TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/18 W117 2202396-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AVG §68
BFA-VG §11 Abs8
BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §80 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35

Spruch

W117 2202396-3/8E

Gekürzte Ausfertigung des in der Verhandlung am 03.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 18.11.2018, Zl. 17509907, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.11.2018 zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 18.11.2018, Zl. 17509907, gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 11 Abs. 8 BFA-VG, § 80 Abs. 4 Z 3 FPG behoben. Gleichzeitig wird aber festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers vom 18.11.2018 bis 20.11.2018 rechtmäßig war.

II. Gemäß § 68 AVG idgF wird die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung seit 20.11.2018 zurückgewiesen.

III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF werden die Anträge auf Kostenersatz abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 03.12.2018 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am selben Tag zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß §29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2202396.3.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten