TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 W150 2178703-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs2
BFA-VG §20 Abs1 Z3
BFA-VG §20 Abs1 Z4
B-VG Art.133 Abs4
IPRG §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W150 2178703-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, FN 272779 x und Herrn RA Dr. Wolfgang VACARESCU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Verfahrens Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "BF") stellte am 06.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Kurdisch und Arabisch der Erstbefragung unterzogen, im Rahmen derer sie im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant angab, Kurdisch und Arabisch zu sprechen, weder an einer die Einvernahme hindernden Erkrankung zu leiden, noch schwanger zu sein. Sie sei syrische Staatsangehörige, verheiratet und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen. Sie sei Moslem (genauer: Sunnitin) und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Die BF habe sieben Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule besucht und sei von Beruf Hausfrau. Ihr Vater, ihre Mutter, sechs Schwestern und vier Brüder lebten alle noch in Syrien; ihr Ehemann XXXX in Österreich. Die BF gab weiters an, vor ca. 1 Monat den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gefasst zu haben. Sie sei illegal ohne Reisedokument aus Syrien über den Irak in die Türkei schlepperunterstützt ausgereist. Das habe der Vater ihres Ehemannes organisiert, der in der Schweiz lebe und Kontakt zu den Cousins ihres Mannes, die in der Türkei lebten, aufgenommen habe; die Kosten seien ihr nicht bekannt, die Cousins hätten das bezahlt. Sie sei gemeinsam mit zwei anderen Frauen und zwei Männern in einem LKW auf der Ladefläche hinter Schachteln transportiert worden. Der LKW sei nie stehen geblieben, den Fahrer hätte sie nicht zu Gesicht bekommen. Sie seien auf einem Parkplatz in der Nähe eines Parks abgesetzt worden und dann von einem Taxi abgeholt worden. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an, sie hätte ihr Land verlassen, da ihr Ehemann bereits in Österreich gewesen sei. Sie hätte zu ihm wollen. Vor ca. einem Monat habe sie in der Türkei "in Vertretung" geheiratet. Das bedeute, dass der Mann der Tante ihres Mannes diesen für die Eheschließung vertreten habe. Im Falle einer Rückkehr hätte sie nichts zu befürchten, Sie wolle nur nicht zurück, da ihr Mann in Österreich lebe. Sie hätte im Falle einer Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen.

2. Am 24.08.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Kurdisch und Arabisch; Verständnisprobleme dazu gab sie keine an.

Dabei wurde ihr Einsichtnahme in die Länderfeststellungen des BFA zu ihrem Heimatstaat eingeräumt; sie lehnte die Einsichtnahme ab. Weiters wurde sie auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren hingewiesen.

Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der BF im Wesentlichen ihre anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben. Sie gab aber an, dass der Dolmetscher - ein Kurde - nicht ihren Dialekt gesprochen habe und sie daher davon ausginge, dass sie bei der Einvernahme nicht vollständig verstanden worden sei. Sie führte weiter aus, dass sie den Dolmetscher gut verstanden habe und alle ihre Gründe habe vorbringen können.

Zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant ergänzte bzw. korrigierte sie:

-) bezüglich Sprachkenntnissen, dass sie außer Kurdisch auch Arabisch und etwas Englisch spreche; jetzt lernte sie Deutsch.

-) bezüglich ihrer Ausbildung, dass sie alle Schulen abgeschlossen habe aber keinen Maturaabschluss gemacht hätte. Sie hätte Pharmazie studieren wollen, was sie nun hier in Österreich vorhabe. Die Matura habe sie nicht gemacht, weil die Lage in Syrien nicht sicher gewesen sei und man mit Matura trotzdem keine Chance auf die Uni hätte wegen des Krieges und sie hätte geheiratet.

-) bezüglich ihrer Familienverhältnisse und ihres Wohnortes, dass sie der Provinz Kamischli, Bezirk XXXX mit ihren Eltern, sechs Schwestern, vier Brüdern und ihrer Großmutter mütterlicherseits gelebt hätte. Ihr Vater sei Landwirt, Grundstücksbesitzer. Ein Bruder sei Journalist, einer Geologe. Ihre Mutter sei 2011 an Krebs verstorben.

-) Bezüglich ihrer Heirat:

"F: Wann haben Sie geheiratet?

A: Ich habe meinen Vertreter und mein Mann mit seinem Vertreter geheiratet, ich habe jetzt mit meinem Mann telefonisch Kontakt gehabt und wir haben uns kennen gelernt. Die Tante von meinem Mann hat um meine Hand angehalten, da die Eltern von meinem jetzigen Mann in der Schweiz wohnen.

F: Wo lebt die Tante Ihres Mannes?

A: In Syrien, in XXXX .

F: Wann hat die Tante Ihres Mannes um Ihre Hand angehalten?

A: Im Jänner 2017.

F: Haben Sie Ihren Mann schon vorher gekannt?

A: Ja, wir haben einander geliebt.

F: Seit wann kennen Sie sich schon?

A: Die Eltern meines Mannes und meine Eltern sind verwandt, somit kennen die Familien einander, und die Tante hat um meine Hand angehalten und ich habe dann auch mit meinem damaligen Verlobten und jetzt Ehemann Kontakt gehabt.

F: Wann war das, als Sie verlobt waren?

A: Ein Jahr haben wir einander geliebt, im Jahr 2016.

F: Wann haben Sie mit Ihrem Mann Kontakt aufgenommen?

A: Ich erinnere mich nicht.

F: Haben Sie und Ihr Mann sich schon in Syrien gekannt?

A: Ja.

F: Bestand damals auch schon ein Interesse am anderen?

A: Nein.

F: Wo haben Sie die Heirat vollzogen?

A: In Syrien, in XXXX .

F: Wie ist die Heirat abgehalten worden, wer war aller dabei?

A: Es gab keine Feierlichkeiten damals, wir haben es vor hier zu veranstalten. Ich will hier die Hochzeit nachholen, indem ich meine Bekannten und Verwandten einlade und wir dann hier feiern.

V: Sie haben mir eine Heiratsurkunde vorgelegt.

F: Wer war bei der Hochzeit aller dabei?

A: Mein Vater und der Mann der Tante meines Ehemannes.

V: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, in Istanbul in der Türkei, in Vertretung geheiratet zu haben, warum sagen Sie jetzt es war in Syrien, XXXX ?

A: Nein, das habe ich nie gesagt. Mein Vater war nie in der Türkei.

F: Haben Sie ein Reisedokument?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals ein Reisedokument?

A: Nein.

F: Seit wann sind Sie in Österreich?

A: Ich bin seit 3 Monaten in Österreich.

F: Haben Sie Österreich seit der Asylantragstellung je verlassen?

A: Nein."

-) Bezüglich ihrer Ausreise:

Diese habe im April 2017 stattgefunden. Sie sei alleine nach Kurdistan gereist und in Begleitung einer Familie, die ihr Vater gekannt hätte, gemeinsam in die Türkei gereist. Dort hätte dann der Onkel ihres Mannes väterlicherseits einen Schlepper namens Haji organisiert, der nach 3 Tagen gekommen sei. Ihren Mann hätte sie dann an irgendeinem Ort in Österreich getroffen.

-) Bezüglich ihrer Fluchtgründe:

"A: Ich bin wegen meinem Mann gekommen. Erstens wollte ich mit meinem Mann zusammen sein. Das andere ist, es gibt Krieg und das andere ist, ich konnte die Universität nicht besuchen, weil Mädchen werden am Weg dorthin einfach entführt.

F: Wenn Sie mit Ihrem Mann verheirate sind, warum haben Sie dann keinen Einreiseantrag gestellt?

A: Weil ich habe keine Möglichkeit gehabt zu einem Reisepass zu kommen bzw. einen Antrag zu stellen und deshalb war es mir nicht möglich.

F: Hätten Sie schon damals, als Ihr Mann Syrien verlassen hat, die Möglichkeit gehabt mit ihm mitzureisen?

A: Nein, damals war ich noch jung und nicht verheiratet.

.....

F: Waren Sie - abgesehen von dem bereits Vorgebrachten - sonstigen persönlichen Verfolgungen/Verfolgungshandlungen ausgesetzt?

A: Grundsätzlich von den PKK-Anhängern wurden wir angesprochen, dass wir an den Kampfhandlungen teilnehmen müssen aber ich habe das abgelehnt.

F: Wurden Sie des Öfteren gefragt oder haben diese sich mit Ihrer Ablehnung zufriedengegeben?

A: Nein die haben es öfters versucht, und gesagt "du musst uns unterstützen". Aber ich bin einfach nicht mitgegangen und war damit nicht einverstanden.

F: Haben sich dadurch für Sie Probleme ergeben?

A: Nein.

F: Hatten Sie Probleme und/oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl. in Syrien?

A: Nein.

F: Waren Sie oder Ihre Eltern in Ihrem Heimatland politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Haben Sie alle Ihre Gründe vorgebracht, die Sie dazu bewogen haben, Ihre Heimat zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen?

A: Ich habe alles gesagt."

-) Bezüglich ihres Lebens in Österreich:

"F: Wovon leben Sie derzeit in Österreich?

A: Von meinem Ehemann, er verdient nicht ausreichend aber er sorgt für mich und er zahlt die Miete.

F: Leben Sie nur von Ihrem Ehemann?

A: Ja, ich bekomme keine Unterstützung.

F: Gehen Sie zurzeit in Österreich zur Schule oder besuchen Sie Kurse?

A: Nein.

