TE Lvwg Erkenntnis 2019/1/10 LVwG-AV-9/001-2019

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

WRG 1959 §12
WRG 1959 §34 Abs1

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. A, vertreten durch die B Rechtsanwalt KG, ***, ***, sowie 2. C und D, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12. November 2018, Zl. ***, betreffend Änderung eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, beschlossen:

I.       Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2 und 34 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 9, 24 Abs. 2 und 4, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1, 132 Abs. 1 Z 1, 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

§ 68 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

Begründung

1.   Sachverhalt

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1988, ***, erfolgte eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage für die Anwesen *** und ***; dabei wurde ausgesprochen, dass das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an der Anlage verbunden sei.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 teilte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl unter anderem dem A sowie dem C und der D mit, dass anlässlich der Bekanntgabe eines Besitzwechsels beim Anwesen *** mit Bezug auf das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter PZ *** eingetragene Wasserbenutzungsrecht ein aktueller Lageplan vorgelegt worden sei, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass sich „dieser Brunnen“ – im Gegensatz zu den dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugrundeliegenden Planunterlagen – auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befinde. Es sei daher erforderlich, die wasserrechtliche Bewilligung „dahingehend abzuändern“ und auch das Schutzgebiet bzw. dessen Auflagen „entsprechend anzupassen“.

In der Folge wird in diesem Schreiben ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie wiedergegeben. Darin führt der Amtssachverständige aus, dass sich der Brunnen der gemeinschaftlichen Wasserversorgungsanlage „***“ nicht auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, sondern knapp nordöstlich davon auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und damit entsprechend dem Hanggefälle unterhalb des „angenommenen ursprünglichen Standortes“ der Brunnenanlage, befinde.

Davon ausgehend trifft der Amtssachverständige weitere Ausführungen zu notwendigen Schutzgebietsmaßnahmen.

Abschließend führt die Behörde in ihrem Schreiben an, dass sie auf dieser Grundlage beabsichtige, die wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich des Standortes des Brunnens abzuändern und das Schutzgebiet und die Schutzgebietsauflagen neu zu definieren.

Gemäß einem Aktenvermerk erschien in der Folge „Herr A“ (offensichtlich der nunmehrige Erstbeschwerdeführer) bei der Behörde und teilte mit, dass er gegen die geplanten Schutzgebietsauflagen keinen Einwand hätte; er beabsichtige wegen Differenzen in Bezug auf die Stromkosten eine eigene Zuleitung herzustellen.

Die Zweitbeschwerdeführer äußerten sich der Aktenlage zufolge nicht.

Im – nun in Beschwerde gezogenen – Bescheid vom 12. November 2018, ***, traf die Bezirkshauptmannschaft Zwettl folgenden Abspruch:

„Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl ändert den Bescheid vom 05.12.1988,
***, wie folgt ab:

Der Standort der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage (Schachtbrunnen) befindet sich auf dem Gst.Nr. ***, KG ***.

Zum Schutz der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage wird folgendes Schutzgebiet verfügt:

Als Fassungszone wird eine kreisförmige Fläche mit einem Radius von 3 m um die senkrechte Brunnenachse bestimmt. Davon betroffen ist eine Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***.

Als engeres Schutzgebiet wird eine Teilfläche des Gst.Nr. *** und das
Gst.Nr. ***, KG ***, verfügt.

Der beiliegende Plan bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Innerhalb dieses Schutzgebietes sind folgende Auflagen einzuhalten:

Fassungszone

1. Jegliche Abgrabungen mit Ausnahme von Arbeiten an der Brunnenanlage und den Leitungen sind nicht gestattet.

2. Jegliche Düngung und die Verwendung von Spritz-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist verboten.

3. Die Lagerung von Grundwasser gefährdenden Stoffen und Chemikalien, sowie die Manipulation mit denselben ist verboten.

4. Jegliche Versickerung von Wässern aller Art und der Weidegang von Tieren sind untersagt.

5. Die Anpflanzung von tiefwurzelnden Bäumen und Sträuchern ist untersagt. Bei einer Verwendung als Mähwiese ist das Mähgut abzuführen und darf nicht eingemulcht werden.

