Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2199689-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. TUNESIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX (ATB), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. TUNESIEN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 (ATB), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revisio