F: Erzählen Sie etwas von sich. Wie ist Ihr Tagesablauf?

A: Ich stehe in der Früh auf, trinke Kaffee, lerne Deutsch und frühstücke dann. Ich gehe dann ein bisschen spazieren bis mein Mann von der Arbeit nach Hause kommt, ich koche zu Mittag und manchmal gehe ich Fußballspielen, also mein Mann und ich spielen beide, ich mache 10 Tore gegen meinen Mann.

F: Wo spielen Sie Fußball, in einem Verein?

A: In einem Park.

F: Spielen Sie mit Ihrem Mann alleine oder sind da auch noch andere Personen dabei?

A: Nein, nur wir 2.

F: Wie läuft das mit dem Kochen ab, wer besorgt die Lebensmittel?

A: Wir gehen beide am Abend einkaufen, für den nächsten Tag, weil ich kenne mich nicht aus in der Ortschaft, deshalb gehen wir beide gemeinsam.

F: Könnten Sie sich vorstellen, dass Sie, wenn Sie länger hier sind auch alleine einkaufen gehen?

A: Ja.

F: Was möchten Sie machen, wenn Sie in Österreich bleiben dürfen?

A: Studieren und Arbeiten.

F: Wie machen Sie das ohne Matura?

A: Ich möchte zuerst die Sprache lernen, werde dann die Matura machen und dann nachher studieren.

F: Wie möchten Sie die Sprache lernen?

A: Ich werde erst einen Kurs besuchen und danach studieren.

F: Gefällt es Ihnen in Österreich?

A: Ja.

F: Was gefällt Ihnen hier besonders gut?

A: Erstens ist Österreich ein schönes Land und zweitens die Gerechtigkeit.

F: Wie meinen Sie das mit der Gerechtigkeit?

A: Die Menschen sind alle gleichberechtigt und jeder bekommt seine Rechte und so weiter.

F: Haben Sie in Österreich schon mit anderen Personen außer Ihrem Ehemann Kontakt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Weil ich keine kenne, aber ich glaube, wenn ich die Schule besuche werde ich dort auch Freunde finden.

F: Leben Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Vermissen Sie Ihre Heimat?

A: Ja.

F: Was vermissen Sie an Ihrer Heimat?

A: Meine Verwandten.

F: Vermissen Sie auch das tägliche Leben in Syrien?

A: Ja natürlich, sogar sehr.

F: Wie war der Tagesablauf für Sie in Syrien?

A: Ich habe die Schule besucht, ich habe Fortbildungen gemacht, ich habe meinen Tanten besucht.

.....

F: Welche Ausbildung hat Ihr Mann gemacht?

A: Er ist Journalist und hat Medien studiert.

F: Hat er in Syrien oder in Österreich studiert?

A: In Syrien.

F: Was arbeitet Ihr Mann in Österreich?

A: In einer Kläranlage.

F: Wo ist das?

A: In Graz.

F: Was verdient er zirka?

A: 1.100 Euro im Monat.

F: Reicht das für sie 2?

A: Nein.

F: Wie kommen Sie dann damit aus?

A: Wir zahlen 550 Euro für die Miete, zahlen ca. 300 Euro für Lebensmittel und die medizinischen Kosten zahlen wir privat. Z.B. beim Zahnarzt Spritze oder lokale Betäubung zahlen wir selbst. Z.B. Medikamente für mich haben 29 Euro gekostet.

F: Sind Sie in Österreich nicht Sozialversichert?

A: Weil ich nicht mit meinem Mann versichert bin, haben wir versucht mich bei meinem Mann zu versichern, die Behörde hat gesagt, da ich noch keinen Bescheid habe können sie mich nicht mit meinem Mann mitversichern.

F: Was halten Sie von Frauen, die ein Kopftuch tragen oder sich vollständig verschleiern?

A: Das ist jedem seine Sache.

F: Würden Sie selbst ein Kopftuch tragen?

A: Nein, ich mag das nicht.

F: Hätten Sie in Syrien eines tragen müssen?

A: Nein, grundsätzlich nicht, ich habe nie eines getragen. Ich bin hier genauso wie ich zu Hause war.

F: Hatten Sie deshalb, weil Sie kein Kopftuch tragen, ein Problem?

A: Nein, ich und meine Schwestern, keiner hat ein Kopftuch oder einen Schleier getragen.

F: Könnten Sie sich vorstellen, wenn Sie die deutsche Sprache erlernt haben, dass Sie im Alltag alleine zurechtkommen?

A: Ja, wenn ich die Sprache beherrsche dann schon.

F: Haben Sie vor mit Ihrem Mann eine Familie zu gründen?

A: Ja natürlich.

F: Haben Sie schon beide darüber nachgedacht oder lassen Sie sich noch Zeit?

A: Nein, wir haben schon beschlossen."