Engeres Schutzgebiet

6. Jegliche Abgrabungen, die über das unbedingt erforderliche land- und forstwirtschaftlich erforderliche Ausmaß hinausgehen sind nicht gestattet.

7. Die Lagerung von grundwassergefährdenden Stoffen und Chemikalien und die Manipulation mit denselben sind verboten

8. Die punktförmige, konzentrierte Versickerung von Wässern aller Art ist verboten

9. Die Verwendung von flüssigem Natur- und Stickstoff beinhaltendem Handelsdünger, sowie der Weidegang von Tieren sind verboten.

Die mit Bescheid vom 05.12.1988 verfügte Schutzgebietsauflage (Pkt. 4) wird aufgehoben.

Kosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, die Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.“

Als Rechtsgrundlagen wurden für die Sachentscheidung die §§ 68 Abs. 2 AVG und 34 Abs. 1 WRG 1959 angeführt.

In der Begründung legt die Behörde – im Wesentlichen analog zum vorzitierten Schreiben – dar, dass in dem zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung führenden Verfahren Projektsunterlagen vorgelegt worden wären, auf denen ein Standort des zu genehmigenden Brunnens auf Grundstück Nr. ***, KG ***, eingetragen gewesen wäre; nun hätte sich auf Grund eines aktuellen Lageplans eine Lage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, herausgestellt. Daher wäre es erforderlich gewesen, die wasserrechtliche Bewilligung „dahingehend“ abzuändern und auch die Schutzgebietsregelungen anzupassen. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie verwiesen.

In weiterer Folge gibt die Behörde den Inhalt der §§ 68 Abs. 2 AVG bzw. 34 Abs. 1 WRG 1959 wieder und kommt – ohne einen weiteren Bezug zum Sachverhalt herzustellen – zum Schluss, dass „daher“ spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die angeführten Bestimmungen (im Spruch finden sich dazu § 78 AVG und Tarifpost 2 der Bundesverwaltungs-abgabenverordnung 1983).

Dem Bescheid angeschlossen ist ein Lageplan (Luftbildaufnahme mit eingezeichneten Parzellengrenzen und handschriftlichen Eintragungen betreffend das Schutzgebiet).

2.   Beschwerden

Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden von A sowie C und D.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer erklärt, den Bescheid „in seinem gesamten Umfang“ anzufechten. Das weitere Vorbringen bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Ausspruch im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Standortes des Brunnens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Änderung der Eigentumsverhältnisse zwischen dem ihm gehörigen Grundstück Nr. ***, KG ***, und jenem der Beschwerdeführer C und D (Parzelle ***, KG ***). Durch die Entscheidung der belangten Behörde würde in sein Eigentumsrecht eingegriffen und eine mit § 68 Abs. 2 AVG nicht begründbare Schlechterstellung seiner Rechtsposition bewirkt. Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl würde damit in Wahrheit eine den ordentlichen Gerichten zukommende Kompetenz in Anspruch nehmen, weshalb ein Nichtbescheid vorliege.

Tatsächlich verhalte es sich so, dass zwischen den Eigentümern der Liegenschaften Nr. *** und ***, jeweils KG ***, eine Grenzvereinbarung bestehe, der zufolge der Schachtbrunnen auf dem Grundstück Nr. *** (gemeint offenbar: ***), KG ***, situiert sei. Die Familie C und D (Eigentümer des Grundstücks ***, KG ***) hätte mit dem Brunnen „überhaupt nichts zu tun“.

Abschließend stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu auf Abänderung des Bescheides dahingehend, dass ausgesprochen werde, dass sich der in Rede stehende Schachtbrunnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befinde.

