TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W120 2175326-1

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2175326-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14. September 2017, GZ 0001711099, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:

"Die Beschwerdeführerin wird vom 1. April bis zum 31. Dezember 2018 von der

Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 16. August 2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" an.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

* ein Bescheid über die Zuerkennung von Mindestsicherung betreffend

XXXX ,

* ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben der PVA über die Verständigung der Leistungshöhe,

* eine Bezugsbestätigung des AMS hinsichtlich XXXX ,

* eine Mitteilung über den Leistungsanspruch bezüglich XXXX ,

* eine Bezugsbestätigung des AMS betreffend XXXX sowie

* eine Mitteilung über den Leistungsanspruch hinsichtlich XXXX .

2. Am 30. August 2017 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Bitte eine detaillierte

Mietzinsaufschlüsselung/Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen fehlen.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]---

ANTRAGSTELLER/IN---

XXXX ---

Einkünfte---

Pension-€-771,97-monatl.

Pension-€-66,07-monatl.

---

HAUSHALTSMITGLIED(ER)---

---

XXXX ---

Einkünfte---.

AMS-Bezug-€-669,17-monatl.

---

XXXX ---

Einkünfte---

Mindestsicherung-€-837,76-monatl.

---

XXXX ---

Einkünfte---

AMS-Bezug-€-674,03-monatl.

Summe der Einkünfte-€-3.019,00-monatl.

Sonstige Abzüge---

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)-€--140,00-monatl.

Summe der Abzüge-€--140,00-monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen-€-2.879,00-monatl.

Richtsatz für 4 Haushaltsmitglieder-€--1.801,83-monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€-1.077,17-monatl.

Bitte eine detaillierte

Mietzinsaufschlüsselung/Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen fehlen."

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen. In einer

Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die beiden Haushaltsmitglieder XXXX und XXXX letzte Woche vom AMS abgemeldet hätten und somit keine Einkünfte beziehen würden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

Insbesondere wurde festgehalten:

"Mietzinsaufschlüsselung/Mietvertrag, sowie event. außergew. Belastungen wurden nicht nachgereicht. Belege, dass weitere Personen nicht mehr im Haushalt gemeldet sind, wurden nicht vorgelegt."

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die AMS-Bezüge von

XXXX und XXXX bis auf weiteres aufgrund von Auslandsaufenthalten eingestellt seien und die Beschwerdeführerin der Beschwerde eine Mietzinsaufschlüsselung beilege. Es würden auch noch alle vier Haushaltsmitglieder an der antragsgegenständlichen Adresse wohnhaft seien.

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht ihre Einkommensverhältnisse seit dem 1. September 2017 und jene aller Haushaltsmitglieder bekanntzugeben bzw. das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung nachzuweisen.

8. Mit hg am 20. August 2018 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerde-führerin weitere Unterlagen.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. August 2018 wurden die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen der belangten Behörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Zudem wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben die Berechnung des die Beschwerdeführerin betreffenden Haushalts-Nettoeinkommens seit Antragszeitpunkt, von welcher das Bundesverwaltungsgericht ausgeht, zur Kenntnis gebracht und den beiden Parteien eine entsprechende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

10. Weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin langten Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin hat an der verfahrensgegenständlichen Adresse in XXXX , in einer Wohnung ihren Hauptwohnsitz.

Mit bei der belangten Behörde am 16. August 2017 eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernsehempfangseinrichtungen.

Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben wurde.

Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vor.

Ihre monatliche Mietvorschreibung belief sich im Oktober 2017 auf EUR 355,-- und ab dem 1. Jänner 2018 auf EUR 348,--.

An der antragsgegenständlichen Adresse leben neben der Beschwerdeführerin drei weitere Haushaltsmitglieder, und zwar XXXX .

Die Beschwerdeführerin bezog bzw. bezieht eine monatliche Alterspension in der Höhe von EUR 771,97 vom 1. August bis zum 31. Dezember 2017, in der Höhe von EUR 782,71 vom 1. Jänner bis zum 31. Juli 2018 sowie in der Höhe von EUR 791,93 seit dem 1. August 2018.

Der Bescheid des Magistrates XXXX vom 16. Oktober 2017 hält hinsichtlich XXXX folgende Bemessung der Mindestsicherung fest:

"01.09.2017-30.09.2017

EUR 844,46"

Der Bescheid des Magistrates

XXXX vom 30. Juli 2018 hält hinsichtlich XXXX folgende Bemessung der Mindestsicherung fest:

"Zeitraum

II.) Spruchpunkt DLU/GDW

06.10.2017-31.10.2017

EUR 708,26

01.11.2017-30.11.2017

EUR 844,46

01.12.2017-31.12.2017

EUR 844,46

01.01.2018-31.01.2018

EUR 863,04

01.02.2018-28.02.2018

EUR 863,04

01.03.2018-31.03.2018

EUR 863,04

01.04.2018-30.04.2018

EUR 700,44

01.05.2018-31.05.2018

EUR 50,04

01.06.2018-30.06.2018

EUR 22,94

01.07.2018-31.07.2018

EUR 456,54

01.08.2018-31.08.2018

EUR 863,04

01.09.2018-30.09.2018

EUR 701,22"

Die Bezugsbestätigung des AMS vom 16. August 2018 bezüglich XXXX hält folgende Bemessung ihrer Notstandshilfe fest:

"Von

Bis

Leistungsart

Tagsatz

WKZ

FZ

01.01.2017

23.04.2017

Notstandshilfe

22,16

EUR

0

24.04.2017

25.04.2017

Notstandshilfe

22,16

EUR

0

09.05.2017

04.06.2017

Notstandshilfe

22,16

EUR

0

19.07.2017

20.07.2017

Notstandshilfe

22,16

EUR

0

04.08.2017

03.09.2017

Notstandshilfe

22,16

EUR

0

24.11.2017

31.12.2017

Notstandshilfe

22,16

EUR

0

01.01.2018

04.04.2018

Notstandshilfe

22,16

EUR

0"

Die Bezugsbestätigung des AMS vom 8. August 2017 bezüglich XXXX hält folgende Bemessung seiner Notstandshilfe fest:

"Von

Bis

Leistungsart

Tagsatz

09.05.2017

20.07.2017

Notstandshilfe

EUR 22,00

28.07.2017

14.05.2018

Notstandshilfe

EUR 22,00

Die Bezugsbestätigung des AMS vom 16. August 2018 bezüglich XXXX hält folgende Bemessung seiner

Notstandshilfe fest:

"Von

Bis

Leistungsart

Tagsatz

WKZ

FZ

01.01.2018

29.01.2018

Notstandshilfe

22,33

EUR

0

02.02.2018

01.04.2018

Notstandshilfe

22,33

EUR

0"

2.

Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

3.2. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.

[...]"

3.2.2. Die §§ 47-51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 70/2016:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.2.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt". Insbesondere wurde festgehalten: "Mietzinsaufschlüsselung/Mietvertrag, sowie event. außergew. Belastungen wurden nicht nachgereicht. Belege, dass weitere Personen nicht mehr im Haushalt gemeldet sind, wurden nicht nachgereicht."

3.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die AMS-Bezüge von XXXX und XXXX bis auf weiteres aufgrund von Auslandsaufenthalten eingestellt seien und die Beschwerdeführerin der Beschwerde eine Mietzinsaufschlüsselung beilege. Es würden auch noch alle vier Haushaltsmitglieder an der antragsgegenständlichen Adresse wohnhaft seien.

3.5. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.5.1. Vorliegend steht folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen fest (in Bezug auf die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens durch das Bundesverwaltungsgericht wurde weder durch die belangte Behörde noch durch die Beschwerdeführerin ein

gegenteiliges Vorbringen erstattet):

von September bis Dezember 2017:

Beschwerdeführerin (Pension):

EUR 771,97

XXXX (Notstandshilfe):

EUR 669,17

XXXX im September, Oktober und November 2017:

kein Einkommen

XXXX im Dezember 2017 (Notstandshilfe):

EUR 674,--

XXXX (Mindestsicherung):

EUR 844,46

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):

EUR 2.959,60 bzw. EUR 2.285,60

von Jänner bis März 2018:

Beschwerdeführerin (Pension):

EUR 782,71

XXXX (Notstandshilfe):

EUR 679,20

XXXX (Notstandshilfe):

EUR 674,--

XXXX (Mindestsicherung):

EUR 863,04

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):

EUR 2.998,95

3.5.2. Maßgebliche Betragsgrenze für die

Gebührenbefreiung:

Der hier relevante Richtsatz für vier Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2017 EUR 1.801,83 und beträgt im Jahr 2018 EUR 1.841,46 Euro. Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diese Beträge jeweils.

3.5.3. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO:

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Vom 1. September bis zum 31. Dezember 2017 kann ein Wohnaufwand in der Höhe von EUR 355,-- angerechnet werden, vom 1. Jänner bis 31. März 2018 in der Höhe von

EUR 348,--.

3.5.4. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO:

Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO Berüc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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