Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2188858-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich vom 02.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am 31.07.2015 um 12:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag (01.08. 2015, ab 13:51 Uhr) fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD Niederösterreich statt.
Anlässlich seiner Erstbefragung sagte der BF zu seiner Reiseroute im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe vor ca. einem Monat den Herkunftsstaat illegal verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 01.08.2015, S. 4].Anlässlich seiner Erstbefragung sagte der BF zu seiner Reiseroute im Wesentlichen zusammengefasst aus, er habe vor ca. einem Monat den Herkunftsstaat illegal verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist [BF in Niederschrift über die Erstbefragung vom 01.08.2015, Sitzung 4].
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, aus Angst vor IS-Kämpfern den Irak verlassen zu haben. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich um sein Leben [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 01.08.2015, S. 5].Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, aus Angst vor IS-Kämpfern den Irak verlassen zu haben. Weitere Fluchtgründe nannte er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich um sein Leben [BF in Erstbefragungsprotokoll vom 01.08.2015, Sitzung 5].
2. Anlässlich einer am 25.01.2018 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch Mitglieder der Baath-Partei verlassen zu haben [BF in Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA vom 25.01.2018, S. 7ff].2. Anlässlich einer am 25.01.2018 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, seinen Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung durch Mitglieder der Baath-Partei verlassen zu haben [BF in Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA vom 25.01.2018, Sitzung 7ff].
3. Mit Bescheid vom 02.02.2018, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG vom 31.07.2015 ab (Spruchpunkt II.) und sprach weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 02.02.2018, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vom 31.07.2015 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Beschwerdeführer erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
5. Am 12.03.2018 legte die belangte Behörde die gegen den vorbezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor.
6. Am 20.08.2018 wurde vor dem erkennenden BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache als Partei und sein Dienstgeber als Zeuge einvernommen wurde.
7. Am 27.08.2018 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF ein, in welcher im Wesentlichen, untermauert mit diversen Länderberichten, auf die allgemeine Lage von Sunniten im Irak Bezug genommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der im Spruch genannte BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er stammt aus einem im Norden von XXXX, einer Stadt südlich von Bagdad, gelegenen Bezirk.1.1. Der im Spruch genannte BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er stammt aus einem im Norden von römisch 40 , einer Stadt südlich von Bagdad, gelegenen Bezirk.
Er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch.
1.2. Zur Reiseroute und Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak:
Der BF ist um Ende Juni/Anfang Juli 2018 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn nach Österreich gereist.
Er reiste zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Juli 2015 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seinem Herkunftsstaat lebte er zunächst in XXXX im Haus seiner Mutter und ist dann im Jahr 2013 mit seiner Mutter, seinem Onkel mütterlicherseits und seinem Bruder in den Nordirak nach Kurdistan, XXXX, gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 aufgehalten hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat jedenfalls eine in der Provinz Diyala lebende Tante mütterlicherseits.In seinem Herkunftsstaat lebte er zunächst in römisch 40 im Haus seiner Mutter und ist dann im Jahr 2013 mit seiner Mutter, seinem Onkel mütterlicherseits und seinem Bruder in den Nordirak nach Kurdistan, römisch 40 , gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 aufgehalten hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat jedenfalls eine in der Provinz Diyala lebende Tante mütterlicherseits.
In seinem Herkunftsort arbeitete er im Alter von 9 bis 17 Jahren vormittags als Bäcker gearbeitet und besuchte er nachmittags die Handelsschule. Ein Jahr vor Schulabschluss ist er mit seiner Familie in den Nordirak gezogen.
1.3. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich:
Der BF ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und in Österreich auch keine Familienangehörigen. Er wohnt bei einer namentlich genannten Familie, zahlt dafür Miete in Höhe von EUR 180,-
monatlich, und ist im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Im Jänner 2018 schloss er an einer Volkshochschule im Bundesgebiet die Pflichtschule ab und absolvierte im Schuljahr 2017/2018 die erste Klasse für den Lehrberuf "Steinmetz".
