Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W105 2177602-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl: 1090005410/151492685, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2018 zu
Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der am XXXX geborene Antragssteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.Der am römisch 40 geborene Antragssteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.10.2015 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen wörtlich an: "Ich besaß keine Aufenthaltsberechtigung im Iran, außerdem wurde ich wegen meiner Herkunft schikaniert. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, warum wir Afghanistan damals verlassen haben. Da ich im Iran aufgewachsen bin, habe ich keinen Bezug zu Afghanistan. Ich weiß, dass dort die Taliban sehr aktiv sind."
Der Antragsteller wurde sodann am 13.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Antragsteller vorab zu Protokoll, gesund zu sein und in Österreich oder auch einem anderen Staat der Europäischen Union über keinerlei Familienangehörige zu verfügen. Auf Nachfrage bekräftigte er den Wahrheitsgehalt seiner bisher getätigten Angaben. Nach Verneinung in der Vergangenheit erlittener Verfolgungshandlungen durch die Behörden seines Herkunftsstaates, sowie Verneinung einer politischen oder religiösen Betätigung gab der Antragsteller an, er sei Sayed und kein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Schwester habe einen Hazara geheiratet und sei dann weggezogen und hätten sie Probleme mit Hazara bekommen. Die anderen Sayed hätten seinen Vater gefragt, weswegen er mit dieser Heirat einverstanden gewesen sei und sei es zu einem Streit zwischen dem Vater und anderen Sayed gekommen und hätten diese seinen Vater umgebracht. Er selbst sei damals noch ein Kind gewesen und habe deshalb keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen erlitten. Mehr könne er dazu nicht sagen und sei er noch ein Kind gewesen. Nach der Ermordung seines Vaters habe dessen Chef seine Mutter und ihn nach Kabul gebracht. In weiterer Folge seien sie schlepperunterstützt in den Iran gegangen. Er habe im Iran fünf Jahre lang abends eine afghanische Schule besucht. Tagsüber habe er als Teppichknüpfer und Schneider oder auch als Fliesenleger gearbeitet. Er war durch diese berufliche Tätigkeit in der Lage seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In Afghanistan habe er keine familiären Bindungen, jedoch im Iran zwei Onkel väterlicherseits. Mit seinen Familienangehörigen im Iran (Mutter, Ehefrau und Schwestern) habe er Kontakt. Seine Schwestern und seine Ehefrau würden als Schneiderinnen arbeiten. Für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden und von den anderen Sayed getötet zu werden. Schon damals sei sein Vater wegen der Heirat seiner Schwester ermordet worden. Er wisse nicht, wo sich seine Schwester mit deren Ehemann aufhalten und wer nun seine Feinde seien. Er könne nur so viel sagen, dass der Mann seiner Schwester der Sohn des ehemaligen Chefs des Vaters sei und sei sein Name XXXX . Wo diese Leute in Afghanistan leben würden, wisse er nicht. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit und könne er wegen des Problems auch nicht in Kabul leben.Der Antragsteller wurde sodann am 13.06.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Antragsteller vorab zu Protokoll, gesund zu sein und in Österreich oder auch einem anderen Staat der Europäischen Union über keinerlei Familienangehörige zu verfügen. Auf Nachfrage bekräftigte er den Wahrheitsgehalt seiner bisher getätigten Angaben. Nach Verneinung in der Vergangenheit erlittener Verfolgungshandlungen durch die Behörden seines Herkunftsstaates, sowie Verneinung einer politischen oder religiösen Betätigung gab der Antragsteller an, er sei Sayed und kein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Schwester habe einen Hazara geheiratet und sei dann weggezogen und hätten sie Probleme mit Hazara bekommen. Die anderen Sayed hätten seinen Vater gefragt, weswegen er mit dieser Heirat einverstanden gewesen sei und sei es zu einem Streit zwischen dem Vater und anderen Sayed gekommen und hätten diese seinen Vater umgebracht. Er selbst sei damals noch ein Kind gewesen und habe deshalb keine konkreten, gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen erlitten. Mehr könne er dazu nicht sagen und sei er noch ein Kind gewesen. Nach der Ermordung seines Vaters habe dessen Chef seine Mutter und ihn nach Kabul gebracht. In weiterer Folge seien sie schlepperunterstützt in den Iran gegangen. Er habe im Iran fünf Jahre lang abends eine afghanische Schule besucht. Tagsüber habe er als Teppichknüpfer und Schneider oder auch als Fliesenleger gearbeitet. Er war durch diese berufliche Tätigkeit in der Lage seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In Afghanistan habe er keine familiären Bindungen, jedoch im Iran zwei Onkel väterlicherseits. Mit seinen Familienangehörigen im Iran (Mutter, Ehefrau und Schwestern) habe er Kontakt. Seine Schwestern und seine Ehefrau würden als Schneiderinnen arbeiten. Für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, das gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden und von den anderen Sayed getötet zu werden. Schon damals sei sein Vater wegen der Heirat seiner Schwester ermordet worden. Er wisse nicht, wo sich seine Schwester mit deren Ehemann aufhalten und wer nun seine Feinde seien. Er könne nur so viel sagen, dass der Mann seiner Schwester der Sohn des ehemaligen Chefs des Vaters sei und sei sein Name römisch 40 . Wo diese Leute in Afghanistan leben würden, wisse er nicht. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit und könne er wegen des Problems auch nicht in Kabul leben.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens überreichte der Antragsteller am 30.06.2017 eine Stellungnahme, bezugnehmend auf das erhaltene Länderinformationsblatt zu Afghanistan und verwies er auf eine Passage zur Gruppe der Sayed, wobei ...wegen deren elitären Selbstverständnisses sie ihre Töchter keinem Hazara zur Frau geben würden... Die Sayed würden sich zu keiner Gruppe zugehörig fühlen. Die Information, dass Sayeds ihre Töchter nicht an Hazara verheiraten würden, bestätige seine Fluchtgeschichte. Die Tatsache, dass sein Vater sich gegen diesen Brauch gerichtet habe, indem er seine Tochter habe einen Hazara heiraten lassen, erkläre, wieso er Probleme mit anderen Sayeds bekommen habe, was schlussendlich zu seinem Tod geführt hätte. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf die allgemeine Lage in Afghanistan, wonach sich die Sicherheitslage bis ins Jahr 2017 verschlechtert hätte. Es bestehe eine enorme Bedrohung von Seiten der Taliban und könne die Regierung die Bevölkerung nicht schützen und sei die wirtschaftliche Situation prekär. Gemäß einem Berichts vom Jänner 2016 habe sich auch die Versorgungslage verschlechtert. Hilfslieferungen und Unterstützungsleistungen würden bei weitem nicht ausreichen um die Existenz der Bedürftigen zu sichern. Kabul sei verstärkt Ziel von Angriffen durch Taliban. Im Weiteren nahm der Antragsteller Bezug auf einen Bericht vom Oktober 2015, wonach die Bevölkerung auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit zusehends verarme und seien die Lebenshaltungskosten in Kabul angestiegen. In seinem Fall sei weiters zu betonen, dass er im Alter von zehn Jahren Afghanistan verlassen habe und seither im Iran gelebt hätte. Die iranische und afghanische Kultur würden enorme Unterschiede aufweisen. Er würde sich daher abgesehen von den gravierenden wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Problemen kulturell als auch geographisch nicht zurechtfinden und hätte er niemanden, der ihm dabei helfen könnte. Ohne ein soziales Netzwerk sei es nicht möglich sich einzugliedern. Es sei auch keine Option in seinen Herkunftsort in XXXX zurückzukehren und betone das BFA in den genannten Quellen, dass es sehr gefährlich sei, sich innerhalb Afghanistans von einem Ort zum nächsten zu bewegen. Wie überall in Afghanistan sei auch XXXX nicht sicher. Auf das Bedrohungsszenario von Seiten der Taliban wurde des Weiteren hingewiesen. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf Quellen, vor allem seitens der UN aus 2016, wonach berichtet werde, dass bisherige Versuche intern vertriebener Personen und zurückkehrender Menschen zu helfen nicht funktioniert hätten. Es gebe enorme Nahrungsmittelmängel und hohe Armut. Hinzu trete, dass in der letzten Zeit eine enorme Zahl an Personen aus den Nachbarstaaten Afghanistans nach Afghanistan zurückgekehrt seien.Im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens überreichte der Antragsteller am 30.06.2017 eine Stellungnahme, bezugnehmend auf das erhaltene Länderinformationsblatt zu Afghanistan und verwies er auf eine Passage zur Gruppe der Sayed, wobei ...wegen deren elitären Selbstverständnisses sie ihre Töchter keinem Hazara zur Frau geben würden... Die Sayed würden sich zu keiner Gruppe zugehörig fühlen. Die Information, dass Sayeds ihre Töchter nicht an Hazara verheiraten würden, bestätige seine Fluchtgeschichte. Die Tatsache, dass sein Vater sich gegen diesen Brauch gerichtet habe, indem er seine Tochter habe einen Hazara heiraten lassen, erkläre, wieso er Probleme mit anderen Sayeds bekommen habe, was schlussendlich zu seinem Tod geführt hätte. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf die allgemeine Lage in Afghanistan, wonach sich die Sicherheitslage bis ins Jahr 2017 verschlechtert hätte. Es bestehe eine enorme Bedrohung von Seiten der Taliban und könne die Regierung die Bevölkerung nicht schützen und sei die wirtschaftliche Situation prekär. Gemäß einem Berichts vom Jänner 2016 habe sich auch die Versorgungslage verschlechtert. Hilfslieferungen und Unterstützungsleistungen würden bei weitem nicht ausreichen um die Existenz der Bedürftigen zu sichern. Kabul sei verstärkt Ziel von Angriffen durch Taliban. Im Weiteren nahm der Antragsteller Bezug auf einen Bericht vom Oktober 2015, wonach die Bevölkerung auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit zusehends verarme und seien die Lebenshaltungskosten in Kabul angestiegen. In seinem Fall sei weiters zu betonen, dass er im Alter von zehn Jahren Afghanistan verlassen habe und seither im Iran gelebt hätte. Die iranische und afghanische Kultur würden enorme Unterschiede aufweisen. Er würde sich daher abgesehen von den gravierenden wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Problemen kulturell als auch geographisch nicht zurechtfinden und hätte er niemanden, der ihm dabei helfen könnte. Ohne ein soziales Netzwerk sei es nicht möglich sich einzugliedern. Es sei auch keine Option in seinen Herkunftsort in römisch 40 zurückzukehren und betone das BFA in den genannten Quellen, dass es sehr gefährlich sei, sich innerhalb Afghanistans von einem Ort zum nächsten zu bewegen. Wie überall in Afghanistan sei auch römisch 40 nicht sicher. Auf das Bedrohungsszenario von Seiten der Taliban wurde des Weiteren hingewiesen. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf Quellen, vor allem seitens der UN aus 2016, wonach berichtet werde, dass bisherige Versuche intern vertriebener Personen und zurückkehrender Menschen zu helfen nicht funktioniert hätten. Es gebe enorme Nahrungsmittelmängel und hohe Armut. Hinzu trete, dass in der letzten Zeit eine enorme Zahl an Personen aus den Nachbarstaaten Afghanistans nach Afghanistan zurückgekehrt seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Behörde erster Instanz beurteilte das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen bzw. zu einer Furcht vor Rückkehr als nicht glaubhaft. So wurde ausgeführt wie folgt:
"Die Feststellung, dass Sie keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft machen konnten, gründet sich auf Ihre Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Mit der schriftlichen Stellungnahme vom 30.06.2017 konnten Sie den behördlichen Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegen treten.
Im Wesentlichen gaben Sie im Rahmen der Einvernahmen anlässlich der Asylantragstellung vom 6.10.2015 sowie beim Bundesamt vom 13.06.2017 an, gemeinsam mit Ihrer Familie im Kindesalter Afghanistan in den Iran verlassen zu haben und bis zu ihrer Ausreise nach Europa ununterbrochen in Ihrer Wahlheimat aufhältig gewesen zu sein.
