Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2177512-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am XXXX vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am römisch 40 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan, gesund, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, mit muslimisch-schiitischem Glaubensbekenntnis, am XXXX geboren und in Baghlan, Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein. Seine Muttersprache sei Farsi. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder durch Bomben getötet und sein Vater verletzt worden wäre. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde er befürchten, als Schiite unterdrückt und misshandelt zu werden. Er als Schiite dürfe keine Schule besuchen, weil die Tadschiken und Paschtunen die Schiiten nicht akzeptieren würden.In seiner Erstbefragung am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan, gesund, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, mit muslimisch-schiitischem Glaubensbekenntnis, am römisch 40 geboren und in Baghlan, Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein. Seine Muttersprache sei Farsi. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder durch Bomben getötet und sein Vater verletzt worden wäre. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde er befürchten, als Schiite unterdrückt und misshandelt zu werden. Er als Schiite dürfe keine Schule besuchen, weil die Tadschiken und Paschtunen die Schiiten nicht akzeptieren würden.
Weiters gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe 6 Jahre lang die Grundschule besucht und hätte anschließend keinen Beruf erlernt oder ausgeübt. In Afghanistan hätte er noch seinen Vater XXXX ( XXXX ), seine Mutter XXXX , seinen Bruder XXXX und seine Schwestern XXXX , XXXX und XXXX . In Österreich oder einem anderen Staat der EU habe er keine Angehörigen. Ein Reisedokument habe er nie besessen.Weiters gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe 6 Jahre lang die Grundschule besucht und hätte anschließend keinen Beruf erlernt oder ausgeübt. In Afghanistan hätte er noch seinen Vater römisch 40 ( römisch 40 ), seine Mutter römisch 40 , seinen Bruder römisch 40 und seine Schwestern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . In Österreich oder einem anderen Staat der EU habe er keine Angehörigen. Ein Reisedokument habe er nie besessen.
Zu seiner Fluchtroute gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Reise 2 Monate zuvor mit dem PKW von Baghlan, Afghanistan aus nach Pakistan begonnen. Er sei abwechslungsweise mit verschiedenen Bussen, LKWs und PKWs in die Türkei gefahren. Von Istanbul sei er mit dem Schlauchboot nach Griechenland. Von Griechenland sei es von Mazedonien, Serbien und über Slowenien nach Österreich gegangen. An Orte und Grenzübertritte würde er sich nicht erinnern. Er sei in keinem der durchgefahrenen Länder kontrolliert bzw. registriert worden. Irgendwie sei er mit ca. 800 anderen Personen nach Wien gekommen und sodann mit dem Zug nach Feldkirch gefahren, wo er sogleich einen Asylantrag gestellt habe. Zu den Kosten für die Reise konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Sein Vater habe alles organisiert und bezahlt.
Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gebe es nicht.
Bei der Einvernahme durch das BFA am XXXX brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, in seinem Heimatbezirk hätten verschiedene Ethnien gelebt. Die Hazara seien eine kleine Minderheit gewesen, die Paschtunen und Usbeken seien in der Mehrheit gewesen. 90 % der Bevölkerung seien Paschtunen und Usbeken gewesen, die Hazara hätten nur 10 % ausgemacht. Der Beschwerdeführer habe dort sechs Jahre die Schule besucht, im Alter von zwölf Jahren habe er aber mit der Schule aufhören müssen. Seine Lehrer und die zuständigen Leute in der Schule seien alle mit den Taliban in Kontakt gewesen. Sobald die Kinder reifer geworden seien, hätten die Taliban versucht, diese Jugendlichen zu rekrutieren. Sie hätten in der Schule offen und deutlich zu den Kindern gesagt, dass diese jetzt Teenager seien und für ihre Religion sehr nützlich sein könnten. Die Kinder müssten einige Zeit diese Schule verlassen und sich von ihren Eltern verabschieden und eine andere Art der Schule besuchen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien sehr dagegen gewesen. Die Hazara-Jugendlichen hätten sich dann formiert und für die Sicherheit des Dorfes gesorgt. Diese lokale "Polizei" habe man "Arbaki" genannt. Sie seien normale Dorfbewohner gewesen, meist Jugendliche, die von der Behörde unterstützt worden seien. Weil es keine Polizei im Dorf gegeben habe, hätten diese Jugendlichen Patrouillen gemacht und versucht, die Dorfbewohner zu schützen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei auch ein Arbaki gewesen, er sei verschollen. Die Familie habe nichts mehr von ihm gehört und wisse nicht, was passiert ist. