RS Lvwg 2019/1/10 LVwG-AV-9/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §34 Abs1

Rechtssatz

Durch einen Bescheid, der über den Standort eines Brunnens abspricht, wird keine Änderung in der Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen, da dieses (weiterhin) mit dem Eigentum an der betroffenen Anlage verbunden ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Brunnen; Schutzgebiet; Grundeigentum; Wasserbenutzungsrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.9.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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