So gaben Sie an, mit Ihrer Mutter Afghanistan im Alter von ca. 10 Jahren in den Iran verlassen zu haben. Ihr Vater hätte der Ehe Ihrer Schwester XXXX mit einem Hazara zugestimmt und wäre Ihr Vater deshalb von anderen Sayeden während eines Streits ermordet worden. Daraufhin wären Sie mit Ihrer Mutter in den Iran ausgewandert.So gaben Sie an, mit Ihrer Mutter Afghanistan im Alter von ca. 10 Jahren in den Iran verlassen zu haben. Ihr Vater hätte der Ehe Ihrer Schwester römisch 40 mit einem Hazara zugestimmt und wäre Ihr Vater deshalb von anderen Sayeden während eines Streits ermordet worden. Daraufhin wären Sie mit Ihrer Mutter in den Iran ausgewandert.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie sich bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe auf das Aufstellen bloß höchst vager und abstrakter sowie widersprüchlicher Behauptungen beschränkt haben. Sie behaupten, dass Ihr Vater wegen der Eheschließung Ihrer Schwester mit einem Hazara von Angehörigen derselben Volksgruppe deshalb ermordet worden wäre und Sie daraufhin mit Ihrer Mutter in den Iran ausgewandert sind, ohne dazu sowie rund um die beteiligten Personen nähere bzw. konkrete und substantiierte Angaben zu machen.
Keinen einzigen Aspekt Ihrer Behauptungen haben Sie durch dazugehörige konkrete und substantiierte Angaben untermauert.
Weder waren Sie in der Lage substantiierte Angaben rund um die Person des Ehegatten Ihrer Schwester sowie deren Eheschließung zu geben, noch konnten Sie konkrete Angaben zum gewaltsamen Tod Ihres Vaters geben. Nicht glaubhaft ist, dass Ihnen Ihre Mutter lediglich erzählt hätte, dass Ihr Vater von Sayeden ermordet worden wäre und Sie weder die näheren Umstände des gewaltsamen Todes Ihres Vaters kennen und auch keinerlei näheren Angaben über die Eheschließung Ihrer Schwester sowie deren familiäres Umfeld tätigen konnten.
Personen, welche im gemeinsamen Haushalt leben und deren engste Familienangehörige (Vater!) tatsächlich im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Eheschließung eines nahen Familienmitgliedes (Schwester!) ermordet werden, sind sehr wohl in der Lage konkrete Angaben rund um den gewaltsamen Tod sowie Verfolger zu geben! Dazu waren Sie jedoch in keinster Weise in der Lage und zeigt dies, dass Sie sich weder vor, noch nach der Flucht mit dem Auslöser der Flucht tatsächlich auseinandergesetzt haben. Tatsächlich Verfolgte hätten dies sicher getan!
Resümierend ist daher festzuhalten, dass Sie keine, Ihre Person betreffenden, asylrelevanten Fluchtgründe geltend machen konnten. Dies ergibt sich erklärender Weise daraus, dass Sie zwar in Afghanistan geboren sind, Ihr Heimatland jedoch im Kindesalter verlassen haben. Für diesen Zeitraum haben Sie keinerlei persönliche Bedrohung oder Verfolgung behauptet und ist dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, aufgrund Ihrer dauernden Abwesenheit aus Ihrem Herkunftsstaat, auch nicht anzunehmen.
Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich ebenfalls keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten herleiten.
Der von Ihnen behauptete Fluchtgrund Verfolgung durch private Dritte (Stamm- bzw. Volksgruppenangehörige Sayed/Sadat) geht selbst im auszuschließenden Fall der Glaubhaftigkeit zudem nicht von staatlicher Seite aus, und konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist und die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, Sie vor dieser Gefahr zu schützen.
Sie waren sohin im Herkunftsstaat Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt bzw. konnten Sie keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen Ihres Heimatstaates glaubhaft darlegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Ihnen in Afghanistan künftig aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.
Wenn Sie befürchten, in Afghanistan (künftig) wegen Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe Sadat und / oder Ihrer Religionszugehörigkeit diskriminiert und verfolgt zu werden, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass sich - wie aus den aktuellen Länderfeststellungen erkennbar - sowohl zur Situation der Sadat/Sayed, als auch zu jener der Schiiten, allgemein keine Verfolgung ableiten lässt.
Zudem bedürfen Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl, wenn diese in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Aus Ihrem Vorbringen ergibt sich sohin nicht, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht.
Den Iran hätten Sie letztendlich verlassen, da Sie es aufgrund des illegalen Aufenthalts zu Problemen gekommen sei.
Die von Ihnen angeführten Gründe, warum Sie Ihre Wahlheimat Iran verlassen haben, sind für das gegenständliche Asylverfahren nicht prüfungsrelevant, da Ihre Staatsbürgerschaft aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben unzweifelhaft feststeht."
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes zentral vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters mit seiner Mutter Afghanistan verlassen, als er noch klein gewesen sei und habe er sein ganzes Leben im Iran gelebt. Aus einer Information von ACCORD gehe hervor, dass die Situation für Afghanen, die ihr ganzes Leben im Iran oder Pakistan verbracht hätten, eine Rückkehr um einiges schwieriger sei, als für jene Afghanen, die ihr ganzes Leben in Afghanistan gelebt hätten. So würden Rückkehrer beispielsweise berichten, dass sie keine Jobs über Verwandte oder Freunde bekommen könnten, da sie keinem Patronage-Netzwerk angehören würden. So wären Rückkehrer ohne soziales Netzwerk und ohne finanzielle Unterstützung gezwungen beispielsweise auf der Straße oder in Zelten zu leben oder hätten diese nur geringen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei des Weiteren prekär und verwies der Antragsteller auf mehrere Berichte betreffend verübte Terroranschläge im Jahr 2017. Im Weiteren bezog sich der Antragsteller auf mehrere Berichte von Hilfsorganisationen (u.a. aus dem Jahre 2016), wonach internationale und nationale Hilfseinrichtungen lediglich temporäre Unterstützung leisten könnten. Die Städte seien - so ein weiteres Gutachten - von immenser Zuwanderung betroffen, was die Situation von zurückkehrenden Personen weiter verschärfe. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage Unterkünfte für alle Rückkehrer zur Verfügung zu stellen und so würden lebensgefährliche Zustände herrschen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung persönlich teilnahm. In das Verfahren eingeführt wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, sowie die UNHCR-Guidelines, 30.08.2018, sowie eine Einschätzung eines in Afghanistan ständig tätigen Selbständigen (Bericht vom 30.08.2018).
Mit Eingabe von 05.03.2018 nahm der Antragssteller durch seinen Vertreter schriftlich Stellung und zeigte hierin einerseits die im Verhandlungsprotokoll vom 14.02.2018 erfolgte falsche Schreibweise einzelner Originalbezeichnungen auf sowie verwies er kursorisch auf sein bisheriges Vorbringen sowie insbesondere darauf, dass er unter Asthma leide und seien diesbezügliche Befunde bereits vorgelegt worden. Seine medizinische Versorgung sei in Afghanistan nicht gewährleistet, wobei er einerseits auf die bezughabenden Passagen des Länderinformationsblattes verwies sowie im weiteren ausführte, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung schwierig sei und seien fehlende finanzielle Ressourcen für junge Rückkehrer ein wesentliches Hindernis, medizinische Versorgung zu erhalten. Weiters hätten Personen mit Depressionen, Angstzuständen und Schlafstörungen keinen Zugang zu therapeutischer Unterstützung. In dem Zusammenhang wurde auf eine Anfragebeantwortung seitens amnesty international vom 05.02.2018 an ein bundesdeutsches Verwaltungsgericht verwiesen. In Kabul sowie in anderen Großstädten Afghanistans könnte der Antragssteller deshalb nicht leben, weil dort die Luftverschmutzung sehr groß sei und sei dies für Asthma erkrankte Personen tödlich. In diesem Zusammenhang verwies der Antragssteller auf eine dem Internet entnommene Quelle, wonach u.a. Luftverschmutzung größte Risikofaktoren für an Asthma Erkrankte darstellen würden. Auch auf dem Lande könne er nicht leben, da wie aus den Länderberichten zu Afghanistan hervorgehe, dass die medizinische Versorgung am Land prekär sei. Überdies seien Medikamente wie aus gleichen Artikeln hervorgehe, teuer und für viele Haushalte nicht leistbar.
