RS Vwgh 2019/2/1 Ro 2018/02/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0040 E 17. Dezember 2014 RS 8

Stammrechtssatz

Der von der revisionswerbenden Behörde gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018020014.J04

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten