TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/28 W112 2115747-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §40 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W112 2115747-1/23E

W112 2115741-1/19E

W112 2115744-1/19E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX (auch XXXX ) XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN alias staatenlos, 2. XXXX (auch XXXX ) XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN alias staatenlos, und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN alias staatenlos, die Minderjährigen vertreten durch den Vater XXXX (auch XXXX ) XXXX , alle vertreten durch die XXXX , gegen die Festnahme am 29.08.2015, 15.00 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SYRIEN alias staatenlos, 2. römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SYRIEN alias staatenlos, und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SYRIEN alias staatenlos, die Minderjährigen vertreten durch den Vater römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 , alle vertreten durch die römisch 40 , gegen die Festnahme am 29.08.2015, 15.00 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, zu Recht erkannt:

A)

I.1. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 31.08.2015, 11:58 Uhr bis 21:00 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig war.römisch eins.1. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 31.08.2015, 11:58 Uhr bis 21:00 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung im Rahmen der Festnahme rechtswidrig war.

I.2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Festnahme und Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins.2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abgewiesen.

I.3. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch eins.3. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

I.4. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch eins.4. Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

II.1. Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung rechtswidrig war.römisch zwei.1. Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung rechtswidrig war.

II.2. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei.2. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihren Vater, Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-V iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2015, 15:00 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß BFA-VG vom 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt).1. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihren Vater, Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-V in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2015, 15:00 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß BFA-VG vom 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt).

Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Festnahme der Beschwerdeführer gemäß dem BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer gemäß dem BFA-VG von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführer und eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Inneres als Zeugen durchführen, den Beschwerdeführern die Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG iVm Art. 1 VwG-AufwandersatzVO im Umfang von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ersetzen, den Beschwerdeführern etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV befreien.Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Festnahme der Beschwerdeführer gemäß dem BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer gemäß dem BFA-VG von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführer und eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Inneres als Zeugen durchführen, den Beschwerdeführern die Aufwendungen gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Artikel eins, VwG-AufwandersatzVO im Umfang von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ersetzen, den Beschwerdeführern etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV befreien.

Die Beschwerde gegen die Umstände der Anhaltung wurde zZlen. W112 2115747-2, W112 2115741-2 und W112 2115744-2 protokolliert, die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zZlen. W112 2115747-3, W112 2115741-3 und W112 2115744-3.

2. Am 15.10.2015 legte das Bundespolizeikommando XXXX seinen Akt vor.2. Am 15.10.2015 legte das Bundespolizeikommando römisch 40 seinen Akt vor.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 erstattete das Bundesamt eine Beschwerdebeantwortung. Es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffend die Anhaltung am 31.08.2015 ab 12:15 Uhr mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers im Übrigen als unbegründet abweisen und dem Bund den Schriftsatzaufwand gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV zusprechen.Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 erstattete das Bundesamt eine Beschwerdebeantwortung. Es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffend die Anhaltung am 31.08.2015 ab 12:15 Uhr mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers im Übrigen als unbegründet abweisen und dem Bund den Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV zusprechen.

Der Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion XXXX langte am 16.08.2018 hg. ein.Der Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion römisch 40 langte am 16.08.2018 hg. ein.

Die Beschwerdeführer replizierten am 30.08.2018 auf die Beschwerdebeantwortung des Bundesamtes.

Am 27.09.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Die Verfahren wurden mit mündlich verkündetem Beschluss vom 27.09.2018 gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Die Verfahren wurden mit mündlich verkündetem Beschluss vom 27.09.2018 gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 29.08.2015 um 15:00 Uhr aus dem Stande der Festnahme gemäß § 39 FPG Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Anschluss daran von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei des XXXX gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aus Eigenem zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen und angehalten. Er wurde in seinem Verfahren und dem seiner Kinder am 31.08.2015 um 09:25 Uhr polizeilich erstbefragt. Um 11:58 Uhr langte die Prognoseentscheidung samt Auftrag zur Überstellung in das Notquartier XXXX bei der Landespolizeidirektion XXXX ein. Die Anhaltung dauerte bis zur Abfahrt ins Notquartier XXXX am 31.08.2018 um 21:00 Uhr an; eine faktische Aufhebung der Freiheitsentziehung davor erfolgte nicht.Die Beschwerdeführer stellten am 29.08.2015 um 15:00 Uhr aus dem Stande der Festnahme gemäß Paragraph 39, FPG Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Anschluss daran von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei des römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aus Eigenem zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen und angehalten. Er wurde in seinem Verfahren und dem seiner Kinder am 31.08.2015 um 09:25 Uhr polizeilich erstbefragt. Um 11:58 Uhr langte die Prognoseentscheidung samt Auftrag zur Überstellung in das Notquartier römisch 40 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 ein. Die Anhaltung dauerte bis zur Abfahrt ins Notquartier römisch 40 am 31.08.2018 um 21:00 Uhr an; eine faktische Aufhebung der Freiheitsentziehung davor erfolgte nicht.

Der Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer wurden faktisch bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, mit ihrem Vater angehalten. Eine formelle Festnahme des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers erfolgte nicht.