Weiters gab die BF an, niemals in Syrien oder in Österreich von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren betroffen bzw. wurden Sie von einem Gericht verurteilt worden zu sein, niemals Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt zu habe oder für eine Kriegspartei gekämpft zu haben. "F: Haben Sie je für eine Kriegspartei gekämpft? A: Nein."

Die BF legte folgende Unterlagen vor:

-) Auszug aus dem Zivilregister (Original)

-) Heiratsurkunde mit Übersetzung (ins Deutsche)

-) drei Kopien vom "Familienregisterbuch"

-) Kopie aus dem Familienbuch (BF und ihren Ehemann betreffend)

3. Mit Bescheid vom 06.09.2017 - zugestellt am 08.09.2017 - wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Das BFA traf folgende Feststellungen, nämlich, dass die Identität der BF nicht habe festgestellt werden können; sie behauptete XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX , Syrien geboren zu sein, Moslem/Sunnit zu sein und der Volksgruppe der Kurden anzugehören. Sie sei verheiratet und habe keine Kinder. Ihre Muttersprache sei Kurdisch. Sie spreche Arabisch, etwas Englisch und wenig Deutsch. Sie sei arbeitsfähig und gesund und nicht selbsterhaltungsfähig. Sie sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, persönlich weder vorbestraft, noch sei Sie jemals im Gefängnis gewesen oder werde nach ihr gefahndet. Ausdrücklich festgestellt wurde, dass sie nie nachweislich von jemandem persönlich verfolgt oder bedroht worden sei und dass sie nie aus religiösen oder ethnischen Gründen in Ihrem Land Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten gehabt hätte. Die BF hätte selbst angegeben, dass sie Ihr Heimatland nur deshalb verlassen hätte, weil sie mit Ihrem Ehemann hätte zusammen sein mögen und Sie die Universität nicht hätte besuchen konnten. Nicht festgestellt wurde, dass sie in Syrien einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wären bzw. gegenwärtig sei. Bezüglich der Situation der BF im Falle einer Rückkehr stellt das BFA weiters fest, dass auf Grund der gegenwärtigen allgemeinen Lage in Syrien nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass ihr im Falle einer Rückkehr eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK drohe bzw. zumindest drohen könnte. Zur Lage im Heimatstaat verwies die belangte Behörde auf die im Akt befindlichen Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation des BFA.

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass sich aus den Feststellungen ergeben würde, dass die BF vor der Einreise nach Österreich den Lebensmittelpunkt im behaupteten Herkunftsstaat gehabt hätte. Was die Staatsangehörigkeit Syrien und die behauptete Herkunftsregion der BF betreffe, so bestünden keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass sie nicht Angehörige des behaupteten Herkunftsstaats wäre, bzw. nicht aus der von ihr behaupteten Herkunftsregion stamme. Mangels ausreichender gegenteiliger Anhaltspunkte sei ihren dahingehenden Aussagen zu folgen gewesen. Die Herkunft aus Syrien stünde auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihrem Wissen über den Herkunftsstaat fest. Da die BF über keinen Reisepass verfügte, sei ihre Einreise in das österreichische Bundesgebiet illegal erfolgt. Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats führte das BFA weiters aus, dass die BF im Zuge der Einvernahme vor dem BFA angegeben hätte, dass Sie Syrien deshalb verlassen hätte, weil Sie bei Ihrem Mann sein wolle und weil in Syrien Krieg herrsche und Sie deshalb die Universität nicht besuchen könne. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe würden keine Asylrelevanz in sich bergen, zumal die BF keine persönlichen Übergriffe gegen sich ins Treffen geführt hätte. Die von ihr behaupteten Gründe seien sehr allgemein gehalten und Sie hätte keinerlei persönliche Bedrohung glaubhaft machen können. Weder in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung traf die belangte Behörde Aussagen zur behaupteten Ehe der BF und der sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenz eines Familienverfahrens.

4. Mit selbem Datum und gemeinsam mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugestellt wurde Verfahrensanordnung der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater eine "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF - unter Vollmachtsbekanntgabe für die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH (FN 272779x) und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH (FN 444937w) - fristgerecht am 04.10.2017, eingelangt beim BFA am selben Tage, Beschwerde und beantragte, das BVwG möge den hier angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und der BF den Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen, in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG) und jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. In der Begründung brachte die BF im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vor, dass sie Herrn XXXX , geb.: XXXX , unter Einhaltung der in Syrien gültigen Formvorschriften in Syrien geheiratet habe. Die Ehe der beiden sei bereits in Syrien gültig aufrecht gewesen. Sie machte diesbezüglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend, die belangte Behörde hätte gemäß § 34 Abs. 2 AsylG der BF den Status einer Asylberechtigten zuerkennen müssen.

