TE Vfgh Beschluss 1997/6/10 B1842/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.1997
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
AuslBG §4 Abs7
AuslBG §21
AuslBG §12a

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (ausländischer Staatsangehöriger) gegen die Versagung der Erteilung der für ihn beantragten Beschäftigungsbewilligung mangels Instanzenzugserschöpfung; Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wegen Quasi-Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der BundeshöchstzahlV 1995

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem an den Arbeitgeber, eine Gesellschaft mbH, gerichteten Bescheid des Arbeitsmarktservice Handel - Transport - Verkehr - Landwirtschaft Wien vom 12. März 1996 wurde dessen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß §4 Abs7 AuslBG (iVm der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. 763/1995, (kurz: BHZV 1996) und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, BGBl. 278/1995) abgelehnt. Dem beantragten Ausländer wurde eine Bescheidausfertigung gemäß §20 Abs6 AuslBG zugestellt.

Der dagegen vom Arbeitgeber erhobenen Berufung gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit Bescheid vom 24. April 1996 gemäß §66 Abs4 AVG iVm §4 Abs7, §12a AuslBG sowie der BHZV 1996 und der BHZÜV keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Dem Ausländer wurde diese Entscheiung "durchschriftlich ... zur gef. Kenntnisnahme" übermittelt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des ausländischen Arbeitnehmers, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges.

II. Die Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

1. Gemäß §3 Abs1 AuslBG (idF BGBl. 450/1990) darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt. Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt (§3 Abs2 leg.cit.).

Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - gemäß §19 Abs1 AuslBG vom Arbeitgeber einzubringen.

Über die Stellung des Ausländers im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bestimmt §21 AuslBG, daß der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, Parteistellung hat; im übrigen kommt ihm nur die Stellung eines Beteiligten zu. Gemäß §20 Abs6 AuslBG ist eine Bescheidausfertigung unter anderem über die Beschäftigungsbewilligung auch dem Ausländer unabhängig von seiner Stellung im Verfahren (§21) zuzustellen.

2. a) Aus den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß das Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dem Arbeitgeber zukommt; dem Ausländer kommt lediglich beschränkte Parteistellung zu, und zwar - entsprechend §21 AuslBG - insoweit, als es sich um seine für die Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers maßgebenden persönlichen Umstände handelt. Soweit dem Arbeitnehmer auf diese Weise Parteistellung zukommt, ist er auch berechtigt, gegen die abweisende Entscheidung der Behörde I. Instanz Berufung einzubringen.

b) Bei der Versagung einer Beschäftigungsbewilligung im Grunde des §4 Abs7 AuslBG ist aufgrund der Verweisung auf §12a Abs2 AuslBG auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der BHZÜV vorliegen, unter denen sich solche befinden, die persönliche Umstände des Ausländers betreffen. Es sind daher in einem solchen Fall auch die persönlichen Umstände des Ausländers zu würdigen und für die Entscheidung mit von Bedeutung, was diesem im erstinstanzlichen Verfahren nach §21 AuslBG Parteistellung verschafft hat.

c) Aus der vorliegenden Beschwerde und aus dem angefochtenen Bescheid, der an den Arbeitgeber gerichtet ist und dessen Spruch ausschließlich eine Entscheidung über die Berufung des Arbeitgebers enthält, sowie den Verwaltungsakten ergibt sich, daß eine Berufungsentscheidung der belangten Behörde, mit der über eine Berufung des Beschwerdeführers entschieden worden wäre, nicht ergangen ist.

Hat aber der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer den erstinstanzlichen (bereits auf §4 Abs7 AuslBG gestützten) Bescheid, soweit die Parteistellung und damit die Berufungslegitimation des Arbeitnehmers reicht, nicht bekämpft, und wird - wie im vorliegenden Fall - durch den angefochtenen Bescheid die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil verändert, dann ist der Beschwerdeführer aufgrund des Art144 B-VG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofseschwerde nicht legitimiert (vgl. VfSlg. 13685/1994 mwH).

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

d) Der unter einem gestellte Antrag, die Beschwerde in eventu an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil eine solche Abtretung gemäß Art144 Abs3 B-VG und §87 Abs3 VerfGG nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ablehnt oder in der Sache selbst abweislich erkennt, nicht aber auch für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Parteistellung Arbeitsrecht, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1842.1996

Dokumentnummer

JFT_10029390_96B01842_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten