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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/02/0017 Ro 2018/02/0018 Ro 2018/02/0021 Ro 2018/02/0020 Ro 2018/02/0019Rechtssatz
Aufgrund der mit § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 und § 28a Abs. 3 AuslBG nahezu übereinstimmenden Formulierung des § 22 Abs. 5 FMABG 2001 und des Umstands, dass nach den Materialien (ErläutRV 2438 BlgNR 24. GP 75) zu letztgenannter Bestimmung § 28a Abs. 3 AuslBG Vorbild war, kann die in den hg. Entscheidungen Ra 2018/11/0081, Ra 2016/02/0002 und 97/11/0044, 0095, entwickelte Rechtsauffassung auf § 22 Abs. 5 FMABG 2001 übertragen werden. Diese Bestimmung ist daher auf die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe (§ 9 Abs. 1 VStG) nicht anwendbar.Aufgrund der mit Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG 1993 und Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG nahezu übereinstimmenden Formulierung des Paragraph 22, Absatz 5, FMABG 2001 und des Umstands, dass nach den Materialien (ErläutRV 2438 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 75) zu letztgenannter Bestimmung Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG Vorbild war, kann die in den hg. Entscheidungen Ra 2018/11/0081, Ra 2016/02/0002 und 97/11/0044, 0095, entwickelte Rechtsauffassung auf Paragraph 22, Absatz 5, FMABG 2001 übertragen werden. Diese Bestimmung ist daher auf die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) nicht anwendbar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020016.J05Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019