RS Lvwg 2019/1/22 LVwG-AV-162/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht direkt beim zuständigen Verwaltungsgericht, sondern unzuständigerweise beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist die Frist des § 46 Abs 3 VwGG nur gewahrt, wenn der Verwaltungsgerichtshof den Antrag spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben oder spätestens an diesem Tag der zuständigen Stelle etwa durch Telefax übermittelt hätte. Die vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangene Rechtsprechung (VwGH 95/08/0066; 2006/01/0309) ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Frist;

Anmerkung

VwGH 11.10.2019, Ra 2019/01/0095-7, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.162.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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