TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W163 1417463-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W163 1417463-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. lautet:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. lautet:

"Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wird gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen."Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wird gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen."Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen."

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids wird gem. §§ 52 Abs. 9, 55 FPG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird gem. Paragraphen 52, Absatz 9, 55, FPG abgewiesen.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.1. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 11.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies mit Bescheid vom 14.01.2011, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien für zulässig. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Indien ausgewiesen.1.2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies mit Bescheid vom 14.01.2011, Zl. römisch 40 , den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien für zulässig. Zugleich wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Indien ausgewiesen.

1.3. Die dagegen fristgerecht am 24.01.2011 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (im Folgenden: AsylGH) vom 08.04.2011 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF nachweislich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

2.1. Der BF beantragte am 25.03.2013 die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG.2.1. Der BF beantragte am 25.03.2013 die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, FPG.

2.2. Mit Bescheid vom 09.04.2013, Zl. XXXX wies die Landespolizeidirektion Wien diesen Antrag gem. § 46a Abs. 1 FPG ab.2.2. Mit Bescheid vom 09.04.2013, Zl. römisch 40 wies die Landespolizeidirektion Wien diesen Antrag gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ab.

2.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, vom 06.09.2013, Zl. XXXX keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gem. § 46a Abs. 1a leg.cit. zurückgewiesen wurde.2.3. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro römisch zwei. Instanz, vom 06.09.2013, Zl. römisch 40 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag gem. Paragraph 46 a, Absatz eins a, leg.cit. zurückgewiesen wurde.

2.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMI vom 06.12.2013, Zl. XXXX, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 2 FPG zurückgewiesen.2.4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BMI vom 06.12.2013, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zurückgewiesen.

3.1. Am 23.12.2015 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus).3.1. Am 23.12.2015 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus).

3.2. Mit Parteiengehör vom 13.01.2016 forderte das BFA den BF zur Urkundenvorlage und Stellungnahme auf, wobei konkret zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV) aufgefordert und darauf hingewiesen wurde, dass, sollte der BF dieser Aufforderung nicht nachkommen, sein Antrag nicht weiter bearbeitet werden könne und daher "zurück- bzw. abzuweisen" wäre.3.2. Mit Parteiengehör vom 13.01.2016 forderte das BFA den BF zur Urkundenvorlage und Stellungnahme auf, wobei konkret zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV) aufgefordert und darauf hingewiesen wurde, dass, sollte der BF dieser Aufforderung nicht nachkommen, sein Antrag nicht weiter bearbeitet werden könne und daher "zurück- bzw. abzuweisen" wäre.

3.3. Am 01.02.2016 stellte der BF einen Heilungsantrag gem. § 4 AsylG-DV (Absehen von der Vorlage eines Reisepasses).3.3. Am 01.02.2016 stellte der BF einen Heilungsantrag gem. Paragraph 4, AsylG-DV (Absehen von der Vorlage eines Reisepasses).

3.4. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF vom 23.12.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Der Antrag vom 01.02.2016 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt IV.).3.4. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 23.12.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag vom 01.02.2016 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV wurde gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.).

3.5. Gegen den am 22.09.2016 zugestellten Bescheid erhob der BF fristgerecht am 05.10.2016 Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

3.6. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.10.2016 vom BFA vorgelegt.

3.7. Das BVwG führte am 21.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX. Er ist Staatsangehöriger Indiens, stammt aus dem Punjab und gehört der Religion der Sikh an.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Indiens, stammt aus dem Punjab und gehört der Religion der Sikh an.

In den im gegenständlichen Verfahren in Kopie beigebrachten Dokumenten ist ein anderes Geburtsdatum als jenes vom BF angegebene, nämlich der 20.11.1986, ersichtlich.

Die Identität des BF steht nicht fest.

2. Der BF besuchte in Indien zwölf Jahre lang die Schule und hat eine einjährige Berufsausbildung als Mechaniker absolviert. Er ist in Indien durch Arbeit in der elterlichen Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt verdient.