Seit Anfang des Jahres 2018 geht er als Fliesenleger und Steinmetz bei einer in mündlicher Verhandlung näher genannten Firma einer Vollzeitbeschäftigung nach und bezieht aus dieser Tätigkeit ein Monatseinkommen in Höhe von EUR 700,- bis EUR 800,-. Seither bezieht er keine staatlichen Unterstützungsleistungen mehr und befindet sich nicht mehr in Grundversorgung.
Der BF hat sich in Österreich für eine "Lehre mit Matura" angemeldet, ist Mitglied eines Vereins für Asylwerber und geht ehrenamtlichen Tätigkeiten nach.
Im März 2017 erwarb er das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) - "Zertifikat Deutsch Österreich B1".
1.4. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.4.1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF von Mitgliedern der Baath-Partei verfolgt worden wäre.
1.4.2. In seinem Herkunftsstaat war er nie in Haft und hatte auch keine Probleme mit den Behörden, Gerichten, der Polizei oder den Milizen des Herkunftsstaates.
1.5. Zur allgemeinen Situation des BF im Herkunftsstaat:
1.5.1. Zur allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt MOSSUL der Provinz NINAVA gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von KIRKUK, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Irak registriert.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz AL ANBAR bzw. deren Metropolen FALLOUJA und RAMADI als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSSUL, Provinz NINAVA, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von MOSSUL sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des TIGRIS sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von MOSSUL eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier ABADI MOSSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt TALLAFAR durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie eine Enklave um HAWIJA südwestlich von KIRKUK.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt KIRKUK betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.
Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.
Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.
Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die beschwerdeführenden Parteien einer asylrelevanten Bedrohung durch den IS nach der erfolgten Übernahme der Stadt am 10.06.2014 ausgesetzt gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es den beschwerdeführenden Parteien - selbst bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - verwehrt gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.
Quellen:
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 17.10.2018)
Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 17.10.2018)
Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq:
July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 17.10.2018).
1.5.2. Berufsgruppen und andere soziale Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sind besonders gefährdet. Auch werden Mitarbeiter der Ministerien, sowie Mitglieder der Provinzregierungen regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 7.2.2017). Extremisten und bewaffnete Gruppen verübten Angriffe auf Künstler, Poeten, Schriftsteller und Musiker (USDOS 3.3. 2017).
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft (AA 7.2.2017). Nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003 wurde die Baath-Partei verboten und höherrangige Baath-Mitglieder wurden im Zuge des De-Baathifizierungsgesetzes aus ihren Ämtern entfernt. Zu dieser Zeit gab es sogenannte Abschusslisten, anhand deren Baathisten verfolgt und getötet wurden. Dies betraf nicht nur hochrangige Mitglieder, sondern auch Menschen, die in ihren Gemeinden als (einfache) Partei-Mitglieder bekannt waren. Das Ausmaß der Verfolgung war nicht zwangsläufig daran geknüpft, ob eine Person hochrangiges oder niederrangiges Mitglied war, sondern wie bekannt die Baath-Parteimitgliedschaft in der Gesellschaft war, und ob die Person sich aus Sicher der Gesellschaft "schuldig" gemacht hatte. Wenn es heute einen Angriff auf eine Person gibt, ist oft schwer zu sagen, ob es in Zusammenhang mit seiner früheren Partei-Mitgliedschaft oder etwas anderem steht - zum Beispiel mit seiner Tätigkeit nach 2003. Die gezielte Verfolgung von früheren Baathisten speziell auf Grund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft ist heute weniger allgegenwärtig als damals, allerdings kann es gelegentlich vorkommen (AOI 12.6.2017). Laut der irakischen Menschenrechtsorganisation Freedom Monitoring Commission wurden alleine zwischen Anfang 2006 und Mai 2007 1.556 ehemalige Baathisten getötet, die Fälle wurden nicht untersucht (UNHCR 5.2007).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Letzter Zugriff am 10.10.2018),
http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, (letzter Zugriff am 12.10.2018)
AIO - An international organization (12.6.2017): Gesprächsprotokoll per Email,
http://www.ecoi.net/file_upload/432_1189068774_2007-08-unhcr-iraq.pdf, (letzter Zugriff am 12.10.2018)
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2007): UNHCR-s Eligibility Guidelines for Assessing the Internationale Needs of Iraqi Asylum-seekers, http://www.refworld/org/pdfid/46deb05557.pdf, (letzter Zugriff am 12.10.2018)
1.5.3. Zur Lage Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Irak:
Es gibt keine Berichte dazu, dass der irakische Staat Muslime sunnitischer Glaubensrichtung systematisch verfolgen und/oder misshandeln würde. Dennoch kommt es vor, dass Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen werden.