In dieser Woche wurde im XXXX eine Vielzahl an Anträgen auf internationalen Schutz gestellt, es gab zudem eine hohe Zahl an "Transitflüchtlingen", die XXXX durchquerten; zudem kam es auf Grund des Todes von XXXX in einem Schlepperfahrzeug auf der XXXX im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser LPD trotz dem, dass zur der Bewältigung dieser Umstände auch eine Vielzahl von Beamten aus anderen Dienststellen beigezogen wurden, zu Personalengpässen.In dieser Woche wurde im römisch 40 eine Vielzahl an Anträgen auf internationalen Schutz gestellt, es gab zudem eine hohe Zahl an "Transitflüchtlingen", die römisch 40 durchquerten; zudem kam es auf Grund des Todes von römisch 40 in einem Schlepperfahrzeug auf der römisch 40 im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser LPD trotz dem, dass zur der Bewältigung dieser Umstände auch eine Vielzahl von Beamten aus anderen Dienststellen beigezogen wurden, zu Personalengpässen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung und den beigeschafften Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Anschluss an die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz für sich und seine Kinder von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei des XXXX gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aus Eigenem zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen und angehalten (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Ungeachtet dessen, ob ihn die handelnden Organe des Wachkörpers oder das Bundesamt nach dem Einlangen der Prognoseentscheidung die Beschwerdeführer weiter im Rahmen der Festnahme anhalten wollten oder nicht, endete die Anhaltung der Beschwerdeführer erst am 31.08.2015 mit der Abfahrt ins Notquartier XXXX um 21:00 Uhr, weil eine faktische Aufhebung der Freiheitsentziehung davor nicht erfolgte.1. Der Erstbeschwerdeführer wurde im Anschluss an die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz für sich und seine Kinder von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei des römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aus Eigenem zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen und angehalten (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Ungeachtet dessen, ob ihn die handelnden Organe des Wachkörpers oder das Bundesamt nach dem Einlangen der Prognoseentscheidung die Beschwerdeführer weiter im Rahmen der Festnahme anhalten wollten oder nicht, endete die Anhaltung der Beschwerdeführer erst am 31.08.2015 mit der Abfahrt ins Notquartier römisch 40 um 21:00 Uhr, weil eine faktische Aufhebung der Freiheitsentziehung davor nicht erfolgte.

Während die Anhaltung des Erstbeschwerdeführers bis Einlangen der Prognoseentscheidung ob der Vielzahl an Asylanträgen im XXXX in dieser Woche, der hohen Zahl an "Transitflüchtlingen" und des Todes von XXXX in einem Schlepperfahrzeug auf XXXX im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Landespolizeidirektion vor dem Hintergrund, dass zur der Bewältigung dieser Umstände auch eine Vielzahl von Beamten aus anderen Dienststellen beigezogen wurden, verhältnismäßig war, fiel mit der Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführer in das Notquartier XXXX der Festnahmegrund weg und die weitere Anhaltung bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, war unrechtmäßig.Während die Anhaltung des Erstbeschwerdeführers bis Einlangen der Prognoseentscheidung ob der Vielzahl an Asylanträgen im römisch 40 in dieser Woche, der hohen Zahl an "Transitflüchtlingen" und des Todes von römisch 40 in einem Schlepperfahrzeug auf römisch 40 im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Landespolizeidirektion vor dem Hintergrund, dass zur der Bewältigung dieser Umstände auch eine Vielzahl von Beamten aus anderen Dienststellen beigezogen wurden, verhältnismäßig war, fiel mit der Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführer in das Notquartier römisch 40 der Festnahmegrund weg und die weitere Anhaltung bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, war unrechtmäßig.

2. Eine formelle Festnahme des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers erfolgte nicht, die faktische Freiheitsentziehung betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer war aber iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer Festnahme gleichzuhalten (vgl. u.a. VfSlg. 11.656/1988); diese faktische Anhaltung war sohin rechtswidrig.2. Eine formelle Festnahme des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers erfolgte nicht, die faktische Freiheitsentziehung betreffend die minderjährigen Beschwerdeführer war aber iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer Festnahme gleichzuhalten vergleiche u.a. VfSlg. 11.656/1988); diese faktische Anhaltung war sohin rechtswidrig.

3. Auf Grund des teilweisen Obsiegens (VwGH 25.05.2016 Ra 2016/11/0042) gebührte gemäß § 35 VwGVG weder dem Erstbeschwerdeführer noch der belangten Behörde im Verfahren des Erstbeschwerdeführers Kostenersatz.3. Auf Grund des teilweisen Obsiegens (VwGH 25.05.2016 Ra 2016/11/0042) gebührte gemäß Paragraph 35, VwGVG weder dem Erstbeschwerdeführer noch der belangten Behörde im Verfahren des Erstbeschwerdeführers Kostenersatz.

Der belangten Behörde gebührte gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG als unterlegener Partei betreffend den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer kein Kostenersatz. Die Entscheidung über die Anträge des Zweit- und Drittbeschwerdeführers auf Kostenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.Der belangten Behörde gebührte gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG als unterlegener Partei betreffend den Zweitbeschwerdeführer und den Drittbeschwerdeführer kein Kostenersatz. Die Entscheidung über die Anträge des Zweit- und Drittbeschwerdeführers auf Kostenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 40 Abs. 2 BFA-VG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025, bzw. des Erkenntnisses VfSlg. 11.656/1988 geklärt, die Rechtslage zu § 35 VwGVG durch das Erkenntnis VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ist auf Grund des Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025, bzw. des Erkenntnisses VfSlg. 11.656/1988 geklärt, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG durch das Erkenntnis VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Festnahme, gekürzte Ausfertigung, Rechtswidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2115747.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten