Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AWG 2002 §6 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. September 2018, Zl. VGW-101/056/14049/2017-8, betreffend Feststellung nach dem AWG 2002 in Verbindung mit der Verpackungsverordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus - vormals: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002, dass Stahlumhüllungen der von der Revisionswerberin vertriebenen Sodakapseln und Sahnekapseln Verpackungen im Sinne des § 3 Z 1 in Verbindung mit Anhang 2 der Verpackungsverordnung 2014 darstellen. 5 Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002, dass Stahlumhüllungen der von der Revisionswerberin vertriebenen Sodakapseln und Sahnekapseln Verpackungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang 2 der Verpackungsverordnung 2014 darstellen.
6 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wurde vom Verwaltungsgericht wie folgt begründet:
"Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung zu Definition und Auslegung der Begriffe des § 3 Z 1 lit a) VerpackVO 2014 und die Anwendbarkeit der Beispiele im Anhang 2 der VerpackVO 2014 (insbesondere ¿wieder-befüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen') fehlen.""Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung zu Definition und Auslegung der Begriffe des Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a,) VerpackVO 2014 und die Anwendbarkeit der Beispiele im Anhang 2 der VerpackVO 2014 (insbesondere ¿wieder-befüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen') fehlen."
7 In der Revision sind keine darüber hinausgehenden, gesonderten Ausführungen zur Begründung deren Zulässigkeit enthalten.
8 § 3 Z 1 lit. a der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184, lautet: 8 Paragraph 3, Ziffer eins, Litera a, der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt , II Nr. 184, lautet:
"§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. ¿Verpackungen' aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben
genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer
Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt,
es sei denn,
aa) der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der
zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts
während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und
bb) alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung,
den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt."
9 Der Anhang 2 zur Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184, lautet auszugsweise (soweit sie sich auf die lit. a des § 3 Z 1 leg. cit. bezieht): 9 Der Anhang 2 zur Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt , II Nr. 184, lautet auszugsweise (soweit sie sich auf die Litera a, des Paragraph 3, Ziffer eins, leg. cit. bezieht):
"Beispiele für Verpackungen gemäß § 3 Z 1 "Beispiele für Verpackungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins
1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Z 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Beispiele für dieses Kriterium
Gegenstände, die als Verpackungen gelten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050023.J00Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019