Weiters sei die BF von der YPG an der Waffe eingeschult worden und hätte befürchten müssen, von der YPG jederzeit zum Kampf gegen den IS eingesetzt zu werden. Die BF habe sich stets geweigert für die YPG gegen den IS zu kämpfen. Die BF habe gefürchtet, von der YPG dazu gezwungen zu werden, gegen den IS in den Krieg zu ziehen. Auch diesbezüglich machte die BF ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend. Die belangte Behörde habe sich überhaupt nicht mit der drohenden Rekrutierung der BF durch die YPG auseinandergesetzt. Die BF habe in ihrer Einvernahme angegeben sie fürchte, die YPG werde sie auffordern in den Krieg zu ziehen. Weiters habe die BF angegeben, dass sie sich weigere an Kampfhandlungen teilzunehmen. Diese Informationen hätte die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren auf ihre Asylrelevanz überprüfen müssen.

Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde könne die BF ihre Identität eindeutig belegen, aus den von der BF vorgelegten Auszügen aus dem Zivilregister, Familienregister, Familienbuch und der Heiratsurkunde, an deren Echtheit keine Zweifel bestünden, ließe sich ihre Identität eindeutig feststellen. Es sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien allein schon aufgrund ihrer Asylantragstellung im Ausland Verfolgung drohe, da ihr deshalb in jedem Fall eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass der BF in Syrien aufgrund der ihr unterstellten oppositionellen Gesinnung, und zwar von zwei Seiten des Konflikts, der YPG und der Regierung, asylrelevante Verfolgung drohe.

6. Mit Schreiben vom 29.11.2017, eingelangt am 04.12.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Am 05.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen belangten Behörde, die sich entschuldigen hatte lassen, und in Anwesenheit der BF sowie deren Rechtsvertreterin und im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch (Kurmanji) statt. Eine Person, die im Verhandlungssaal Platz nahm wurde nach richterlicher Belehrung über Verfahrensöffentlichkeit und Zeugenschaft von der Rechtsvertreterin ausdrücklich als Vertrauensperson bezeichnet, deren Einvernahme als Zeuge nicht gewünscht werde und verblieb daher weiter im Saal. Erst im weiteren Verlauf der Verhandlung stellte sich heraus, dass es sich bei dieser Person um den Lebensgefährten der BF handelte.

In dieser Verhandlung bestätigte die BF im Wesentlichen ihre anlässlich der Einvernahme durch das BFA am 24.08.2017 gemachten Angaben. Sie gab aber an, dass es folgendes Missverständnis gegeben hätte:

"BF: Es gab damals ein Missverständnis. Ich habe damals gesagt, dass ich die Papiere für die Eheschließung in Syrien machen lassen habe und die Dolmetscherin hat übersetzt, dass die Unterlagen in der Türkei gemacht wurden."

Daran knüpfte im späteren Verlauf am Ende der Verhandlung die Rechtsvertreterin mit der Frage an:

"RV: Ich habe eine Frage an den D. Haben Sie den Eindruck, dass die BF einen ziemlichen Dialekt spricht?

D: Ich spreche Kurmanji und die BF spricht ziemlich leise.

RI: Ist das ein spezieller Dialekt?

D: Nein, das ist normal. Die BF spricht den Dialekt, der in dieser Ecke gesprochen wird.

RV: Mir ist aufgefallen, dass bei der Erstbefragung aufgeschrieben, dass der Heiratsort Türkei war, vielleicht führte der Dialekt zu diesem Missverständnis und die BF meinte ihren Heimatort."

Auf Frage des Richters, ob die BF irgendwelche Dokumente (Ausweise, Bestätigungen, etc.) die ihre Person oder Familienangehörige betreffen, die noch nicht im Akt enthalten sind, vorweisen wolle, legte die Rechtsvertreterin das Original eines Personenregisterauszuges vor, welcher kopiert als Beilage ./1 angeschlossen wurde, merkte aber an, dass diese Kopie des Personenregisterauszugs eigentlich schon im Akt sein müsse. Zu diesem Dokument erläuterte der Dolmetsch auf Ersuchen des Richters:

"D gibt bekannt: Es handelt sich um einen Personenregisterauszug ausgestellt vom Registeramt Al Jawadia am 06.04.2017, versehen mit Lichtbildausweis und Stempel der Ausstellungsbehörde betreffend XXXX , Geburtsdatum XXXX in Al-Malikiya. Auf der Rückseite befindet sich ein Beglaubigungsvermerk. Präsident des Gemeinderates von Al Jawadia, Mohammed Ali Al Hamza, Stempel der Gemeinde, Datum 06.04.2017."

Zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant ergänzte bzw. korrigierte die BF zu ihren bisherigen Aussagen:

-) bezüglich ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit:

"RI: Gehören Sie einer Kirche oder Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher? Wenn nein, haben Sie ein religiöses Bekenntnis?

BF: Ich bin Moslem.

RI: Gibt es da nicht verschiedene Richtungen?

