TE Bvwg Beschluss 2019/1/9 L508 1430022-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L508 1430022-5/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 13.12.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 13.12.2018, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte erstmals am 02.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gem. § 10 AsylG eine Ausweisung erlassen. Diese Entscheidung wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013 zur Zahl E13 430.022-1/2012-7E vollinhaltlich bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft gewertet und selbst bei Wahrheitsunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte erstmals am 02.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 10, AsylG eine Ausweisung erlassen. Diese Entscheidung wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013 zur Zahl E13 430.022-1/2012-7E vollinhaltlich bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft gewertet und selbst bei Wahrheitsunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen.

2. Am 16.04.2013 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2013 zur Zahl E13 430.022-2/2013-8E abgewiesen.

3. Am 03.11.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 10.02.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 zur Zahl L516 1430022-3/9E hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides abgewiesen und die Spruchpunkte II und II ersatzlos behoben, da der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen seien und eine Rückkehrentscheidung deshalb nicht in Betracht käme.3. Am 03.11.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 10.02.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 zur Zahl L516 1430022-3/9E hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des Bescheides abgewiesen und die Spruchpunkte römisch zwei und römisch zwei ersatzlos behoben, da der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen seien und eine Rückkehrentscheidung deshalb nicht in Betracht käme.

4. Am 11.08.2017 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet und gleichzeitig ein Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen zugestellt.

Eine Stellungnahme dazu gab der BF nicht ab. Überdies wurde ein E-Mail-Verkehr durch die Grundversorgungsstelle weitergeleitet. Aus diesem ist ersichtlich, dass der BF am 17.08.2017 eine Beratung beim Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) in Anspruch nahmen. Dort gab er an, dass er keine Kraft mehr hätte und sich daher für eine Rückkehr nach Pakistan entschieden hätte. Ein E-Mail-Verkehr, welcher seine Ausreisewilligkeit dokumentiert, wurde dem Bundesamt bereits am 13.04.2017 übermittelt.

5. Am 24.08.2017 wurde die nunmehr vom BF geschiedene Ehefrau vom BFA einvernommen. Diese gab an, dass kein gemeinsames Familienleben mehr bestünde und ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Der BF sei mehrmals gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden und sei er deswegen auch verurteilt worden. Sporadisch bestünde telefonischer Kontakt oder Treffen in der Öffentlichkeit. Bezüglich der gemeinsamen Kinder, stünde dem BF ein Besuchsrecht zu. Unterhaltsleistungen an die Kinder würden vom BF nicht geleistet werden.

6. Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2017, Zl. Zahl:

821373002/170937867 wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF zwar zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG zur Dokumentation seines Aufenthaltsrechts aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ausgestellt worden sei, er aber dennoch aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 20.06.2016 und der Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Die Ehe sei nunmehr aber zerrüttet und sei ein Scheidungsantrag von der Ehegattin eingebrachte worden. Die Ehe habe noch keine drei Jahre bestanden. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht komme ihm daher nicht mehr zu, da er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfülle und durch seinen weiteren Aufenthalt und sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechtes seien daher nicht erfüllt. Das Privat- und Familienleben des BF stünde der Ausweisung nicht entgegen und wurde darüber hinaus auf die strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen.821373002/170937867 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF zwar zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG zur Dokumentation seines Aufenthaltsrechts aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen ausgestellt worden sei, er aber dennoch aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 20.06.2016 und der Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Die Ehe sei nunmehr aber zerrüttet und sei ein Scheidungsantrag von der Ehegattin eingebrachte worden. Die Ehe habe noch keine drei Jahre bestanden. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht komme ihm daher nicht mehr zu, da er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfülle und durch seinen weiteren Aufenthalt und sein Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechtes seien daher nicht erfüllt. Das Privat- und Familienleben des BF stünde der Ausweisung nicht entgegen und wurde darüber hinaus auf die strafrechtlichen Verurteilungen verwiesen.

7. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkennntnis des BVwG, GZ: L508 1430022-4/13E vom 28.02.2018 als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass dem BF aufgrund der Scheidung von seiner, die Unionsbürgerschaft aufweisende und die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nehmende, Ehegattin gemäß § 55 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme, die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens keine drei Jahre bestanden habe und dem dem Beschwerdeführer auch nicht die Obsorge für die gemeinsamen Kinder übertragen wurde, sondern die Mutter die Obsorgepflichtige sei. Darüber hinaus erfolgte eine Interessenabwägung hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung gemäß § 66 FPG, in welcher festgestellt wurde, dass im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung sich in einer Gesamtschau nicht ergeben habe, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.7. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkennntnis des BVwG, GZ: L508 1430022-4/13E vom 28.02.2018 als unbegründet abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass dem BF aufgrund der Scheidung von seiner, die Unionsbürgerschaft aufweisende und die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nehmende, Ehegattin gemäß Paragraph 55, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme, die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens keine drei Jahre bestanden habe und dem dem Beschwerdeführer auch nicht die Obsorge für die gemeinsamen Kinder übertragen wurde, sondern die Mutter die Obsorgepflichtige sei. Darüber hinaus erfolgte eine Interessenabwägung hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG, in welcher festgestellt wurde, dass im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung sich in einer Gesamtschau nicht ergeben habe, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Dieses Erkenntnis wurde der rechtsfreundlichen Vertretung am 28.02.2018 zugestellt und erwuchs folglich am selben Tag in Rechtskraft.

8. Am 22.11.2018 brachte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er einen neunen Asylantrag stelle, da er von der Polizei festgenommen worden sei. Die Polizei gebe ihm seine Reisedokumente nicht zurück und schicke ihn auch nicht nach Pakistan. Er habe zwei Kinder mit einer Frau in Österreich. Er werde in Deutschland und Österreich immer wieder inhaftiert. Neue Fluchtgründe habe er keine. Er ersuche lediglich, aus der Haft entlassen zu werden. Ihm sei es auch egal, wenn er nach Pakistan abgeschoben werde. Er habe jetzt keine Gefahr mehr in Pakistan. Neue Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht.

9. Dem BF wurden am 07.12.2018 Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Absatz 3 und § 15a AsylG sowie § 52a Absatz 2 BFA-VG ausgefolgt. Mit diesen Verfahrensordnungen wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner, dass ihm vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs eine Rechtsberatung zuteil werde.9. Dem BF wurden am 07.12.2018 Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 52 a, Absatz 2 BFA-VG ausgefolgt. Mit diesen Verfahrensordnungen wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner, dass ihm vor der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs eine Rechtsberatung zuteil werde.

Darüber hinaus wurde dem BF am 07.12.2018 die Ladung zur Einvernahme für den 13.12.2018 sowie das Länderinformationsblatt zu Pakistan (Gesamtaktualisierung am 21.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 15.11.2018).

10. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters am 13.12.2018 an, dass er an keiner Krankheit leiden würde und keine Medikamente benötigen würde. Es gehe ihm aber gesundheitlich nicht gut, da ihm das Essen im Anhaltezentrum nicht schmecken würde. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er nur deswegen einen neuen Asylantrag gestellt habe, weil er von der Polizei festgenommen wurde. Seine Aufenthaltskarte sei ihm abgenommen worden und habe er keinen Pass bekommen, deswegen stelle er einen Asylantrag. Er habe zwei Kinder in Österreich, weswegen er nicht nach Pakistan zurückkehren wolle. Seine Ehe sei geschieden worden, aber seine Kinder würden bei der Mutter in Österreich leben. In Pakistan gebe es immer wieder Anschläge und die Lage sei unsicher, deswegen wolle er nicht zurück. Er habe bei der Erstbefragung auch falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Er habe Österreich während seiner Asylverfahren nicht verlassen. Wenn er nicht in Österreich bleiben dürfte, so sei dies in Ordnung, er wolle aber freigelassen werden und in ein anderes Land fahren. Neue Gründe wurden nicht vorgebracht.

Der Rechtsberater machte von seinem Fragerecht keinen Gebrauch.

11. Im Rahmen der am 13.12.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.11. Im Rahmen der am 13.12.2018 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 13.12.2018, Zl. 821373002-181197834, wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten Asylantrag, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, dem zweiten Asylantrag, dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführer habe nämlich kein neues Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus traf die belangte Behörde Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.

12. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 18.12.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.

13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Der BF stellte nach illegaler Einreise erstmals am 02.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gem. § 10 AsylG eine Ausweisung erlassen. Diese Entscheidung wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013 zur Zahl E13 430.022-1/2012-7E vollinhaltlich bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft gewertet und selbst bei Wahrheitsunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen.Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2012 gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 10, AsylG eine Ausweisung erlassen. Diese Entscheidung wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2013 zur Zahl E13 430.022-1/2012-7E vollinhaltlich bestätigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft gewertet und selbst bei Wahrheitsunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 15.01.2013 in Rechtskraft.