2.2. Die Beschwerdeführer C und D bringen vor, sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Freiheit ihres Grundstücks Nr. ***, KG ***, von einem Wasserrecht sowie von Schutzgebietsanordnungen verletzt zu erachten. Weder Grundstück Nr. ***, noch Nr. ***, KG ***, sei im Grenzkataster eingetragen; den im vorliegenden Katasterplan eingezeichneten Grenzen komme daher keine Rechtsverbindlichkeit zu. In Folge Ersitzung durch die Nachbarn gehörte jener Liegenschaftsteil, auf dem im bescheidgegenständlichen Plan Brunnenstandort und Schutzgebiet eingetragen seien, bereits zur Gänze zum Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Anführung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wäre damals wie heute somit zutreffend.

Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. und 2. getroffenen Feststellungen zum Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde und sind – insoweit – unstrittig. Das Gericht kann sie daher seiner Entscheidung zugrunde legen. Weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedurfte es – wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird – nicht.

3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(…)

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1.   in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2.   in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3.   in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4.   in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5.   in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

§ 24. (…)

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.   die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.   wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(…)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.   gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(…)

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1.   wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

AVG

§ 68. (…)

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(…)

3.3. Rechtliche Beurteilung

3.3.1. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer im gegenständlichen Fall jedenfalls vorliegenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essenziell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung und deren Möglichkeit.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 25.02.2016, Ro 2015/07/0031) erwächst nur der Spruch, nicht jedoch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest.

Zwar kann zur Interpretation des normativen Inhalts eines Bescheides auch die Begründung herangezogen werden, allerdings erst dann, wenn der Spruch als solcher einer Deutung bedürfte (vgl. zB VwGH 29.06.1995, 93/07/0051).

3.3.2. Im vorliegenden Fall behaupten beide Beschwerdeführer im Ergebnis die Verletzung ihres Eigentumsrechts, eines sowohl im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. § 12 Abs. 2 WRG 1959) als auch im Schutzgebietsverfahren nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 grundsätzlich geschützten Rechtes. Wie in der Folge zu zeigen sein wird, kann jedoch die von den Beschwerdeführern befürchtete Rechtsverletzung – selbst unter Zugrundelegung der im Ergebnis übereinstimmenden Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdeführer – gar nicht eintreten, weshalb sich die Beschwerden als unzulässig erweisen.

3.3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid zielt die belangte Behörde offensichtlich darauf ab, die ursprünglich erteilte wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage an die in der Natur gegebene Lage des Brunnens anzupassen. Dazu nimmt sie eine Änderung der Bewilligung (erster Satz der Sachentscheidung) sowie des festgelegten Schutzgebietes vor; im Hinblick darauf kann an der Bescheidqualität dieses Rechtsaktes kein Zweifel bestehen.

3.3.4. Keineswegs kann dem Spruch des angefochtenen Bescheides entnommen werden, dass die belangte Behörde darin eine Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse an den den Beschwerdeführern gehörenden Liegenschaften bzw. über den Grenzverlauf treffen wollte (Gegenteiliges ergibt sich übrigens auch nicht aus der Begründung). Vielmehr hat sie eine Änderung der Bewilligung hinsichtlich des Ortes der Wasserbenutzung vorgenommen, nämlich bezüglich deren Lage in der Natur. Der normative Gehalt der von der Behörde getroffenen „Standortveränderung“ beschränkt sich nämlich in der Sanierung einer Diskrepanz der Lage des Wasserspenders zwischen Einreichunterlagen und tatsächlicher Situierung; die Anführung der Parzellennummer kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass damit die Lage, wie sie sich auf Grund der vorhandenen Katastereintragung ergibt, beschrieben ist. Eine allfällige davon abweichende rechtsverbindliche Grenzfestlegung wird durch die angefochtene Entscheidung weder verhindert noch präjudiziert.

Der Katasterplan und die darauf eingetragenen Grenzen und Grundstücksnummern dienen somit lediglich der Beschreibung der Position des Brunnens (sowie des Schutzgebietes).