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit, als das alles passiert sei, zwölf Jahre alt gewesen. Vier Jahre später habe er Afghanistan verlassen, als er 16 Jahre alt gewesen sei. Diese vier Jahre habe er meistens zu Hause verbracht. In seiner Region seien die Taliban sehr aktiv; sie seien von Haus zu Haus gegangen und hätten die Familien aufgefordert, ihre Söhne für den heiligen Kampf zur Verfügung zu stellen. Sie hätten von den Dorfbewohnern zwangsweise Geld kassiert oder einen Teil der Ernte mitgenommen. Nach der Schule habe der Beschwerdeführer zu Hause sein müssen, weil sein Vater auf dem Feld gearbeitet habe und er wollte, das zu Hause ein Mann bei der Familie sei. Sein Vater habe den Beschwerdeführer schlussendlich weggeschickt. Die Taliban hätten in der Dorfmoschee gesagt, dass die Jugendlichen unbedingt am heiligen Kampf teilnehmen müssten, und sein Vater sei auch angesprochen worden. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer jetzt ein Erwachsener sei und einen Bart hätte und bereit wäre, um zu kämpfen. Sein Vater habe gemeint, wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan bleiben würde, würde er irgendwann von den Taliban mitgenommen werden. Nachdem ein Cousin des Beschwerdeführers von Kunduz nach Baghlan zur Familie des Beschwerdeführers gezogen sei, habe der Vater des Beschwerdeführers gemeint, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und in Sicherheit leben könne. Der Beschwerdeführer selbst habe auch nicht dort bleiben wollen, da er keine Unschuldigen töten und selbst auch nicht getötet werden wollte.Bei der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, in seinem Heimatbezirk hätten verschiedene Ethnien gelebt. Die Hazara seien eine kleine Minderheit gewesen, die Paschtunen und Usbeken seien in der Mehrheit gewesen. 90 % der Bevölkerung seien Paschtunen und Usbeken gewesen, die Hazara hätten nur 10 % ausgemacht. Der Beschwerdeführer habe dort sechs Jahre die Schule besucht, im Alter von zwölf Jahren habe er aber mit der Schule aufhören müssen. Seine Lehrer und die zuständigen Leute in der Schule seien alle mit den Taliban in Kontakt gewesen. Sobald die Kinder reifer geworden seien, hätten die Taliban versucht, diese Jugendlichen zu rekrutieren. Sie hätten in der Schule offen und deutlich zu den Kindern gesagt, dass diese jetzt Teenager seien und für ihre Religion sehr nützlich sein könnten. Die Kinder müssten einige Zeit diese Schule verlassen und sich von ihren Eltern verabschieden und eine andere Art der Schule besuchen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien sehr dagegen gewesen. Die Hazara-Jugendlichen hätten sich dann formiert und für die Sicherheit des Dorfes gesorgt. Diese lokale "Polizei" habe man "Arbaki" genannt. Sie seien normale Dorfbewohner gewesen, meist Jugendliche, die von der Behörde unterstützt worden seien. Weil es keine Polizei im Dorf gegeben habe, hätten diese Jugendlichen Patrouillen gemacht und versucht, die Dorfbewohner zu schützen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei auch ein Arbaki gewesen, er sei verschollen. Die Familie habe nichts mehr von ihm gehört und wisse nicht, was passiert ist. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit, als das alles passiert sei, zwölf Jahre alt gewesen. Vier Jahre später habe er Afghanistan verlassen, als er 16 Jahre alt gewesen sei. Diese vier Jahre habe er meistens zu Hause verbracht. In seiner Region seien die Taliban sehr aktiv; sie seien von Haus zu Haus gegangen und hätten die Familien aufgefordert, ihre Söhne für den heiligen Kampf zur Verfügung zu stellen. Sie hätten von den Dorfbewohnern zwangsweise Geld kassiert oder einen Teil der Ernte mitgenommen. Nach der Schule habe der Beschwerdeführer zu Hause sein müssen, weil sein Vater auf dem Feld gearbeitet habe und er wollte, das zu Hause ein Mann bei der Familie sei. Sein Vater habe den Beschwerdeführer schlussendlich weggeschickt. Die Taliban hätten in der Dorfmoschee gesagt, dass die Jugendlichen unbedingt am heiligen Kampf teilnehmen müssten, und sein Vater sei auch angesprochen worden. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer jetzt ein Erwachsener sei und einen Bart hätte und bereit wäre, um zu kämpfen. Sein Vater habe gemeint, wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan bleiben würde, würde er irgendwann von den Taliban mitgenommen werden. Nachdem ein Cousin des Beschwerdeführers von Kunduz nach Baghlan zur Familie des Beschwerdeführers gezogen sei, habe der Vater des Beschwerdeführers gemeint, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und in Sicherheit leben könne. Der Beschwerdeführer selbst habe auch nicht dort bleiben wollen, da er keine Unschuldigen töten und selbst auch nicht getötet werden wollte.
