TE Vfgh Erkenntnis 2007/10/1 B1655/06 ua

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Veröffentlicht am 01.10.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit € 2.376,-- bestimmten Prozesskosten zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Erstbeschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe zugehöriger russischer Staatsangehöriger, brachte nach illegaler Einreise am 22. Februar 2006 gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.römisch eins. 1. Der Erstbeschwerdeführer, ein der tschetschenischen Volksgruppe zugehöriger russischer Staatsangehöriger, brachte nach illegaler Einreise am 22. Februar 2006 gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.

2. Mit erstinstanzlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2006, Zlen. 06 02.237 und 06 02.240, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005 (Art2 des Fremdenrechtspaketes), BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG), zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art16 Abs1 litc der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Polen zuständig sei; ferner wurden die Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß §10 Abs4 AsylG zulässig sei. Die Durchführung der Abschiebung wurde jeweils gemäß §10 Abs3 AsylG bis zum 2. Oktober 2006 aufgeschoben. Mit den angefochtenen Bescheiden wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführer gemäß §§5 und 10 AsylG ab. 2. Mit erstinstanzlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2006, Zlen. 06 02.237 und 06 02.240, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß §5 Abs1 Asylgesetz 2005 (Art2 des Fremdenrechtspaketes), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG), zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art16 Abs1 litc der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Polen zuständig sei; ferner wurden die Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, "demzufolge" die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß §10 Abs4 AsylG zulässig sei. Die Durchführung der Abschiebung wurde jeweils gemäß §10 Abs3 AsylG bis zum 2. Oktober 2006 aufgeschoben. Mit den angefochtenen Bescheiden wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführer gemäß §§5 und 10 AsylG ab.

3. Gegen diese Bescheide wendet sich die an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG gerichtete Beschwerde beider Beschwerdeführer, in der die Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie von Art3 und 8 EMRK gerügt wird.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "und diese nicht von Dauer sind", "gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass" sowie des Wortes "ist" am Satzende in §10 Abs3 AsylG, Art2 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ein. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2007, G179, 180/07, hob er die Wortfolgen "gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass" sowie des Wortes "ist" am Satzende in §10 Abs3 AsylG als verfassungswidrig auf.römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "und diese nicht von Dauer sind", "gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass" sowie des Wortes "ist" am Satzende in §10 Abs3 AsylG, Art2 des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ein. Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2007, G179, 180/07, hob er die Wortfolgen "gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass" sowie des Wortes "ist" am Satzende in §10 Abs3 AsylG als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die Beschwerdeführer gemeinsam durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, war ein um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag erhöhter einfacher Pauschalsatz zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 396,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1655.2006

Dokumentnummer

JFT_09928999_06B01655_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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