RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2018/02/0286

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs1;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1;
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs3 Z2;
VStG §31;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §50;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0288 Ra 2018/02/0287

Rechtssatz

§ 2 Abs. 3 Z 2 Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 bestraft die Mitwirkung an der bewilligungslosen gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (vgl. § 2 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919). Die Mitwirkung an einer Vermittlungstätigkeit im Sinn des Gesetzes kann demnach nur dann strafbar sein, wenn der Vermittler diese Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt. Weder den Aufforderungen zur Rechtfertigung noch den Straferkenntnissen ist zu entnehmen, dass die Behörde von einer gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit ausgegangen wäre. Das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit wurde weder genannt noch durch entsprechende Sachverhaltselemente in den Verfolgungshandlungen umschrieben. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die vorgeworfene Tat nicht insoweit unverwechselbar konkretisiert war, dass die Beschuldigten in die Lage versetzt wurden, auf den Vorwurf zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101). Die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen die Beschuldigten waren somit nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Der nunmehr mit dem angefochtenen Erkenntnis ergänzte Tatvorwurf der Mitwirkung an der bewilligungslosen gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung ist im Hinblick auf den Tattag außerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Die Verfolgung der Beschuldigten erweist sich somit als unzulässig.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 bestraft die Mitwirkung an der bewilligungslosen gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919). Die Mitwirkung an einer Vermittlungstätigkeit im Sinn des Gesetzes kann demnach nur dann strafbar sein, wenn der Vermittler diese Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt. Weder den Aufforderungen zur Rechtfertigung noch den Straferkenntnissen ist zu entnehmen, dass die Behörde von einer gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit ausgegangen wäre. Das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit wurde weder genannt noch durch entsprechende Sachverhaltselemente in den Verfolgungshandlungen umschrieben. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die vorgeworfene Tat nicht insoweit unverwechselbar konkretisiert war, dass die Beschuldigten in die Lage versetzt wurden, auf den Vorwurf zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0101). Die behördlichen Verfolgungshandlungen gegen die Beschuldigten waren somit nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Der nunmehr mit dem angefochtenen Erkenntnis ergänzte Tatvorwurf der Mitwirkung an der bewilligungslosen gewerbsmäßigen Wettkundenvermittlung ist im Hinblick auf den Tattag außerhalb der einjährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Die Verfolgung der Beschuldigten erweist sich somit als unzulässig.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020286.L02

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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