Am 16.04.2013 stellte der BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.12.2013 zur Zahl E13 430.022-2/2013-8E abgewiesen.

Am 03.11.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016 gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 zur Zahl L516 1430022-3/9E hinsichtlich Spruchpunkt I des Bescheides abgewiesen und die Spruchpunkte II und II ersatzlos behoben, da der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen seien und eine Rückkehrentscheidung deshalb nicht in Betracht käme. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.06.2016 in Rechtskraft.Am 03.11.2014 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2016 zur Zahl L516 1430022-3/9E hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des Bescheides abgewiesen und die Spruchpunkte römisch zwei und römisch zwei ersatzlos behoben, da der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen seien und eine Rückkehrentscheidung deshalb nicht in Betracht käme. Dieses Erkenntnis erwuchs am 23.06.2016 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2017 wurde der BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 05.09.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkennntnis des BVwG, GZ: L508 1430022-4/13E vom 28.02.2018 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 28.02.2018 in Rechtskraft.

Am 22.11.2018 brachte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen und den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er einen neuen Asylantrag stelle, da er von der Polizei festgenommen worden sei. Er habe zwei Kinder mit einer Frau in Österreich. Neue Fluchtgründe wurden nicht geltend gemacht.

Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.

Zur Lage im Herkunftsland:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 15.11.2018: Proteste nach Freispruch in Blasphemiefall Asia Bibi (betrifft: Abschnitte 2/Politische Lage;

4/Rechtsschutz/Justizwesen; 15/Todesstrafe; 16/Religionsfreiheit, insb.16.3/Christen und 16.5/Blasphemiegesetze)

Der Oberste Gerichtshof Pakistans hat am 31.10.2018 das Todesurteil gegen Asia Bibi wegen Gotteslästerung aufgehoben und sie von allen Vorwürfen freigesprochen (Standard 3.11.2018, vgl. Guardian 31.10.2018), nachdem Bibis Berufung gegen das Todesurteil des Lahore High Court zuletzt im Oktober 2016 ohne Anhörung vom Obersten Gericht in Islamabad vertagt wurde, da sich einer der Richter weigerte, den Fall zu verhandeln (Dawn 8.10.2018). Die Urteilsverkündung, wodurch Bibi nach neun Jahren Haft im Todestrakt freigelassen werden soll (Guardian 31.10.2018), wurde ab 8.10.2018 drei Wochen langDer Oberste Gerichtshof Pakistans hat am 31.10.2018 das Todesurteil gegen Asia Bibi wegen Gotteslästerung aufgehoben und sie von allen Vorwürfen freigesprochen (Standard 3.11.2018, vergleiche Guardian 31.10.2018), nachdem Bibis Berufung gegen das Todesurteil des Lahore High Court zuletzt im Oktober 2016 ohne Anhörung vom Obersten Gericht in Islamabad vertagt wurde, da sich einer der Richter weigerte, den Fall zu verhandeln (Dawn 8.10.2018). Die Urteilsverkündung, wodurch Bibi nach neun Jahren Haft im Todestrakt freigelassen werden soll (Guardian 31.10.2018), wurde ab 8.10.2018 drei Wochen lang

vorgehalten (Dawn 8.10.2018; vgl. Guardian 31.10.2018), da Befürworter der Blasphemiegesetze drohten, das Land lahmzulegen und die Richter zu töten, falls Bibis Todesurteil nicht aufrecht erhalten werde (Guardian 31.10.2018).vorgehalten (Dawn 8.10.2018; vergleiche Guardian 31.10.2018), da Befürworter der Blasphemiegesetze drohten, das Land lahmzulegen und die Richter zu töten, falls Bibis Todesurteil nicht aufrecht erhalten werde (Guardian 31.10.2018).

