Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2188906-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, vom 26.01.2018, Zl.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, vom 26.01.2018, Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 01.11.2015, 09:30 Uhr, stellte der am 30.10.2015 illegal ins Bundesgebiet gelangte und hier nicht zum Aufenthalt berechtigte XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Irak (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen des SPK Salzburg einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am 01.11.2015, 09:30 Uhr, stellte der am 30.10.2015 illegal ins Bundesgebiet gelangte und hier nicht zum Aufenthalt berechtigte römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen des SPK Salzburg einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 02.11.2015 wurde er ab 16:00 Uhr durch ein Organ des SPK Salzburg einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der der damals noch verheiratet gewesene und kinderlose Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass er seit dem Jahr 2009 für ein Unternehmen als Taxifahrer gearbeitet hätte, das mit der amerikanischen Armee einen Vertrag gehabt habe. Bis ca. 2010 habe er Soldaten und Offiziere hin und her gefahren. Danach sei er von schiitischen Milizen entdeckt und von ihnen bedroht worden. Er habe seinen Job aufgeben und die Heimatstadt verlassen müssen. Im Jahr 2010 seien er und seine Frau nach BAGDAD geflüchtet. Dort habe er ebenfalls als Taxilenker gearbeitet. Vor kurzem hätten ihn diese Milizen auch in BAGDAD gesehen. Da habe er gewusst, dass er wieder in Gefahr sei. Weil sie ihn damals schon bedroht hätten, habe er sich zum Verlassen des Landes entschlossen [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 02.11.2015, S. 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Im Rahmen seiner Erstbefragung erteilte er überdies eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.2. Am 02.11.2015 wurde er ab 16:00 Uhr durch ein Organ des SPK Salzburg einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich der der damals noch verheiratet gewesene und kinderlose Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass er seit dem Jahr 2009 für ein Unternehmen als Taxifahrer gearbeitet hätte, das mit der amerikanischen Armee einen Vertrag gehabt habe. Bis ca. 2010 habe er Soldaten und Offiziere hin und her gefahren. Danach sei er von schiitischen Milizen entdeckt und von ihnen bedroht worden. Er habe seinen Job aufgeben und die Heimatstadt verlassen müssen. Im Jahr 2010 seien er und seine Frau nach BAGDAD geflüchtet. Dort habe er ebenfalls als Taxilenker gearbeitet. Vor kurzem hätten ihn diese Milizen auch in BAGDAD gesehen. Da habe er gewusst, dass er wieder in Gefahr sei. Weil sie ihn damals schon bedroht hätten, habe er sich zum Verlassen des Landes entschlossen [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 02.11.2015, Sitzung 5]. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Im Rahmen seiner Erstbefragung erteilte er überdies eine detaillierte Auskunft zu seiner Fluchtroute.
3. Am 12.10.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und machte er auch im Rahmen dieser Einvernahme Angaben zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im Februar 2010 vier Personen bei ihm zu Hause in XXXX gewesen seien und sein Haus kontrolliert hätten. Sie hätten seiner Frau gesagt, dass er ein Spion sei. Mit Hilfe seines Bruders habe er dann eine Wohnung in BAGDAD gemietet. Auch sei seine Frau nach BAGDAD gekommen und hätten sie dort ca. vier Jahre in Ruhe gelebt. Dann habe ihm ein Nachbar gesagt, dass er den Namen des BF auf einer Liste gesehen hätte und dass darunter das Wort "Spion" gestanden habe. Sein Nachbar habe ihm dann empfohlen, auszureisen [BF in Niederschrift des BFA vom 12.10.2017, S. 7ff].3. Am 12.10.2017 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und machte er auch im Rahmen dieser Einvernahme Angaben zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass im Februar 2010 vier Personen bei ihm zu Hause in römisch 40 gewesen seien und sein Haus kontrolliert hätten. Sie hätten seiner Frau gesagt, dass er ein Spion sei. Mit Hilfe seines Bruders habe er dann eine Wohnung in BAGDAD gemietet. Auch sei seine Frau nach BAGDAD gekommen und hätten sie dort ca. vier Jahre in Ruhe gelebt. Dann habe ihm ein Nachbar gesagt, dass er den Namen des BF auf einer Liste gesehen hätte und dass darunter das Wort "Spion" gestanden habe. Sein Nachbar habe ihm dann empfohlen, auszureisen [BF in Niederschrift des BFA vom 12.10.2017, Sitzung 7ff].
