TE Vwgh Erkenntnis 1999/6/24 94/15/0186

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §1 Abs1 Z2;
UStG 1972 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des S in S, vertreten durch Dr. Josef Krist, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Liebiggasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VIIa, vom 2. September 1994, 6/4 - 4207/92-08, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 31. März 1990 gab der Beschwerdeführer den von ihm betriebenen Kindermodenhandel auf, wobei er bekannt gab, die sich bisher im Betriebsvermögen befindliche Geschäftsausstattung (Ladeneinrichtung und Massivholzregal) mit dem Entnahmewert von 90.000 S werde aufbewahrt, jedoch nicht genutzt.

Nach Ausweis der Verwaltungsakten war der Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weder unternehmerisch tätig, noch hat er die Geschäftsausstattung verkauft.

Strittig ist, ob anlässlich der Aufgabe des Betriebes ein Eigenverbrauch hinsichtlich der Geschäftsausstattung nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG 1972 verwirklicht worden ist.

Die belangte Behörde vertritt im Wesentlichen die Ansicht, unter Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens sei auch die Entnahme als dauernde Herausnahme aus dem Bereich des Unternehmens zu verstehen. Im Gegensatz zum EStG gebe es im UStG den Tatbestand der Aufgabe des Unternehmens nicht. Das Unternehmen sei daher nicht bereits mit der Aufgabe des Betriebes, sondern erst mit dem letzten Akt der unternehmerischen Tätigkeit beendet, weshalb zwischen der Veräußerung und der Überführung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen zu unterscheiden sei. Würden Wirtschaftsgüter anlässlich der Aufgabe des Betriebes veräußert, handle es sich um Geschäfte im Rahmen des Unternehmens. Würden hingegen Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen überführt, werde ein Eigenverbrauch verwirklicht. Habe der Unternehmer nach Aufgabe des Betriebes das Betriebsvermögen nicht gleich veräußert, sondern vorerst aufbewahrt, werde im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes noch kein Eigenverbrauch verwirklicht. Werde das Betriebsvermögen in der Folge veräußert, dann werde die unternehmerische Tätigkeit fortgeführt. Werde jedoch - wie im Beschwerdefall - das Betriebsvermögen nicht veräußert, sei im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes auch die unternehmerischen Tätigkeit als beendet anzusehen.

Hingegen meint der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes seien keine Wirtschaftsgüter entnommen worden, weswegen kein Eigenverbrauch verwirklicht worden sei. Erst wenn die nicht mehr betrieblich verwendeten Wirtschaftsgüter veräußert oder privat verwendet würden, liege ein steuerpflichtiger Umsatz vor. In der bloßen Aufbewahrung der Geschäftsausstattung könne mangels aktiven Verhaltens weder deren Veräußerung noch deren private Nutzung erblickt werden. Unter Vorlage einer am 11. August 1993 ausgestellten Rechnung wird in der Beschwerde behauptet, die Geschäftsausstattung sei erst an diesem Tag um 31.000 S verkauft worden, weswegen bis zu diesem Zeitpunkt eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt worden sei.

Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheides erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ausführt, ist die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die Geschäftsausstattung sei am 11. August 1993 um 31.000 S verkauft worden, wegen des im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich. Die damit im Zusammenhang stehende behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 25. Jänner 1995, 94/15/0023, und vom 28. Mai 1998, 96/15/0009, ausgeführt hat, wird bei der Aufgabe eines Betriebes in der Regel ein Eigenverbrauch verwirklicht, es sei denn, der Unternehmer erklärt, er werde nach der formalen Einstellung des Betriebes oder nach der Aufgabe der bisher ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit mit dem vorhandenen Betriebsvermögen anderweitig unternehmerisch tätig werden.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nicht behauptet, er werde nach der bisher ausgeübten gewerblichen Tätigkeit mit der aufbewahrten Geschäftsausstattung anderweitig unternehmerisch tätig werden. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie mit der im Streitjahr erfolgten Aufgabe des Betriebes auch die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Übernahme der Geschäftsausstattung in das Privatvermögen als beendet und damit einen Eigenverbrauch als verwirklicht angesehen hat.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 24. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150186.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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