Nach Bekanntwerden des Urteils kam es landesweit zu tagelangen Protesten durch Islamisten (Standard 3.11.2018; vgl. Dawn 3.11.2018a). Paramilitärische Sicherheitskräfte wurden in der Hauptstadt Islamabad eingesetzt, um den Obersten Gerichtshof, die Diplomatenviertel und die Wohnsiedlung der Richter zu schützen (Guardian 31.10.2018; vgl. Dawn 30.10.2018). Nach einer Einigung mit der Regierung erklärte die Islamistenpartei Tehreek-e-Labaik (TLP) die Massenproteste am 3.11.2018 für beendet (Standard 3.11.2018; vgl. ORF 4.11.2018). Die Demonstranten entfernten die Barrikaden in den großen Städten; Karachi, Lahore und Islamabad kehrten zur Normalität zurück. Geschäfte und Schulen waren wieder geöffnet (ORF 4.11.2018).Nach Bekanntwerden des Urteils kam es landesweit zu tagelangen Protesten durch Islamisten (Standard 3.11.2018; vergleiche Dawn 3.11.2018a). Paramilitärische Sicherheitskräfte wurden in der Hauptstadt Islamabad eingesetzt, um den Obersten Gerichtshof, die Diplomatenviertel und die Wohnsiedlung der Richter zu schützen (Guardian 31.10.2018; vergleiche Dawn 30.10.2018). Nach einer Einigung mit der Regierung erklärte die Islamistenpartei Tehreek-e-Labaik (TLP) die Massenproteste am 3.11.2018 für beendet (Standard 3.11.2018; vergleiche ORF 4.11.2018). Die Demonstranten entfernten die Barrikaden in den großen Städten; Karachi, Lahore und Islamabad kehrten zur Normalität zurück. Geschäfte und Schulen waren wieder geöffnet (ORF 4.11.2018).

Nach dem Freispruch gab es Bestrebungen, Bibi so schnell wie möglich außer Landes zu bringen (Guardian 31.10.2018). Ein zwischen TLP und Regierung unterzeichnetes Fünf-Punkte-Papier sieht vor, dass sich die Regierung einem am 1.11.2018 eingebrachten Überprüfungsantrag zum Urteil (Review Petition) durch die TLP nicht entgegenstellt und Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt wird (Standard 3.11.2018; vgl. Zeit 3.11.2018, Express Tribune 1.11.2018, BBC 8.11.2018).Nach dem Freispruch gab es Bestrebungen, Bibi so schnell wie möglich außer Landes zu bringen (Guardian 31.10.2018). Ein zwischen TLP und Regierung unterzeichnetes Fünf-Punkte-Papier sieht vor, dass sich die Regierung einem am 1.11.2018 eingebrachten Überprüfungsantrag zum Urteil (Review Petition) durch die TLP nicht entgegenstellt und Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt wird (Standard 3.11.2018; vergleiche Zeit 3.11.2018, Express Tribune 1.11.2018, BBC 8.11.2018).

Zum derzeitigen Aufenthaltsort von Asia Bibi gab es keine offiziellen Angaben (Zeit 3.11.2018). Sie wurde am 7. November 2018 aus dem Gefängnis entlassen und befindet sich nun in Pakistan an einem geheimen Ort (BBC 8.11.2018). Pakistanische Medien haben seit dem Freispruch gemutmaßt, sie könne das Land bereits verlassen haben (BBC 8.11.2018; vgl. Tagesanzeiger 4.11.2018). Journalisten, die dies ohne offizielle Bestätigung berichteten, wurden von Informationsminister Fawad Hussein als "äußerst verantwortungslos" bezeichnet (BBC 8.11.2018).Zum derzeitigen Aufenthaltsort von Asia Bibi gab es keine offiziellen Angaben (Zeit 3.11.2018). Sie wurde am 7. November 2018 aus dem Gefängnis entlassen und befindet sich nun in Pakistan an einem geheimen Ort (BBC 8.11.2018). Pakistanische Medien haben seit dem Freispruch gemutmaßt, sie könne das Land bereits verlassen haben (BBC 8.11.2018; vergleiche Tagesanzeiger 4.11.2018). Journalisten, die dies ohne offizielle Bestätigung berichteten, wurden von Informationsminister Fawad Hussein als "äußerst verantwortungslos" bezeichnet (BBC 8.11.2018).