3.3.5. Nun ist zwischen belangter Behörde und den Beschwerdeführern – jedenfalls nach deren Vorbringung – die Lage des Brunnens in der Natur selbst nicht strittig, sondern geht es den Beschwerdeführern lediglich um die Frage des Grenzverlaufs. Nach übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer verläuft nämlich die tatsächliche Grenze zwischen ihren Grundstücken (*** und ***, KG ***) an einer anderen Stelle, als dies der Katasterplan nahelegt.

3.3.6. Auch wenn der Beschwerdeführer A eingangs seines Rechtsmittels erklärt, den in Rede stehenden Bescheid in seinem gesamten Umfang anzufechten, ergibt sich aus dem weiteren Inhalt eindeutig, dass sich dieses nur gegen den Ausspruch hinsichtlich des Standortes des Brunnens, nicht jedoch gegen die sein Grundstück potentiell belastenden Schutzgebietsauflagen wendet. Da der somit als alleinig angefochten anzusehende Ausspruch über die Situierung des Brunnens eine Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung in Bezug auf die Lage des Brunnens, wie sie aus dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plan hervorgeht, darstellt, jedoch keinen Ausspruch über die Eigentumsverhältnisse trifft, kommt eine Rechtsverletzung des Erstbeschwerdeführers in der behaupteten Weise von vornherein nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist nämlich weiterhin nicht gehindert, sein Eigentumsrecht am in Rede stehenden Grundstücksteil – erforderlichenfalls im Wege der ordentlichen Gerichte – geltend zu machen. Freilich scheint sein Eigentumsrecht – wie sich aus dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführer ergibt – von diesen ohnehin nicht bestritten zu werden.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass mit der angefochtenen Entscheidung auch keine Änderung in der Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen wird, da dieses (weiterhin) mit dem Eigentum an der Anlage verbunden ist.

Da somit der behauptete Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Teil des Spruches des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12. November 2018 selbst bei Zutreffen seines Vorbringens von vornherein nicht in Betracht kommt, erweist sich die Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit und damit mangels Beschwer des Einschreiters als unzulässig.

3.3.7. Gleiches gilt im Ergebnis für das Rechtsmittel der Zweitbeschwerdeführer. Auch sie wenden sich gegen die Annahme der belangten Behörde in Bezug auf den Grenzverlauf zwischen den beiden in Rede stehenden Grundstücken. Was das Vorbringen in Bezug auf die Lage des Brunnens anbelangt, gelten die Ausführungen zur Beschwerde A in gleicher Weise. Soweit die Zweitbeschwerdeführer auf die Schutzgebietsmaßnahmen Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Grundeigentümer sich zulässigerweise gegen die Belastung seines Grundstückes mit Schutzgebietsauflagen wenden kann (zB VwGH 22.4.2010, 2008/07/0099). Da die Zweitbeschwerdeführer jedoch vorbringen, dass sich sämtliche Schutzgebiets-anordnungen auf einen Liegenschaftsteil beziehen, der – nach ihrer Behauptung – gar nicht in ihrem Eigentum steht, können sie folglich auch durch derartige Eigentumsbeschränkungen nicht in ihren Rechten verletzt werden. Sie behaupten daher auch mit dem auf die Schutzgebietsanordnungen bezüglichen Vorbringen keine mögliche Verletzung ihres Eigentumsrechts. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

3.3.8. Beide Beschwerden waren daher mit Beschluss zurückzuweisen (vgl.zB VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).

3.3.9. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden

Fall nicht, da das Gericht bereits ausgehend vom Sachverhaltsvorbringen der

Beschwerdeführer zur zurückweisenden Entscheidung kommen musste. Es waren

daher weder weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, noch stellten sich Fragen

der Beweiswürdigung. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in

Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig

sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen

mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Bei einer prozessualen Frage wie der nach der Zulässigkeit einer Beschwerde handelt es sich auch um kein civil right im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. VwGH 27.06.2018, Ro 2018/09/0002). Das Gericht durfte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen.

3.3.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Brunnen; Schutzgebiet; Grundeigentum; Wasserbenutzungsrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.9.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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