BF: Was ist eine Glaubensrichtung?

RI: Es gibt Alawiten, Schiiten, Sunniten, es gibt noch eine Menge weiterer Subgruppen.

BF: Ich bin Sunnit.

RI: Wie äußert sich Ihre religiöse Überzeugung? Woran können Außenstehende erkennen, dass Sie sunnitische Muslimin sind?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: Sie könnten zum Beispiel strikt alle Gebetszeiten in der Nacht und in der Früh einhalten, die Fastenzeiten beachten. Daran würde ich es zum Beispiel erkennen.

BF: Ich verrichte fünf Mal am Tag Gebete und ich faste auch.

RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Kurdin."

-) bezüglich Ausbildung, Beruf und Wehrdienst:

"RI: Welche Schul- bzw. Berufsausbildungen haben Sie?

BF: Ich habe elf Jahre die Schule besucht.

RI: Haben Sie eine besondere Berufsausbildung erlangt oder war das nur ein normaler Schulbesuch?

BF: Ich habe die Schule besucht und dann habe ich die Schule abgebrochen.

RI: Welchem Beruf sind Sie vor Ihrer Flucht in Syrien nachgegangen?

BF: Ich habe in Syrien nicht gearbeitet. Ich habe nur die Schule besucht.

RI: Haben Sie irgendeinen Wehrdienst in Syrien abgeleistet?

BF: Nein."

-) bezüglich ihrer Flucht:

"RI: Wie sind Sie von Syrien nach Österreich gelangt?

BF: Wo soll ich beginnen, von der Reise bis zur Ankunft?

RI: Wann haben Sie Syrien verlassen?

BF: Ende des vierten Monats.

RI: Dann wäre es ganz günstig zu wissen, in welchem Jahr und was damit in unserer Zeitrechnung gemeint ist.

BF: 2017.

RI: Und was ist das Ende des vierten Monats?

BF: Ich kann mich nicht daran erinnern.

RI: Wie heißt der vierte Monat?

BF: Das fällt mir jetzt nicht ein.

RI an D: Was ist mit Ende des vierten Monats vermutlich gemeint?

D: Ich rechne damit, dass mit dem vierten Monat der April gemeint ist.

RV bestätigt das.

RI: Sind Sie legal oder illegal aus Syrien ausgereist?

BF: Ich hatte keinen Reisepass. Ich habe illegal Syrien verlassen.

RI: Haben Sie die Ausreise selbst organisiert oder war sie schlepperunterstützt?

BF: Schlepper haben das organisiert.

RI: Was haben Sie dafür bezahlt?

BF: Meine Familie und mein Schwiegervater haben das bezahlt. Ich weiß nicht, wieviel es war."

-) bezüglich ihrer Familienverhältnisse und ihres Wohnortes:

"BF: Ich habe im Dorf XXXX gelebt. Und das Dorf heißt auf Kurdisch XXXX . Provinz Hasaka gelebt.

RI an D: Gibt es für diesen kurdischen Namen auch andere denkbare Schreibweisen?

D: Es gibt nicht viele Möglichkeiten, das anders zu schreiben. XXXX wird genauso geschrieben, wie es ausgesprochen wird.

RI an BF: Bei Ihrer Erstbefragung am 08. Juni 2017 haben Sie als Wohnort XXXX angegeben.

D weist darauf hin, dass es sich hierbei um ein phonetisches Aufschreiben handeln könnte.

RI: Was meinen Sie dazu? Haben Sie damals einen anderen Ort angegeben wollen oder ist XXXX damit gemeint.

BF: Ich habe damit genau diesen gemeint.

RI: Haben Sie noch Verwandte (z.B. Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatte) in Ihrer Heimat Syrien?

BF: Ja.

RI: Und diese wären?

BF: Mein Vater, meine Mutter und meine Geschwister. Ich habe sechs Schwestern und vier Brüder.

RI: Die leben alle in Syrien?

BF: Bis auf eine Schwester, die in Kurdistan, im Irak ist.

RI: Ist das dann die siebente Schwester?

BF: Mit ihr wären es sechs.

RI: Wie heißt Ihre Schwester im Irak?

BF: Lina.

RI: Haben Sie noch Verwandte in Österreich oder anderen Ländern?

BF: Nein.

RI: Sind Sie ledig?

BF: Ich bin verheiratet.

RI: Wenn Sie verheiratet sind, vermute ich, haben Sie noch irgendeinen Verwandten.

BF: Ich habe keine Angehörigen mehr hier.

RI: Wo ist Ihr Ehemann?

Anmerkung: BF deutet nach hinten in den Saal.

RI: Und Ihr Ehemann lebt in?

BF: In Graz."

-) Bezüglich ihrer Heirat:

"RI: Wann haben Sie geheiratet?

BF: Am 01.01.2017.

RI: Wo hat die Hochzeit stattgefunden?

BF: Wir haben ein kleines Fest gemacht und das war in Syrien.

RI: Wo in Syrien?

BF: In unserem Dorf XXXX .

RI: War das am 01.01.2017 oder an einem anderen Tag?

BF: Nein, das war ein anderer Tag.

RI: Und zwar?

BF: Ich kann mich daran nicht erinnern.

RI: War das ein Tag oder eine Woche danach oder davor, ungefähr?

BF: Das waren zwei oder drei Tage nach dem 01.01.2017.

RI: Was war genau am 01.01.2017? Was hat sich da ereignet?

BF: Wir haben dann die Papiere fertig gemacht und haben geheiratet. Wir haben die Ehe geschlossen.

RI: Wo war das?

BF: In XXXX . (D: kurdische Name XXXX )

RI: Wo befindet sich XXXX ?

BF: In der Provinz Hasaka.

RI: Die Provinz Hasaka befindet sich in Syrien, richtig?

BF: Ja.

RI: Wer war an diesem Tag, den 01.01.2017 aller anwesend?

BF: Mein Vater, mein Onkel und die Tante mütterlicherseits und deren Ehemann.

RI wiederholt die Antwort und fragt, ob das so korrekt ist.

BF: Ja.

RI: Wo war Ihr Ehemann?

BF: Er war hier und es steht in den Unterlagen auch so.

RI: Was ist "hier"?

BF: Hier, in Österreich."

Nach Rückübersetzung am Ende der mündlichen Verhandlung erhob die BF den Einwand, es hätte bei der Aufzählung der am 01.01.2017 anwesenden Personen heißen müssen "Mein Vater, mein Onkel und die Tante meines Ehemannes und deren Ehemann." (statt: "Mein Vater, mein Onkel und die Tante mütterlicherseits und deren Ehemann.")

-) Bezüglich ihrer Fluchtgründe:

RI: Warum sind Sie aus Syrien geflüchtet?

BF: Die Kurden haben mich aufgefordert, eine militärische Ausbildung zu absolvieren und sie haben mich zwei Mal für diese militärische Ausbildung mitgenommen. Sie hätten mich dann im Krieg eingesetzt.

RI: Wie kam es zu dieser Aufforderung? In der Schule? Erzählen Sie Näheres.

BF: Einmal war in der Schule und einmal zuhause.

RI: Wie darf ich mir das vorstellen? Wer ist gekommen, ein Werbungsoffizier oder eine Lehrerin? Erzählen Sie mir bitte, wie das war, zuerst in der Schule.

BF: Ich weiß nicht, wie die Leute geheißen haben und wie viele es waren. Sie haben uns für die militärische Ausbildung mitgenommen.

RI: Dann müssten Sie ja jetzt schon eine militärische Ausbildung absolviert haben, wenn Sie für die militärische Ausbildung mitgenommen wurden.

BF: Sie haben mich zweimal für die Ausbildung mitgenommen. Das dritte Mal hätten sie mich im Krieg eingesetzt.

RI: Das ist ein bisschen sehr ungenau, was Sie mir da erzählen. Ich kann daraus nicht wirklich verstehen, was sich ereignet hat. Als Sie das erste Mal aus der Schule mitgenommen wurden, wie lange waren Sie dann mit diesen Soldaten oder Soldatinnen zusammen?

BF: Zwei Tage.

RI: Wo waren Sie da untergebracht?

BF: Es war wie ein Militärlager.

RI: Was haben Sie dort getan?

BF: Sie haben uns beigebracht, wie man Waffen bedient und wie man schießt. Sie haben Videoaufnahmen von uns gemacht.

RI: Haben Sie die Videoaufnahmen?

RV: Es wurden in der Beschwerde drei Screenshots vorgelegt.

RI: Ich erinnere mich an einen Screenshot in der Beschwerde, wo man eine Person mit dem Rücken zur Kamera sieht."

[Die Verhandlung wird um 15:05 Uhr unterbrochen und um 15:15 Uhr fortgesetzt.]

"RV zeigt auf seinem Laptop eine 1 Minute 22 Sekunden lange Videosequenz, auf der die BF bei der Ausbildung an einem Schnellfeuergewehr dargestellt sein soll.

RI: Können Sie uns von dieser Aufnahme eine Kopie innerhalb von 14 Tagen auf CD übermitteln?

RV: Ja, ich werde eine CD mit dieser Aufnahme unaufgefordert innerhalb der nächsten 14 Tage vorlegen.

RI: Wurde diese Aufnahme bei den ersten zwei Ausbildungstagen gemacht?

BF: Das war beim ersten Mal.

RI: Wer hat Sie bei der Ausbildung am Schnellfeuergewehr unterrichtet? Es war eine Person auf der Aufnahme zu sehen.

BF: Sie war für unsere Ausbildung verantwortlich.