Der Pakistanische Informationsminister Fawad Chaudhry erklärte, von der Regierung würden alle notwendigen Schritte gesetzt, um Bibis Sicherheit zu gewährleisten (BBC 3.11.2018). Bibis Ehemann und ihre Töchter wechseln ständig ihren Aufenthaltsort (ORF 4.11.2018) und bitten in anderen Staaten um Asyl (BBC 8.11.2018, vgl. Tagesanzeiger 4.11.2018). DerDer Pakistanische Informationsminister Fawad Chaudhry erklärte, von der Regierung würden alle notwendigen Schritte gesetzt, um Bibis Sicherheit zu gewährleisten (BBC 3.11.2018). Bibis Ehemann und ihre Töchter wechseln ständig ihren Aufenthaltsort (ORF 4.11.2018) und bitten in anderen Staaten um Asyl (BBC 8.11.2018, vergleiche Tagesanzeiger 4.11.2018). Der

Anwalt von Asia Bibi hat aus Sorge um die eigene Sicherheit wie auch dem Wohlergehen seiner Familie das Land verlassen (Standard 3.11.2018; vgl. Zeit 3.11.2018, ORF 4.11.2018, BBC 8.11.2018).Anwalt von Asia Bibi hat aus Sorge um die eigene Sicherheit wie auch dem Wohlergehen seiner Familie das Land verlassen (Standard 3.11.2018; vergleiche Zeit 3.11.2018, ORF 4.11.2018, BBC 8.11.2018).

Menschenrechtler kritisierten die Vereinbarung zwischen der Regierung und den Islamisten als Bankrotterklärung des Rechtsstaates (Zeit 3.11.2018), während Fawad Chaudhry erklärte, die Übereinkunft wurde getroffen, um die Proteste ohne Gewaltausübung zu beenden (BBC 3.11.2018).

Nachdem am 8.10.2018 das Urteil gegen Bibi vorgehalten wurde, wurden die Medien angehalten, über diesen Fall nicht zu berichten (Dawn 8.10.2018; vgl. Guardian 31.10.2018, Express Tribune 31.10.2018). Auch wurde eine Berichterstattung über die Proteste nach dem Freispruch von Medien vermieden (Guardian 31.10.2018). In Folge der Proteste, dieNachdem am 8.10.2018 das Urteil gegen Bibi vorgehalten wurde, wurden die Medien angehalten, über diesen Fall nicht zu berichten (Dawn 8.10.2018; vergleiche Guardian 31.10.2018, Express Tribune 31.10.2018). Auch wurde eine Berichterstattung über die Proteste nach dem Freispruch von Medien vermieden (Guardian 31.10.2018). In Folge der Proteste, die

teilweise von Vandalismus und Brandstiftung begleitet waren, wurden in der Provinz Punjab ca. 1.100 Personen festgenommen (Daily Pakistan 5.11.2018).

Die Spannungen in Pakistan wurden durch die Nachricht von der Ermordung des bedeutenden pakistanischen Religionsführers Sami ul-Haq verschärft, der am 2.11.2018 in seinem Haus in Rawalpindi von Unbekannten niedergestochen wurde. Ul-Haq, der auch als "Vater der Taliban" bekannt war, war ein Verbündeter der regierenden Tehreek-e-Insaf-

Partei von Premierminister Imran Khan. Dieser verurteilte die Ermordung und ordnete eine Untersuchung an. Die afghanischen Taliban sprachen in einer Erklärung von "einem großen Verlust für die gesamte islamische Nation". In Ul-Haqs Koranschulen wurden spätere Taliban-Größen wie Mullah Omar und Jalaluddin Haqqani ausgebildet (Standard 3.11.2018;

vgl. ORF 4.11.2018).vergleiche ORF 4.11.2018).

Quellen:

• BBC (3.11.2018): Asia Bibi: Deal to end Pakistan protests over blasphemy case,

https://www.bbc.com/news/world-asia-46080067, Zugriff 5.11.2018

• Dawn (3.11.2018): Live blog: Protests on Asia Bibi's acquittal, https://www.dawn.com/live-blog/, Zugriff 5.11.2018

• Dawn (30.10.2018): Supreme Court acquits Asia Bibi, orders immediate release,

https://www.dawn.com/news/1442396, Zugriff 5.11.2018

• Dawn (8.10.2018): Supreme Court reserves verdict on Asia Bibi's final appeal against execution, https://www.dawn.com/news/1437605/supreme-court-reserves-verdict-onasia-bibis-final-appeal-against-execution, Zugriff 5.11.2018

• Express Tribune, the (1.11.2018): Review petition filed against SC verdict,

https://tribune.com.pk/story/1838656/1-review-petition-filed-aasia-bibis-acquittal/, Zugriff 5.11.2018

• Express Tribune, the (31.10.2018): Aasia Bibi acquitted by Supreme Court,

https://tribune.com.pk/story/1837746/1-security-beefed-sc-prepares-announce-aasiabibi-verdict/, Zugriff 5.11.2018