4. Mit Bescheid vom 26.01.2018, Zl. 1093283106/151673189, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 26.01.2018, Zl. 1093283106/151673189, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen den dem BF am 01.02.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 28.02.2018 Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" und "Verletzung der Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre" stützte und die er mit den Anträgen verband, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.5. Gegen den dem BF am 01.02.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 28.02.2018 Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung" und "Verletzung der Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre" stützte und die er mit den Anträgen verband, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. zu beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
6. Am 12.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 26.01.2018 erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
7. Am 14.09.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (XXXX, geb. XXXX) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 4].1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft schiitischer Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist arabisch [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 4].
Er war mit der irakischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX verheiratet und wurde die XXXX2002 vor dem Personenstandsgericht XXXX geschlossene Ehe auf Grund einer von der Ehegattin des BF eingebrachten Klage am XXXX2016 vor ebendemselben Personenstandsgericht XXXX geschieden [Übersetzung des Scheidungsurteils in die deutsche Sprache; AS 169].Er war mit der irakischen Staatsangehörigen römisch 40 alias römisch 40 verheiratet und wurde die XXXX2002 vor dem Personenstandsgericht römisch 40 geschlossene Ehe auf Grund einer von der Ehegattin des BF eingebrachten Klage am XXXX2016 vor ebendemselben Personenstandsgericht römisch 40 geschieden [Übersetzung des Scheidungsurteils in die deutsche Sprache; AS 169].
Der BF hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder und treffen ihn somit keine Sorgepflichten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 6]. Er hat im Bundesgebiet bzw. im Unionsgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 8 unten].Der BF hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder und treffen ihn somit keine Sorgepflichten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 6]. Er hat im Bundesgebiet bzw. im Unionsgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 8 unten].
Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre die Grundschule und 2 Jahre die Mittelschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich im Herkunftsstaat als angestellter Taxifahrer eines Taxiunternehmens [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, S. 6].Im Herkunftsstaat besuchte er sechs Jahre die Grundschule und 2 Jahre die Mittelschule. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich im Herkunftsstaat als angestellter Taxifahrer eines Taxiunternehmens [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 14.09.2018, Sitzung 6].
Seinen Angaben zufolge arbeitete er zunächst - während eines nicht feststellbaren Zeitraumes - als Taxifahrer in XXXX. Anschließend zog er nach BAGDAD und war dort ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2010 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Taxifahrer tätig.Seinen Angaben zufolge arbeitete er zunächst - während eines nicht feststellbaren Zeitraumes - als Taxifahrer in römisch 40 . Anschließend zog er nach BAGDAD und war dort ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2010 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als Taxifahrer tätig.
1.2. Die Kernfamilie des BF lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Sie besteht aus drei Brüdern (dem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1956 geborenen XXXX, dem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1966 geborenen XXXX und dem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1969 geborenen XXXX) und drei Schwestern (der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1959 geborenen XXXX, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1963 geborenen XXXX und der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1970 geborenen XXXX).1.2. Die Kernfamilie des BF lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Sie besteht aus drei Brüdern (dem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1956 geborenen römisch 40 , dem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1966 geborenen römisch 40 und dem zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1969 geborenen römisch 40 ) und drei Schwestern (der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1959 geborenen römisch 40 , der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1963 geborenen römisch 40 und der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1970 geborenen römisch 40 ).
Der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1962 geborene Bruder XXXX starb bereits im Kindesalter zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1965.Der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1962 geborene Bruder römisch 40 starb bereits im Kindesalter zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1965.
Die Brüder XXXX und XXXX leben in XXXX und Bruder XXXX lebt in BAGDAD. Alle Brüder des BF sind verheiratet und haben eine eigene Familie mit Kindern.Die Brüder römisch 40 und römisch 40 leben in römisch 40 und Bruder römisch 40 lebt in BAGDAD. Alle Brüder des BF sind verheiratet und haben eine eigene Familie mit Kindern.
XXXX ist Pensionist und bezieht eine staatliche Pension. XXXX ist Angestellter XXXX von XXXX und XXXX arbeitet in einem Lager XXXX.römisch 40 ist Pensionist und bezieht eine staatliche Pension. römisch 40 ist Angestellter römisch 40 von römisch 40 und römisch 40 arbeitet in einem Lager römisch 40 .
Die Schwestern XXXX und XXXX sind geschieden. XXXXhat zwei Kinder, und zwar einen Sohn und eine Tochter. XXXX hat keine Kinder. XXXX lebt in der Stadt XXXX in der Provinz BABIL, ist Hausfrau und Mutter von insgesamt sieben Kindern (fünf Söhne und zwei Töchter). Von den Schwester des BF ist keine einzige berufstätig.Die Schwestern römisch 40 und römisch 40 sind geschieden. XXXXhat zwei Kinder, und zwar einen Sohn und eine Tochter. römisch 40 hat keine Kinder. römisch 40 lebt in der Stadt römisch 40 in der Provinz BABIL, ist Hausfra