RS Vfgh 2018/12/12 E3144/2018

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §87 Abs1
  1. VfGG § 87 heute
  2. VfGG § 87 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 87 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 87 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 87 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses

Rechtssatz

Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Beschwerde nicht gestellt. Gemäß §87 Abs1 VfGG hat das Erkenntnis des VfGH über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Beseitigung der bekämpften Entscheidung aus dem Rechtsbestand. Art144 B-VG räumt dem VfGH nicht die Zuständigkeit ein, das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde anders als durch Aufhebung abzuändern.

Entscheidungstexte

  • E3144/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2018 E3144/2018

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3144.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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