Zudem käme eine Rückkehr für den Antragssteller deshalb nicht in Betracht, da er dabei von unzumutbarer Härte betroffen wäre. Eine Arbeit sei aufgrund der massenhaft zwangsweise aus dem Iran und Pakistan rückkehrenden Menschen bzw. der Masse an intern Vertriebenen für einen Rückkehrer nicht zu finden (Quelle: UNHCR Dezember 2016). In diesem Zusammenhang verwies der Antragssteller des Weiteren auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2017, wobei eine interne Fluchtalternative Kabul in Betracht komme und sei eine solche Rückkehr nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet, vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer auch in Kabul nicht über ein familiäres und soziales Netzwerk verfüge, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen. Es sei notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer, meist als sehr schwierig darstellt. Auch der Gerichtsgutachter Mahringer habe diesem nichts entgegen zu setzen und bestätige er, dass in Bezug auf Rückkehrer aus Europa internationale Hilfe nicht funktioniere, sodass nicht damit gerechnet werden dürfe, dass Unterstützung dritter erfolgen könne.
In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf das in redestehende Gutachter Mahringer und zitiert hier auszugsweise wie folgt:
„Es ist ein Versagen der Hilfsanstrengungen der internationalen Organisationen festzustellen [...] Die unkoordinierten Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft konzentrieren sich auf die Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran. Die Rückkehrer aus Europa haben keine Priorität." (GA Mahringer Seite 46)
„Für den Rückkehrer ist es unmöglich in den unübersichtlichen, unkoordinierten Hilfsmöglichkeiten, dass entsprechende Hilfsangebot zu finden (Anlage 8)" (GA Mahringer, Seite 47, Schreibfehler im Original)
Es ist aber auch eine eigene Erwerbstätigkeit nicht ohne Einschränkung möglich, denn bei privaten Arbeitgebern seien Rückkehrer nicht sehr beliebt, weil sie zu hohe Lohnvorstellungen hätten. (vgl. GA Mahringer Seite 37) Und: „Für eine verstärkte Rückführung abgewiesener Flüchtlinge aus Europa fehlt eine den Bedürfnissen der Rückkehrer angebrachte Struktur." (GA Mahringer Seite 44)Es ist aber auch eine eigene Erwerbstätigkeit nicht ohne Einschränkung möglich, denn bei privaten Arbeitgebern seien Rückkehrer nicht sehr beliebt, weil sie zu hohe Lohnvorstellungen hätten. vergleiche GA Mahringer Seite 37) Und: „Für eine verstärkte Rückführung abgewiesener Flüchtlinge aus Europa fehlt eine den Bedürfnissen der Rückkehrer angebrachte Struktur." (GA Mahringer Seite 44)
Wozu noch kommt, dass Mahringer's Werk nicht als Gutachten, sondern Reisebericht bezeichnet wird (Profil ,Einer wie Keiner-, Nr 7/2018 v 12.02.2018 Seite 20f und
https://www.profil.at/oesterreich/asylverfahren-gutachter-mahringer-pruefstand-9088113).
Das Beschwerderechtsgespräch stellt sich wie nachstehend dar:
"Eröffnung der Verhandlung
R: Ich verweise auf den bisherigen Akteninhalt und insbesondere auf die bisherigen Einvernahmeprotokolle.
R: Wenn Sie Fragen wegen der Sprache haben, ersuche ich Sie sofort zu fragen. Einerseits im Hinblick auf die sprachliche Mittlung, sowohl was den Inhalt der jeweiligen Frage betrifft.
BFV: Zum besprochenen Akteninhalt gibt es vorab keinerlei Fragen.
R an BFV: Möchten Sie zum gegenständlichen Verfahren neue Unterlagen vorlegen?
BFV legt ein Konvolut zum Sachverhaltskreis der Integration. (Es werden die Kopien der Unterlagen insgesamt zum Akt genommen).
BFV: Es geht dabei im Wesentlichen um Kurse und Spracherwerb.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich wurde in Afghanistan geboren und bin dort aufgewachsen.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Ja. Meine Ehefrau ist im Iran.
R: Haben Sie in Ö verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Afghanistan verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte?
BF: Ich habe eine Schwester in Afghanistan, aber seit