TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W248 2175198-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W248 2175198-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1 Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 07.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 07.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am 07.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er sei in Afghanistan Lehrer und Mitglied einer Gruppe gewesen, welche die Traditionen in der afghanischen Gesellschaft habe ändern wollen. Die Mitglieder dieser Gruppe hätten den Leuten erklärt, dass sie mit vielen Dingen in der afghanischen Religion und Tradition nicht einverstanden wären, wie etwa die Pilgerfahrt nach Mekka oder die Selbstverletzungen. Aufgrund dieser Einstellung sei der Beschwerdeführer von den Mullahs in der Region sowie den Taliban bedroht worden. Daher sei er aus Afghanistan geflüchtet.

3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) am 14.08.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er sei gegen die religiösen Bräuche gewesen, weil die Mullahs dadurch die armen Menschen im Dorf ausgenutzt und ihr Geld genommen hätten. Daher habe der Beschwerdeführer als Mitglied des Kulturvereins " XXXX " Gedichte gegen die Bräuche der radikalen Muslime und Mullahs verfasst. Anlässlich des internationalen Lehrertages habe er ebenfalls ein solches Gedicht geschrieben, welches von einem anderen Lehrer namens XXXX entdeckt worden sei. Nachdem dieser Lehrer das Gedicht gelesen habe, habe er den Beschwerdeführer als Kafir, einen unreinen Menschen, bezeichnet. Er habe das Gedicht dann zur örtlichen Polizeistation gebracht, wo sein Bruder, der auch ein Mullah gewesen sei, als Kommandant gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei zunächst nach Hause und dann nach Kabul gefahren. Noch am selben Tag sei die Polizei in die Schule und zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Am nächsten Tag habe der Schuldirektor den Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Mullahs beschlossen hätten, dass der Beschwerdeführer gesteinigt werden solle. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) am 14.08.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er sei gegen die religiösen Bräuche gewesen, weil die Mullahs dadurch die armen Menschen im Dorf ausgenutzt und ihr Geld genommen hätten. Daher habe der Beschwerdeführer als Mitglied des Kulturvereins " römisch 40 " Gedichte gegen die Bräuche der radikalen Muslime und Mullahs verfasst. Anlässlich des internationalen Lehrertages habe er ebenfalls ein solches Gedicht geschrieben, welches von einem anderen Lehrer namens römisch 40 entdeckt worden sei. Nachdem dieser Lehrer das Gedicht gelesen habe, habe er den Beschwerdeführer als Kafir, einen unreinen Menschen, bezeichnet. Er habe das Gedicht dann zur örtlichen Polizeistation gebracht, wo sein Bruder, der auch ein Mullah gewesen sei, als Kommandant gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei zunächst nach Hause und dann nach Kabul gefahren. Noch am selben Tag sei die Polizei in die Schule und zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Am nächsten Tag habe der Schuldirektor den Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Mullahs beschlossen hätten, dass der Beschwerdeführer gesteinigt werden solle. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

4. Mit Bescheid vom 04.10.2017, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 04.10.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könne. Doch auch für Personen ohne soziales Netzwerk wäre eine Ansiedlung in Kabul, Herat, Jalalabad oder Mazar-e Sharif möglich. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auf die Hilfe seiner Verwandten zurückgreifen könne. Doch auch für Personen ohne soziales Netzwerk wäre eine Ansiedlung in Kabul, Herat, Jalalabad oder Mazar-e Sharif möglich. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in der Lage sein werde, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen.

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.

6. Mit Schreiben vom 22.10.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner westlichen Lebenseinstellung und den daraus resultierenden Drohungen gegen sein Leben aufgrund des Vorwurfs, den Islam beleidigt zu haben und vom Glauben abgefallen zu sein.6. Mit Schreiben vom 22.10.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner westlichen Lebenseinstellung und den daraus resultierenden Drohungen gegen sein Leben aufgrund des Vorwurfs, den Islam beleidigt zu haben und vom Glauben abgefallen zu sein.

7. Am 26.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine im Verfahren bis dahin gemachten Angaben.

8. Mit Schreiben vom 25.06.2018 und 17.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer Stellungnahmen zu den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Länderberichten (letztere Stellungnahme insbesondere zum gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018; der Beschwerdeführer verwies dabei unter anderem auf Passagen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [Fassung 16.04.2016], auf eine Auflistung von Anschlägen [aus dem EASO Report Afghanistan zur Sicherheitslage vom Mai 2018], auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf ein Gutachten von Friederike (alias Fredericke) XXXX vom 28.03.2018 und ein "Expertengespräch" mit Thomas XXXX und Michael XXXX vom 04.05.2016 über die Situation der Hazara).8. Mit Schreiben vom 25.06.2018 und 17.07.2018 erstattete der Beschwerdeführer Stellungnahmen zu den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Länderberichten (letztere Stellungnahme insbesondere zum gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018; der Beschwerdeführer verwies dabei unter anderem auf Passagen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [Fassung 16.04.2016], auf eine Auflistung von Anschlägen [aus dem EASO Report Afghanistan zur Sicherheitslage vom Mai 2018], auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf ein Gutachten von Friederike (alias Fredericke) römisch 40 vom 28.03.2018 und ein "Expertengespräch" mit Thomas römisch 40 und Michael römisch 40 vom 04.05.2016 über die Situation der Hazara).

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1 Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA

* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente

* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018

o UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Fassung 16.04.2016)

o Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016

o EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017

o Dossier der Staatendokumentation zu Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur (2016)

o European Asylum Support Office: EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Individuals targeted under societal and legal norms (December 2017)

o U.K. Home Office: Country Policy and Information Note Afghanistan:

Afghans perceived as "Westernised" (Version 1.0 vom 16.01.2018)

2.2 Feststellungen:

2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX , Dorf XXXX . Dort besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer studierte an der Universität Kabul Literaturwissenschaften und arbeitete daraufhin in seinem Heimatdorf sowie in Kabul als Lehrer. Darüber hinaus war er in Kabul für die UNO tätig. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Ehefrau, Kinder) lebt nach wie vor in der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehefrau in regelmäßigem Kontakt; der Kontakt zu seinen Eltern brach im Februar 2018 ab.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 . Dort besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer studierte an der Universität Kabul Literaturwissenschaften und arbeitete daraufhin in seinem Heimatdorf sowie in Kabul als Lehrer. Darüber hinaus war er in Kabul für die UNO tätig. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Ehefrau, Kinder) lebt nach wie vor in der Provinz Ghazni. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehefrau in regelmäßigem Kontakt; der Kontakt zu seinen Eltern brach im Februar 2018 ab.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Dezember 2015 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse, hat jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer besuchte diverse integrationsfördernde Veranstaltungen (Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds, Erste-Hilfe-Kurs des Österreichischen Roten Kreuzes, Kurs "Grundlagen der Straßenverkehrsordnung für Radfahrer/Innen" der LPD Steiermark). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der Gemeinde, in der sich seine Unterkunft befindet, ehrenamtlich tätig. Weiters nimmt der Beschwerdeführer als Gastschüler am Unterricht in der "Schule für Sozialberufe im Ländlichen Raum und Green Care" teil.

Der Beschwerdeführer leidet unter Schlafstörungen, Unruhezuständen und Gelenkschmerzen, wogegen er Medikamente einnimmt (Baldrian-Tabletten, Nervotonin, Xefo), ist ansonsten aber gesund. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt XXXX , Provinz Ghazni, würde dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, würde dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

2.2.2 Feststellungen zum Herkunftsstaat:

2.2.2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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