Der BF machte im Asylverfahren falsche Angaben hinsichtlich seiner Schul- und Berufsbildung.

3. Die Eltern und zwei Schwestern des BF leben in Indien in seinem Heimatort. Eine Schwester lebt mit ihrem Ehemann in Chennai. Der BF hat mit seinen Familienmitgliedern telefonischen Kontakt.

Der BF machte im Asylverfahren falsche Angaben zu seinen Familienverhältnissen, indem er behauptete, dass seine Eltern verstorben wären und er bei Adoptiveltern aufgewachsen wäre, die ihn wie einen Bediensteten behandelt hätten.

4. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals erkennungsdienstlich behandelt. Er war niemals im Gefängnis und gehörte nie einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates. Der BF wurde weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht.

5. Der BF lebt seit knapp acht Jahren durchgehend in Österreich. Der BF wurde im April 2011 ausgewiesen, verblieb aber im österreichischen Bundesgebiet. Der BF hält sich seither (seit sieben Jahren und etwa acht Monaten) unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

6. Im September 2015 bestand der BF eine Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse (ÖSD-Zertifikat) auf dem Sprachniveau A2 (AS 87). Der BF bestand im Mai 2017 eine Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse (ÖSD-Zertifikat) auf dem Sprachniveau B1.

Der BF kann einfache, den Lebensalltag betreffende Frage teilweise sinnerfassend verstehen und teilweise, wenn ihm dabei Hilfestellung geboten wird, sinnzusammenhängende Antworten auf einfachem Niveau in gebrochenem Deutsch formulieren. Teilweise versteht er diese Fragen nicht und kann nicht sinnzusammenhängend antworten.

7. Der BF ist seit November 2012 mit einigen Unterbrechungen auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller tätig, auch zuvor arbeitete er (ohne Vertrag) als Zeitungszusteller. Er ist aufgrund seines Einkommens als Zeitungszusteller bei einem Zustellhonorar etwa zwischen EUR 700,- bis 900,- monatlich selbsterhaltungsfähig.

8. Der BF ist in Österreich kranken- und unfallversichert.

9. Der BF lebt in Österreich seit März 2013 bei seinem Onkel väterlicherseits, dessen Gattin und Sohn (Cousin des BF) samt dessen Gattin und Kindern in einer gemeinsamen Wohnung, deren Eigentümer der Cousin des BF ist. Der BF bezahlt seinem Onkel monatlich EUR 150,- für Wohnen und Verpflegung. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit zwischen ihnen. Es besteht zwischen den Erwachsenen keine besondere Beziehungsintensität und keine Abhängigkeit.

10. Der BF hat freiwillige Tätigkeiten im Sikh-Tempel und bei der Caritas ausgeübt. In seiner Freizeit besucht er das Fitness-Center und den Sikh-Tempel. Im Fitnesscenter hat der BF Freunde.

11. Der BF ist gesund.

12. Der BF hat keine Veranlassungen zur Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise, insbesondere eines Reisepasses, getroffen. Der BF hat die indische Botschaft zwecks Erlangung der erforderlichen Urkunden nicht aufgesucht. Die Beschaffung war dem BF weder nachweislich nicht möglich noch war sie ihm nicht zumutbar.

Auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats gerichtete Ersuchen der belangten Behörde an die indische Botschaft ergingen mit einem Geburtsdatum des BF, das nicht der nunmehr von ihm vorgelegten Geburtsurkunde entspricht.

13. Der BF wurde am 11.01.2011 wegen § 120 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Z 1 FPG angezeigt.13. Der BF wurde am 11.01.2011 wegen Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angezeigt.

14. Der unter Punkt I.1 dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Feststellung zugrunde gelegt.14. Der unter Punkt römisch eins.1 dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Feststellung zugrunde gelegt.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem LIB der Staatendokumentation zu Indien, Stand 11.04.2017)

1. Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.

Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook
  • -Strichaufzählung
    India,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

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    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016

2. Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Ansc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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