• Guardian (31.10.2018): Asia Bibi: Pakistan court overturns blasphemy death sentence,

https://www.theguardian.com/world/2018/oct/31/asia-bibi-verdict-pakistancourt-overturns-blasphemy-death-sentence, Zugriff 5.11.2018

• ORF (4.11.2018): Pakistan: Zukunft von Christin Asia Bibi weiter unsicher,

https://religion.orf.at/stories/2945335/, Zugriff 5.11.2018

• Standard, der (3.11.2018): Anwalt von freigesprochener Christin verließ Pakistan,

https://derstandard.at/2000090586614/Anwalt-von-freigesprochener-Christin-verliess-Pakistan, Zugriff 5.11.2018

• Zeit (3.11.2018): : Islamisten erzwingen mögliche Berufung im Fall Bibi,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/pakistan-asia-bibi-christin-freispruchproteste-gotteslaesterung-islam,

Zugriff 5.11.2018

• Tagesanzeiger (4.11.2018): Ehemann von freigesprochener Christin bittet um Asyl,

https://www.tagesanzeiger.ch/news/standard/ehemann-von-freigesprochener-christinbittet-um-asyl/story/17378032, Zugriff 5.11.2018

• DW - Deutsche Welle (3.11.2018): Nach Blasphemie-Freispruch: Asia Bibi immer noch in Haft,

https://www.dw.com/de/nach-blasphemie-freispruch-asia-bibi-immernoch-in-haft/a-46140621, Zugriff 5.11.2018

• Daily Pakistan (5.11.2018): Hundreds arrested for vandalism during protests against Asia Bibi's acquittal, https://en.dailypakistan.com.pk/headline/hundreds-arrested-forvandalism-during-protests-against-asia-bibis-acquittal/, Zugriff 5.11.2018

• BBC (8.11.2018): Pakistan blasphemy case: Asia Bibi freed from jail,

https://www.bbc.com/news/world-asia-46130189, Zugriff 14.11.2018

Kommentar:

Blasphemie wird laut pakistanischem Strafgesetzbuch mit dem Tode bestraft. Bisher wurde noch kein Mensch in Pakistan wegen Blasphemie hingerichtet (Guardian 31.10.2018; vgl. LIB Pakistan, Abschnitt 16.5). Jedoch wurden seit 1990 mindestens 65 Personen, die der Blasphemie bezichtigt wurden, bei Aktionen der Selbstjustiz getötet (Guardian 31.10.2018). Der Fall gegen Bibi demonstriert, wie in Pakistan Beschuldigungen der Blasphemie verwendet werden, um persönliche Streitigkeiten auszutragen und wie Entscheidungen am Beginn des gerichtlichen Instanzenweges Angeklagte aus Angst um deren Leben nicht freisprechen möchten (Guardian 31.10.2018). Im Jahr 2011 wurden der Gouverneur derBlasphemie wird laut pakistanischem Strafgesetzbuch mit dem Tode bestraft. Bisher wurde noch kein Mensch in Pakistan wegen Blasphemie hingerichtet (Guardian 31.10.2018; vergleiche LIB Pakistan, Abschnitt 16.5). Jedoch wurden seit 1990 mindestens 65 Personen, die der Blasphemie bezichtigt wurden, bei Aktionen der Selbstjustiz getötet (Guardian 31.10.2018). Der Fall gegen Bibi demonstriert, wie in Pakistan Beschuldigungen der Blasphemie verwendet werden, um persönliche Streitigkeiten auszutragen und wie Entscheidungen am Beginn des gerichtlichen Instanzenweges Angeklagte aus Angst um deren Leben nicht freisprechen möchten (Guardian 31.10.2018). Im Jahr 2011 wurden der Gouverneur der

Provinz Punjab, Salmaan Taseer, sowie der Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, ermordet, nachdem sie öffentlich Asia Bibi verteidigt hatten und sich für eine Reform der Blasphemiegesetze ausgesprochen hatten (Guardian 31.10.2018; vgl. LIB Pakistan, Abschnitt 16.5).Provinz Punjab, Salmaan Taseer, sowie der Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, ermordet, nachdem sie öffentlich Asia Bibi verteidigt hatten und sich für eine Reform der Blasphemiegesetze ausgesprochen hatten (Guardian 31.10.2018; vergleiche LIB Pakistan, Abschnitt 16.5).

KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 25. Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewäh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten