RS Lvwg 2019/1/22 LVwG-S-1498/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Rechtssatznummer

11

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §2 Abs4 Z3
VStG 1991 §19

Rechtssatz

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des umfangreichen Schutzes der Umwelt ist sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Lagerung von Abfällen [hier: eine Arbeitsmaschine, ein Radbagger, ein PKW, ein Aggregat und ein nicht restentleertes Ölfass] als nicht unerheblich einzustufen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; gefährlicher Abfall; Verwaltungsstrafe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1498.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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