Diesbezüglich konkret befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es nie konkrete Übergriffe oder gezielte Bedrohungen gegen seine Person gegeben habe, dass die Taliban aber mehrfach seinen Vater aufgefordert hätten, den Beschwerdeführer in den Krieg zu schicken. Diesfalls würde die Familie von den Taliban finanziell unterstützt werden.
Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Insbesondere habe er keine konkrete, individuelle, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung vorgebracht und damit keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft dargelegt. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Gründe zur Ausreise habe sich als gänzlich unglaubhaft erwiesen. Da der Beschwerdeführer keine glaubhafte aktuelle Gefährdung seiner Person vorgebracht habe, sei auch nicht anzunehmen, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Aus den zugrundegelegten Länderfeststellungen ergebe sich hinsichtlich der Heimatprovinz zwar, dass derzeit eine relevante Gefährdungslage vorliege und daher eine Rückführung in diese Region mit einer ernst zu nehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht zugemutet werden könne. Es stünden jedoch innerstaatliche Relokationsalternativen in Kabul und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen volljährigen und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, der auch schon vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er sei auch mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, da er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe. Seine Familie befinde sich zwar mittlerweile in Indien, doch könne diese ihn trotz räumlicher Trennung finanziell unterstützen. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Insbesondere habe er keine konkrete, individuelle, gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung vorgebracht und damit keine asylrelevante Bedrohungssituation glaubhaft dargelegt. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Gründe zur Ausreise habe sich als gänzlich unglaubhaft erwiesen. Da der Beschwerdeführer keine glaubhafte aktuelle Gefährdung seiner Person vorgebracht habe, sei auch nicht anzunehmen, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, MRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Aus den zugrundegelegten Länderfeststellungen ergebe sich hinsichtlich der Heimatprovinz zwar, dass derzeit eine relevante Gefährdungslage vorliege und daher eine Rückführung in diese Region mit einer ernst zu nehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein könnte, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht zugemutet werden könne. Es stünden jedoch innerstaatliche Relokationsalternativen in Kabul und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen volljährigen und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, der auch schon vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er sei auch mit den kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut, da er sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht habe. Seine Familie befinde sich zwar mittlerweile in Indien, doch könne diese ihn trotz räumlicher Trennung finanziell unterstützen. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Eine etwaige Ortsunkenntnis oder anfänglich möglicherweise bestehende Orientierungslosigkeit in Kabul oder Mazar-e Sharif könne nicht zur Folge haben, dass diese beiden Städte nicht als taugliche Relokationsalternativen in Frage kämen, zumal gerade mit ansässigen Hilfsorganisationen Möglichkeiten gegeben seien, um diesem etwaigen Problem Abhilfe zu verschaffen. Hinzu komme, dass es einem Erwachsenen wohl zumutbar sei, sich in der Hauptstadt seines Heimatlandes Kenntnisse der örtlichen Begebenheiten anzueignen, genauso wie er dazu - wohl wesentlich komplizierter - im (weiten) Ausland ohne Sprachkenntnisse in der Lage gewesen sei. In Anbetracht der Vielzahl an Rückkehrern aus dem Ausland und deren Möglichkeiten, sich im Heimatland Afghanistan (wieder) anzusiedeln, sei kein Grund ersichtlich, der gerade im Fall des Beschwerdeführers eine solche Rückkehr unmöglich erscheinen ließe, umso mehr als er diesbezüglich auch keine plausible Begründung abgegeben oder eine besondere Stellung erklärt habe. Die gemäß der Judikatur des EGM