RS Lvwg 2018/12/7 LVwG-AV-746/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs6
KFG 1967 §45 Abs6a

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG sind streng zu prüfen, da es sich hierbei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.746.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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