TE Lvwg Beschluss 2018/12/20 LVwG-AV-1308/001-2018

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §63 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über den Antrag des Herrn A vom 8. November 2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. Oktober 2018, Zl. ***, betreffend die Kürzung von Grundversorgungsleistungen aufgrund von mangelnden Integrationsmaßnahmen und der Vorschreibung von Auflagen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz den

BESCHLUSS

gefasst:

1.   Der Antrag vom 8. November 2018 auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung:

Aus dem von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und dem Verfahrenshilfeantrag des Herrn A (im Folgenden: Antragsteller) vom 8. November 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt:

Beim Antragsteller handelt es sich um eine subsidiär schutzberechtigte Person im Sinne des § 8 Asylgesetz 2005 und bezieht er vom Land Niederösterreich Grundversorgungsleistungen, wodurch für ihn diverse Verpflichtungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz und dem Integrationsgesetz bestehen.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 2018 von der belangten Behörde aufgefordert worden war, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden, beim ÖIF die vorgesehene Integrationserklärung zu unterzeichnen, sich zu einem Werte- und Orientierungskurs sowie zu einem entsprechenden Deutschkurs anzumelden und entsprechende Nachweise darüber vorzulegen, und der Antragsteller diesen Aufforderungen nicht rechtzeitig nachgekommen war, kürzte die belangte Behörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Oktober 2018, Zl. ***, nach den Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes iVm den Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG) sodann das ihm derzeit gemäß § 5 NÖ Grundversorgungsgesetz gewährte tägliche Verpflegungsgeld in der Höhe von € 6,00 ab sofort auf € 4,00 und trug sie ihm gleichzeitig auf, sich beim AMS als arbeitssuchend zu melden und einen entsprechenden Deutschkurs zuzubuchen bzw. zu absolvieren und ihr darüber binnen einer bestimmten Frist entsprechende Nachweise zu übermitteln. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und hätten ihre Ermittlungen auch sonst keine entschuldigenden Gründe für die Nichterfüllung ergeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei, um ihn zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu motivieren.

Mit Schreiben vom 8. November 2018 beantragte der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2018 und brachte er im Antrag im Wesentlichen vor, dass sich der verfahrensgegenständliche Bescheid auf die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z. 2 lit.d NÖ Grundversorgungsgesetz stütze und daher keine subsidiären Bestimmungen zur Verfahrenshilfe gemäß § 18 VwGVG vorhanden seien. Aus Art. 47 GRC ergebe sich, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden seien, das Recht habe, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Dem Verfahrenshilfesystem gemäß § 8a VwGVG komme vor allem bei sprach- und rechtsunkundigen Personen für die Erreichung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 GRC große Bedeutung zu, zumal die Gewährung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe dabei die Erhebung eines wirksamen Rechtsbehelfs sicherstellen solle. lm gegenständlichen Fall sei ihm der Tagsatz in der Höhe von € 6,00 zu Unrecht auf € 4,00 gekürzt worden, weil er seinen Verpflichtungen auch aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht nachkommen habe können, weswegen ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren sei. Zudem handle es sich hier um einen komplexen Sachverhalt.

Mit diesem Antrag legte der Antragsteller ein Vermögensbekenntnis vor, aus dem sich ergibt, dass er über kein Vermögen und kein Einkommen verfügt.

Diesem Antrag legte er auch einige von der belangten Behörde geforderten Nachweise bei.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

Die neu in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgenommene Bestimmung des § 8a orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 und 64 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden § 8a VwGVG übertragbar.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei nach § 8a Abs. 1 VwGVG somit Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies

o    auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist,

o    die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und

o    die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur dann vorgesehen, wenn diese genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012, sowie VwGH vom 31. Mai 2005, Zl. 2003/03/0053, sowie VwGH vom 29. September 2005, Zl. 2005/11/0094, sowie VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. Ra 2016/04/0041, sowie VwSlg. 16.582 A/2005).

Enthält das VwGVG keine abweichenden Regelungen, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Demnach setzt die Gewährung von Verfahrenshilfe zunächst eine drohende Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts voraus, worunter nach § 63 Abs. 1 ZPO jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung ist zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt anzusetzen, wobei er abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. u.a. VwGH vom 2. Mai 2012, Zl. 2012/08/0057); dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers.

Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen.

Hinzu tritt jedoch die Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht erforderlich ist, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist; vielmehr ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei, die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens (besondere Schwierigkeiten der Sach- und/oder Rechtslage), die besondere Tragweite des Rechtfalles für die Partei (wie z.B. die Höhe der einer Partei drohenden Strafe) sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. VwGH vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0270, sowie VwGH vom 19. Dezember 1997, Zl. 97/02/0498, sowie VwGH vom 3. September 2015, Zl. Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH 13.6.2012, C-156/12 – GREP GmbH]). Während sohin – im Sinne einer Prognose (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0012) - erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind, anderes (vgl. u.a. VwGH vom 8. September 2009, Zl. 2009/17/0095; Urteil des EGMR vom 24. Mai 1991, Nr. 12744/87).

Im gegenständlichen Fall kann von einer Komplexität der Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden. Der gegenständliche Fall weist keinerlei Besonderheiten im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt oder die sich stellenden Rechtsfragen auf und sind auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben; vielmehr handelt es sich um einen eher einfach gelagerten Fall. Im gegenständlichen Fall ist, wie der Aktenlage entnommen werden kann, festzustellen, ob der Antragsteller die ihm erteilten Aufträge u.a. der Arbeitslosenmeldung beim zuständigen Arbeitsmarktservice und die Vorlage einer Bestätigung über eine Zubuchung oder eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs des ÖIF bzw. des AMS erfüllt hat oder ob er hiezu aus diversen (z.B. gesundheitlichen) Gründen nicht in der Lage war. Im Zusammenhang damit vermag das erkennende Gericht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung und der rechtlichen Beurteilung keinen Fall mit hoher Komplexität in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu erkennen und konnte derartiges auch vom Antragsteller nicht dargetan werden, enthält seine Antragsbegründung doch in dieser Hinsicht keinerlei Ausführungen. Insbesondere ergeben sich aus seinem verfahrensgegenständlichen Antrag keine Hinweise darauf, dass er nicht selbst in der Lage ist, seinen Standpunkt im Verfahren, auch in einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung unter Beigebung eines Dolmetschers, zu vertreten, hat er sich doch bereits in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag, der sämtlichen Formvorschiften entspricht, gegen die ihn erhobenen Vorwürfe zweckentsprechend verteidigt und eine individuelle Begründung abgegeben sowie auch entsprechende Bestätigungen vorgelegt. Im Hinblick darauf ist für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich, warum ihm dies im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht möglich sein sollte, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller in der Lage ist, sein Vorbringen entsprechend auszuführen, wie sich auch aus seinem Antrag auf Verfahrenshilfe ergibt, und das Ergebnis des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen zu verstehen.

Im Übrigen erscheinen die Rechte des Antragstellers durch den für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, die Verpflichtung, den Standpunkt einer Partei ausreichend Rechnung zu tragen, und die Manuduktionspflicht des Gerichtes ausreichend geschützt.

Schließlich ist der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass die verfahrensgegenständliche Vorlage der notwendigen Bestätigungen und Erklärungen auch mit Hilfe eines Dolmetschers bzw. unterstützende Organisationen wie Caritas Österreich oder Diakonie Österreich vollzogen werden kann, wobei das Land Niederösterreich bei seinem Auftritt im Internet (http://www.noe.gv.at/noe/SozialeDienste-Beratung/Grundversorgung.html) darauf verweist, dass diese Organisationen Unterstützung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden anbietet.

Da die Bewilligung der Verfahrenshilfe somit schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich sind und diese somit im Interesse der Rechtspflege nicht erforderlich ist, war es nicht erforderlich, auf die vom Antragsteller zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit dargebotenen Beweismittel näher einzugehen.

Aufgrund dieser Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden

Vor diesem Hintergrund bleibt das Recht des Antragstellers, einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 47 GRC bei Gericht einzubringen, bestehen.

Zumal der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde, beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung dieses Beschlusses erneut zu laufen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Ermittlungen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt eindeutig ist und vom Antragsteller nicht etwas Gegenteiliges behauptet wurde.

Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei

grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Schlagworte

Sozialrecht; Grundversorgung; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1308.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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