Der Bürgerkrieg im Irak in den Jahren 2006 und 2007 hat die vormals friedliche Koexistenz zwischen Sunniten und Schiiten im Irak nochmals schwer erschüttert, Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft werden häufig zu Zielen von Angriffen von schiitischen Milizen. Seitens des irakischen Staates liegt jedoch keine systematische Verfolgung und Misshandlung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft vor. Mit einem Anteil von ca. 35 % - 40 % der Gesamtbevölkerung bilden die Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft die größte Gruppe der Minderheiten des Irak und sind in Gesellschaft und in der Politik vertreten und treten auch zu den Parlamentswahlen im Mai 2018 auch sunnitische Parteien an.
Die Sicherheitslage im Irak hat sich gegen Ende des Jahres 2017 und Anfang des Jahres 2018 stabilisiert, doch gibt ist es diesbezügliche große Unterschiede zwischen den Regionen. So sind z.B. in ANBAR sehr wenige sicherheitsrelevante Zwischenfälle zu verzeichnen, wohingegen sich die Situation in KIRKUK verschärft darstellt. Die Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN befinden sich in sicherheitsrelevanter Hinsicht in der Mitte dieser Skala und die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle steigt und sinkt von Monat zu Monat. Erst im Februar 2018 sind Berichten zufolge die tragischen Nachwirkungen des Bürgerkrieges in Form von Massengräben zu Tage getreten, die meisten Toten waren in der Region NINEWA zu verzeichnen. Auch darüber hinaus waren nach Joel WING ("Musings on Iraq") eine Reihe von Opfern zu verzeichnet, so hat es insgesamt um die 245 relevante Vorfälle gegeben (in etwa je einen in BASRA, einen in DHI QAR und in SULAIMANIYYA, zwei in BABIL, 12 in ANBAR, 28 in DIAYLA und 42 in NINEWA). Die Situation im Irak schwankt und kann nicht für alle Provinzen einheitlich beurteilt werden. DIYALA ist weiterhin eine der instabilsten Provinzen des Iraks. Im Gegensatz dazu stellt sich die Lage in SALAH AL-DIN entsprechend stabiler dar, die Gewalt ebbt vor allem im Zusammenhang mit dem IS gegen Ende des Jahre 2017 erheblich ab.
Quellen:
Al-Araby, 'Don't enter Baghdad': Wave of murder-kidnappings grips Iraq capital,
https://www.alaraby.co.uk/english/news/2017/5/17/dont-enter-baghdad-wave-of-murder-kidnappings-grips-iraq-capital, 17.05.2017 (Zugriff am 16.10.2018)
BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 16.10.2018)
Institute of war, Final 2014 Iraqi National Elections Results by Major Political Groups (19.05.2014), http://iswiraq.blogspot.co.at/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html#!/2014/05/final-2014-iraqi-national-elections.html (Zugriff am 16.10.2018)
Rudaw, Kurdish, Sunni MPs boycott Iraqi parliament session over budget dispute, 01.03.2018,
http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03012018 (Zugriff am 17.10.2018)
UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Zugriff am 17.10.2018)
WING, Joel, Musings on Iraq, 649 Deaths, 275 Wounded Feb 2018 In Iraq (UPDATED), 03.03.2018 http://musingsoniraq.blogspot.co.at/ mwN (letzter Zugriff am 17.10.2018)
Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht. Es gibt nach wie vor Regionen, die mehrheitlich sunnitisch geprägt sind. Darüber gibt es auch in dem von Schiiten dominierten und weitestgehend stabilen Süden des Iraks sunnitische Enklaven und ein weitestgehend beständiges Nebeneinander von Sunniten und Schiiten.
1.5.4. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative für arabische Sunniten im Irak:
Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS-Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden.
Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenin