TE Vwgh Beschluss 2019/1/22 Ro 2018/05/0023

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §6 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
VerpackV 2014 §3 Z1;
VerpackV 2014 Anh2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. September 2018, Zl. VGW-101/056/14049/2017-8, betreffend Feststellung nach dem AWG 2002 in Verbindung mit der Verpackungsverordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus - vormals: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002, dass Stahlumhüllungen der von der Revisionswerberin vertriebenen Sodakapseln und Sahnekapseln Verpackungen im Sinne des § 3 Z 1 in Verbindung mit Anhang 2 der Verpackungsverordnung 2014 darstellen. 5 Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002, dass Stahlumhüllungen der von der Revisionswerberin vertriebenen Sodakapseln und Sahnekapseln Verpackungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 2 der Verpackungsverordnung 2014 darstellen.

6 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wurde vom Verwaltungsgericht wie folgt begründet:

"Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung zu Definition und Auslegung der Begriffe des § 3 Z 1 lit a) VerpackVO 2014 und die Anwendbarkeit der Beispiele im Anhang 2 der VerpackVO 2014 (insbesondere ¿wieder-befüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen') fehlen.""Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung zu Definition und Auslegung der Begriffe des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a,) VerpackVO 2014 und die Anwendbarkeit der Beispiele im Anhang 2 der VerpackVO 2014 (insbesondere ¿wieder-befüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen') fehlen."

7 In der Revision sind keine darüber hinausgehenden, gesonderten Ausführungen zur Begründung deren Zulässigkeit enthalten.

8 § 3 Z 1 lit. a der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184, lautet: 8 Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt , II Nr. 184, lautet:

"§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. ¿Verpackungen' aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

a)        Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben

genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer

Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt,

es sei denn,

aa)        der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der

zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts

während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und

bb)        alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung,

den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt."

9 Der Anhang 2 zur Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184, lautet auszugsweise (soweit sie sich auf die lit. a des § 3 Z 1 leg. cit. bezieht): 9 Der Anhang 2 zur Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt , II Nr. 184, lautet auszugsweise (soweit sie sich auf die Litera a, des Paragraph 3, Ziffer eins, leg. cit. bezieht):

"Beispiele für Verpackungen gemäß § 3 Z 1 "Beispiele für Verpackungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins

1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Z 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

  • -Strichaufzählung
    Schachteln für Süßigkeiten
  • -Strichaufzählung
    Klarsichtfolie um CD-Hüllen
  • -Strichaufzählung
    Versandhüllen für Kataloge und Magazine mit Inhalt
  • -Strichaufzählung
    Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
  • -Strichaufzählung
    Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z.B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
  • -Strichaufzählung
    Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
  • -Strichaufzählung
    Glasflaschen für Injektionslösungen
  • -Strichaufzählung
    CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)
  • -Strichaufzählung
    Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)
  • -Strichaufzählung
    Streichholzschachteln
  • -Strichaufzählung
    Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
  • -Strichaufzählung
    Getränkesystemkapseln (zB Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
  • -Strichaufzählung
    Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten
  • -Strichaufzählung
    Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
  • -Strichaufzählung
    Werkzeugkästen
  • -Strichaufzählung
    Teebeutel
  • -Strichaufzählung
    Wachsschichten um Käse
  • -Strichaufzählung
    Wursthäute
  • -Strichaufzählung
    Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)
  • -Strichaufzählung
    Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
  • -Strichaufzählung
    Tonerkartuschen
  • -Strichaufzählung
    CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)
  • -Strichaufzählung
    CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)
  • -Strichaufzählung
    Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
  • -Strichaufzählung
    Grablichter (Behälter für Kerzen)
  • -Strichaufzählung
    Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, zB wiederbefüllbare Pfeffermühle)
..."
10 Der Revisionswerber hat auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht oder der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben erachtet (vgl. VwGH 27.4.2016, Ro 2016/05/0002, mwN).10 Der Revisionswerber hat auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für die Beurteilung deren Zulässigkeit nicht ausreicht oder der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben erachtet vergleiche , VwGH 27.4.2016, Ro 2016/05/0002, mwN).
11 Die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision reicht im vorliegenden Fall nicht aus, deren Zulässigkeit erkennen bzw. beurteilen zu können. In § 3 Z 1 lit. a der Verpackungsverordnung 2014 sind zahlreiche "Begriffe" enthalten, ebenso im Anhang 2 der Verpackungsverordnung 2014; die Einschränkung auf "wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen" hat das Verwaltungsgericht erkennbar nicht für abschließend befunden (arg: "insbesondere").11 Die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision reicht im vorliegenden Fall nicht aus, deren Zulässigkeit erkennen bzw. beurteilen zu können. In Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, der Verpackungsverordnung 2014 sind zahlreiche "Begriffe" enthalten, ebenso im Anhang 2 der Verpackungsverordnung 2014; die Einschränkung auf "wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen" hat das Verwaltungsgericht erkennbar nicht für abschließend befunden (arg: "insbesondere").
12 Außerdem liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, mwN).12 Außerdem liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation gegeben ist, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen vergleiche , VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, mwN).
13 Es ist nicht klar, ob sich der Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mit sämtlichen Begriffen des § 3 Z 1 lit. a der Verpackungsverordnung 2014 bzw. des Anhanges 2 zu dieser Verordnung auseinanderzusetzen hätte. Eine fallbezogene (vgl. dazu VwGH 5.4.2017, Ra 2015/04/0088) bestimmte Angabe, um welche Begriffe es gehen soll, ist der Begründung des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision nicht zu entnehmen. Es mangelt daher in Bezug auf die Frage, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, einer entsprechenden Konkretisierung (vgl. VwGH 4.5.2016, Ra 2016/17/0058, mwN).13 Es ist nicht klar, ob sich der Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mit sämtlichen Begriffen des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, der Verpackungsverordnung 2014 bzw. des Anhanges 2 zu dieser Verordnung auseinanderzusetzen hätte. Eine fallbezogene vergleiche , dazu VwGH 5.4.2017, Ra 2015/04/0088) bestimmte Angabe, um welche Begriffe es gehen soll, ist der Begründung des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision nicht zu entnehmen. Es mangelt daher in Bezug auf die Frage, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, einer entsprechenden Konkretisierung vergleiche , VwGH 4.5.2016, Ra 2016/17/0058, mwN).
14 Es tritt hinzu, dass es in Bezug auf die Revisionszulässigkeit einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung bedarf (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, mwN). Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, mwN). Diese Konkretisierung obliegt auch im Falle einer ordentlichen Revision, wenn sie nicht schon der Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision entnommen werden kann, dem Revisionswerber (vgl. VwGH 20.9.2018, Ro 2018/09/0001, und 27.9.2018, Ro 2017/10/0028).14 Es tritt hinzu, dass es in Bezug auf die Revisionszulässigkeit einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung bedarf vergleiche , VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, mwN). Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen vergleiche , VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, mwN). Diese Konkretisierung obliegt auch im Falle einer ordentlichen Revision, wenn sie nicht schon der Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision entnommen werden kann, dem Revisionswerber vergleiche , VwGH 20.9.2018, Ro 2018/09/0001, und 27.9.2018, Ro 2017/10/0028).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.16 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 22. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050023.J00

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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