TE Vfgh Beschluss 1997/6/10 G36/97

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §56 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AlVG Art. 3 § 56 heute
  2. AlVG Art. 3 § 56 gültig ab 24.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2015
  3. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 23.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  5. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1999
  6. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  7. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1992

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Berufungen in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes wegen Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Gestützt auf Art140 Abs1 B-VG begehrt der Antragsteller mit selbstverfaßter Eingabe vom 14. Februar 1997 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VfSlg. 11196/1986 die Aufhebung des §56 Abs2 AlVG wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip.

2. §56 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. Nr. 314/1994, lautet auszugsweise - der angefochtene Abs2 ist hervorgehoben - wie folgt: 2. §56 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, lautet auszugsweise - der angefochtene Abs2 ist hervorgehoben - wie folgt:

"§56. (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.

  1. (2)Absatz 2,Die Berufung gemäß Abs1 hat keine aufschiebende Wirkung.

  1. (3)Absatz 3,...

..."

3. Zur Legitimation wird vorgebracht, daß der Antragsteller arbeitslos sei und vom Arbeitsmarktservice Notstandshilfe beziehe. Mit zahllosen Bescheiden sei die faktische Nichtauszahlung der Notstandshilfe für bestimmte Zeiträume rechtlich bestätigt worden. Dagegen erhobene Berufungen - zur Zeit seien fünf anhängig - lasse die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Berufungsbehörde unerledigt liegen. Ungeachtet der eingebrachten Berufungen und der fehlenden Rechtskraft der angefochtenen Bescheide werde dem Antragsteller jedoch die Notstandshilfe nicht ausbezahlt, weil seinen Berufungen gemäß §56 Abs2 AlVG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Darin liege eine aktuelle Beeinträchtigung der Interessen des Antragstellers.

Eine Bekämpfung des §56 Abs2 AlVG sei nur mittels eines Individualantrages möglich. Diese Vorschrift könne insbesondere nicht im Wege der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen eine letztinstanzliche Berufungsentscheidung bekämpft werden, weil in einem solchen Verfahren die Vorschrift des §56 Abs2 AlVG nicht präjudiziell sei.

4. Der Antrag ist unzulässig.

4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).

4.2. Ein solcher anderer zumutbarer Weg zur Wahrung des Rechtsschutzes gegen die bekämpfte Gesetzesbestimmung ist jedoch gegeben. Dem Antragsteller steht es nämlich offen, in einem seiner anhängigen Berufungsverfahren gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an die Berufungsbehörde das ausdrückliche Begehren zu richten, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in dieser Frage einen - auf die hier bekämpfte Bestimmung gestützten - Bescheid zu erwirken (vgl. VfSlg. 11196/1986, S. 900, 14195/1995, VfGH 1.12.1995 G1306/95). Im Rahmen einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde hätte der Antragsteller dann die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof die amtswegige Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens anzuregen. 4.2. Ein solcher anderer zumutbarer Weg zur Wahrung des Rechtsschutzes gegen die bekämpfte Gesetzesbestimmung ist jedoch gegeben. Dem Antragsteller steht es nämlich offen, in einem seiner anhängigen Berufungsverfahren gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an die Berufungsbehörde das ausdrückliche Begehren zu richten, seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in dieser Frage einen - auf die hier bekämpfte Bestimmung gestützten - Bescheid zu erwirken vergleiche VfSlg. 11196/1986, Sitzung 900, 14195/1995, VfGH 1.12.1995 G1306/95). Im Rahmen einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde hätte der Antragsteller dann die Möglichkeit, beim Verfassungsgerichtshof die amtswegige Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens anzuregen.

5. Der Individualantrag war daher mangels Legitimation zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung geschehen konnte.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitslosenversicherung, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G36.1997

Dokumentnummer

JFT_10029390_97G00036_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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