Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2144452-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des Spruchpunktes I zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 07.06.2015 illegal ein und stellte ihren ersten Asylantrag in Österreich, begründet mit der Furcht vor Boko Haram und familiären Konflikten. Sie sei nach einem Anschlag der Gruppe auf einen Markt, wo sie sich mit ihrer Mutter, ihren drei Brüdern und ihrer Schwester aufgehalten habe, in eine Kirche geflüchtet und habe diese Angehörigen seither nicht wiedergefunden. Wegen Streits zwischen dem mütterlichen und dem väterlichen Teil der Familie könne sie zu keinem der beiden zurückkehren. Sie leide an gelegentlichen Bauchschmerzen, sei sonst aber gesund.
2. Den Antrag hat das BFA am 15.12.2016 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen betrage. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht am 02.08.2017 ab, nachdem die Beschwerdeführerin weiter vorgebracht hatte, ihre Eltern bei einem Bombenangriff verloren zu haben, und die politischen Probleme und Bombenangriffe würden ihr Leben gefährden, sowie, dass sie keine Möglichkeit habe, alleine zu leben, da sie nichts vom Staat bekommen und auf der Straße leben werde müssen.
Die dagegen erhobene Revision hat der VwGH am 01.02.2018 zu Ra 2017/18/0337-12 zurückgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin reiste darauf im März für zwei Wochen nach Tschechien, kehrte zurück und stellte, nachdem ihr am 22.10.2018 ein Einreiseverbot in Aussicht gestellt worden war, am 25.10.2018 einen Folgeantrag, zu dem sie angab, weiterhin Todesangst und nun einen Verlobten zu haben. Weiters sei sie krank und deshalb in Behandlung.
4. Diesen Antrag wies das BFA mit dem nun angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache sowohl betreffend Asyl als auch subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AslG" (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte V und VI).4. Diesen Antrag wies das BFA mit dem nun angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache sowohl betreffend Asyl als auch subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AslG" (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs).
5. Die Beschwerde bringt zusätzlich zum Bisherigen vor, die Beschwerdeführerin habe eine Arbeitszusage und spreche gut Deutsch, während die medizinische Situation im Herkunftsstaat prekär sei, wo auch die sonstigen Verhältnisse einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkämen. Die Beschwerdeführerin könne sich dort ihre Medikamente nicht leisten und sich als alleinstehende Frau ohne familiäres Netzwerk auch nicht selbst erhalten. Beantragt wurde unter anderem aufschiebende Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, ledig, strafgerichtlich unbescholten, kinderlos und Christin. Ihre Identität steht nicht fest.
Sie ist arbeitsfähig, war im Herkunftsstaat als Sekretärin tätig, hat dort zwölf Jahre die Schule besucht und spricht neben ihrer Muttersprache Edo auch Englisch. Dort leben Verwandte der Beschwerdeführerin, unter anderem ihr Bruder, mit dem sie Kontakt hat.
Die Beschwerdeführerin leidet an Schleimhautentzündungen von Magen und Dünndarm sowie Blutarmut infolge von Eisenmangel, wogegen sie bei Bedarf Medikamente nimmt, aber an keiner schweren Krankheit, und ist weder pflege- noch rehabilitationsbedürftig. Die Medikamente sind ein Magensäure-Hemmer (Wirkstoff Pantoprazol) sowie Kaliumchlorid und waren für einen Monat ab 12.11.2018 verschriebene Tabletten mit Eisen und Folsäure. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine therapeutische Behandlung oder dauerhaft Medikamente bräuchte. Empfohlen wurde ihr, regelmäßig eine Magenspiegelung machen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin hat Berufserfahrung als Sekretärin und war in Österreich zur gewerblichen Sozialversicherung angemeldet. Ihren Angaben nach hat sie in Kärnten als Reinigungskraft gearbeitet, wo sie von Juni 2017 bis Ende Februar 2018 gemeldet war. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Beschwerdeführerin ansonsten aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung.
Sie war von Frühling bis Mitte Dezember 2016 mit einem rund zwei Jahre älteren österreichischen Staatsangehörigen liiert, jedoch in keiner Wohngemeinschaft. Im Mai 2018 haben die beiden Personen die Beziehung wiederaufgenommen, und am 18.10.2018 ist die Beschwerdeführerin in die Wohnung des Lebensgefährten eingezogen. Die Genannten haben sich noch im Frühjahr verlobt und spätestens am 16.10.2018 um einen Trauungstermin bemüht.
Der genannte Österreicher ist und war bisher nur im Inland berufstätig. Er arbeitet als Pendler in einem städtischen Krankenhaus und unterstützt die Beschwerdeführerin mit Geld für Einkäufe oder Medikamente. Es ist nicht feststellbar, dass zwischen den Brautleuten eine finanzielle oder andere Abhängigkeit bestünde, die nicht durch eine Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin enden würde.
Mit einem Ehepaar, das sie über ihre Pfingstkirche kennengelernt hat, ist die Beschwerdeführerin eng befreundet. Sie singt dort auch im Chor und besucht wöchentlich den Gottesdienst.
Ansonsten verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen private Beziehungen. Sie ist in Österreich außer in der Kirche in keiner Organisation Mitglied und hat Deutschkenntnisse auf Niveau A1.
1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat
Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auf aktuellem Stand 07.08.2017 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Grundversorgung/Wirtschaft
Mit einem Wachstum von 6,31 Prozent gehörte Nigeria Anfang 2014 noch zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Welt und hatte Südafrika als größte Volkswirtschaft auf dem afrikanischen Kontinent überholt (GIZ 7.2017c). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Wegen sinkender Öleinnahmen (Ölpreisverfall und Reduzierung der Ölfördermenge durch Anschläge auf Ölförderanlagen und Pipelines im Nigerdelta) befindet sich Nigeria zwischenzeitlich in einer Rezession, die sich 2017 voraussichtlich nur langsam erholen wird. Wachstum betrug 2015 noch 2,7 Prozent, für 2016 Negativwachstum von etwa -1,5 Prozent (AA 4.2017c). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 7.2017c).
Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70 Prozent