmacht vor und beantragte noch einmal die Richtigstellung des Familiennamens des BF auf römisch 40 . Darüber hinaus wurde eine Tazkira seines Onkels, seines Vaters sowie ein Nachweis über den Militärdienst seines Vaters vorgelegt.

I.6. Mit XXXX brachte der BF eine Stellungnahme ein, in der er unter anderem auf die Sicherheitslage in Afghanistan und die Rückkehrsituation afghanischer Flüchtlinge hinwies.römisch eins.6. Mit römisch 40 brachte der BF eine Stellungnahme ein, in der er unter anderem auf die Sicherheitslage in Afghanistan und die Rückkehrsituation afghanischer Flüchtlinge hinwies.

I.7. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.7. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass dem BF die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit abzusprechen sei. Außerdem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei, allerdings sei ihm eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass dem BF die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit abzusprechen sei. Außerdem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei, allerdings sei ihm eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Artikel 8, EMRK führte das BFA eine Abwägung durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.

I.8. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.8. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.9. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF Beschwerde. Darin wiederholte er die bis dahin zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben und erhob den Vorwurf der mangelhaften Ermittlung und Beweiswürdigung sowie der falschen rechtlichen Beurteilung. Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufzuheben und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF Beschwerde. Darin wiederholte er die bis dahin zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben und erhob den Vorwurf der mangelhaften Ermittlung und Beweiswürdigung sowie der falschen rechtlichen Beurteilung. Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufzuheben und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

I.10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.10. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.

I.11. Am XXXX zeigte der im Spruch genannte Vertreter seine Bevollmächtigung an.römisch eins.11. Am römisch 40 zeigte der im Spruch genannte Vertreter seine Bevollmächtigung an.

I.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.

Als Beilage zur Niederschrift wurden ein Konvolut an Integrationsunterlagen und eine Stellungnahme zu den Länderberichten genommen.

I.12. Am XXXX legte der BF ein A2-Zertifikat des ÖSD vor.römisch eins.12. Am römisch 40 legte der BF ein A2-Zertifikat des ÖSD vor.

I.13. Mit Schreiben vom XXXX nahm der BF zu den ihm zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen Stellung.römisch eins.13. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der BF zu den ihm zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ;Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zum BF:römisch zwei.1.1. Zum BF:

Der BF ist ledig, volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie sunnitischen Bekenntnisses. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX , wo er bis auf einen zweijährigen Aufenthalt im Dorf XXXX im Distrikt XXXX bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF besuchte vier Jahre die Schule. Der BF konnte in Afghanistan problemlos seine Existenz sichern und war zuletzt als KFZ-Mechaniker tätig. Der BF spricht Paschtu und kann etwas lesen und schreiben.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er bis auf einen zweijährigen Aufenthalt im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der BF besuchte vier Jahre die Schule. Der BF konnte in Afghanistan problemlos seine Existenz sichern und war zuletzt als KFZ-Mechaniker tätig. Der BF spricht Paschtu und kann etwas lesen und schreiben.

Der BF verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der Vater des BF ist verstorben. Die Mutter, zwei Brüder sowie zwei Schwestern des BF leben in der Provinz XXXX . Weitere Verwandte des BF (Tanten und ein Onkel) leben ebenfalls in der Provinz XXXX . Die Familie des BF wird durch seine Brüder, die als Landwirt beziehungsweise Schneider tätig sind, ernährt.Der BF verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der Vater des BF ist verstorben. Die Mutter, zwei Brüder sowie zwei Schwestern des BF leben in der Provinz römisch 40 . Weitere Verwandte des BF (Tanten und ein Onkel) leben ebenfalls in der Provinz römisch 40 . Die Familie des BF wird durch seine Brüder, die als Landwirt beziehungsweise Schneider tätig sind, ernährt.

Der BF war nicht als Lebensmitteltransporteur bei seinem Onkel beschäftigt und wurde deswegen nicht von den Taliban bedroht. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der BF bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ist kein Mitglied in einem Verein. Er hat im Bundesgebiet an Deutschkursen teilgenommen und hat zumindest A2-Niveau. Der BF nahm seit XXXX an einem Brückenkurs der Burgenländischen Volkshochschulen, der auf den Einstieg in einen Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vorbereitet, teil. Seit XXXX nimmt er dort am Pflichtschulabschlusslehrgang teil. Er engagiert sich seit XXXX ehrenamtlich beim Österreichischen Roten Kreuz im Bereich der "Team Österreich Tafel" und konnte Freundschaften auch mit Österreichern schließen.Der BF bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und ist kein Mitglied in einem Verein. Er hat im Bundesgebiet an Deutschkursen teilgenommen und hat zumindest A2-Niveau. Der BF nahm seit römisch 40 an einem Brückenkurs der Burgenländischen Volkshochschulen, der auf den Einstieg in einen Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses vorbereitet, teil. Seit römisch 40 nimmt er dort am Pflichtschulabschlusslehrgang teil. Er engagiert sich seit römisch 40 ehrenamtlich beim Österreichischen Roten Kreuz im Bereich der "Team Österreich Tafel" und konnte Freundschaften auch mit Österreichern schließen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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