Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
BDG 1979 §137Spruch
W122 2008611-1/40E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Vizeleutnant XXXX , vertreten durch Dr. Georg MINICHMAYER Rechtsanwalt in 4020 Linz, Joh-Konrad-Vogel-Straße 7, gegen den Bescheid des Kommandos Landstreitkräfte vom 26.03.2014, GZ P409684/32-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Vizeleutnant römisch 40 , vertreten durch Dr. Georg MINICHMAYER Rechtsanwalt in 4020 Linz, Joh-Konrad-Vogel-Straße 7, gegen den Bescheid des Kommandos Landstreitkräfte vom 26.03.2014, GZ P409684/32-SKFüKdo/J1/2014, betreffend Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 137 und § 147 BDG 1979 stattgegeben und festgestellt:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 137 und Paragraph 147, BDG 1979 stattgegeben und festgestellt:
Der Arbeitsplatz eines Kommandanten der XXXX und Kommandanten der XXXX im Bereich der Stabskompanie und Dienstbetrieb beim Militärkommando Oberösterreich wird mit der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A3 bewertet. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.Der Arbeitsplatz eines Kommandanten der römisch 40 und Kommandanten der römisch 40 im Bereich der Stabskompanie und Dienstbetrieb beim Militärkommando Oberösterreich wird mit der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A3 bewertet. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und die belangte Behörde am 03.12.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und die belangte Behörde am 03.12.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Arbeitsplatzbewertung, Feststellungsantrag, Funktionsgruppe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2008611.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019