RI: Wer war das?

BF: Ich weiß nicht, wie sie geheißen hat, aber man hat zu ihr Jiya XXXX gesagt.

RI: Könnten Sie unserem Dolmetsch den Begriff auf Arabisch erklären? Ist das möglich?

BF erklärt auf Arabisch: Der Begriff bedeutet, die Mutter von XXXX .

RI: Kennen Sie diesen XXXX ?

BF: Ich habe den XXXX , den Sohn nicht gesehen. Die Leute haben zu ihr Jiya XXXX gesagt.

RI: Ich habe gefragt, ob Sie ihn kennen.

BF: Nein.

RI: Kehren wir noch einmal zum ersten Mal zurück. Sie haben von einem Lager gesprochen. Auf der Videosequenz ist aber nur ein freies Feld ersichtlich. Man hat keine Gebäude erkennen können. War das Lager hinter Ihnen?

BF: Wir haben die Ausbildung im Freien gemacht.

RI: Auf der Videosequenz wirkt es so, als ob Sie die Ausbildung lustig finden, als ob es Ihnen Spaß machen würde. Ist das richtig gesehen?

BF: Das war nicht aus Freude. Es gibt auch Szenen auf dem Video, dass ich dabei weine.

RI: Haben Sie diese Szenen auch?

RV: Ich glaube, dass es nur diese Sequenz gibt.

RI: Als Sie das zweite Mal zur Ausbildung abgeholt wurden, war das wieder in der Schule oder bei Ihnen zuhause, dass Sie abgeholt wurden?

BF: Das zweite Mal wurde ich von der Schule abgeholt.

RI: Vorhalt: Als wir vor der Verhandlungspause über diese Ausbildung gesprochen haben, haben Sie es mir so geschildert, dass Sie das erste Mal von der Schule abgeholt wurden. Auf die Frage: "Als Sie das erste Mal aus der Schule mitgenommen wurden, wie lange waren Sie dann mit diesen Soldaten oder Soldatinnen zusammen?", haben Sie "Zwei Tage." geantwortet.

BF: Nein, das erste Mal wurde ich von Zuhause abgeholt und das zweite Mal von der Schule.

RI: Als Sie das erste Mal von zuhause abgeholt wurden, wer kam da aller? Kam da nur die Mutter von XXXX oder kamen da mehrere Personen?

BF: Fünf bis sechs Personen.

RI: War da die Mutter von XXXX dabei?

BF: Ja.

RI: Kannten Sie diese Personen vorher oder waren diese für Sie völlig unbekannt, als sie zu Ihnen nach Hause kamen?

BF: Nein, ich habe sie erst später kennengelernt.

RI: Woran haben Sie gemerkt, dass Sie jetzt nur zu einer Ausbildung mitgenommen werden und nicht entführt werden, wenn auf einmal fremde Menschen Sie mitnehmen?

BF: Als sie zu uns nach Hause gekommen sind, haben sie gesagt, dass sie mich zu einer militärischen Ausbildung mitnehmen wollen.

RI: Haben sich diese Personen irgendwie ausgewiesen? Waren sie uniformiert? Hatten sie Ausweise oder irgendetwas dabei?

BF: Sie waren in Militäruniform.

RI: Alle?

BF: Ja.

RI: Wie schaut diese Militäruniform ungefähr aus?

BF: Sie sind grün.

RI: Waren Sie alleine zuhause als diese zu Ihnen kamen?

BF: Ich und meine drei jüngeren Schwestern.

RI: Als Sie das zweite Mal aus der Schule abgeholt wurden, kamen da wieder dieselben Personen zu Ihnen?

BF: Ja, es waren dieselben Personen.

RI: Waren die wieder uniformiert?

BF: Ja.

RI: Auch die Mutter von XXXX ?

BF: Ja.

RI: Zur Videosequenz haben Sie uns gesagt, dass das beim ersten Mal aufgenommen wurde, als Sie das erste Mal von Zuhause abgeholt wurden.

BF: Ja.

RI: Sie haben uns gesagt, dass das zwei Tage gedauert hat. Ist das richtig?

BF: Nein, das zweite Mal hat es zwei Tage gedauert.

RI: Und beim ersten Mal?

BF: Einen Tag, von der Früh bis zum Abend.

RI: Haben die Ausbilder an diesem Tag bei diesem ersten Mal ihre Uniformen gewechselt oder haben sie sie anbehalten?

BF: Die haben immer Uniform angehabt.

RI: Dann ersuche ich den Vertreter der RV, dass er uns noch einmal die Videosequenz vorspielt.

Die Videosequenz wird noch einmal auf dem Laptop des RV vorgespielt. Die BF deutet mit dem Finger auf sich und auf die Ausbildnerin und bestätigt, dass es sie und Jiya XXXX ist.

RI: Was trägt Jiya XXXX in dieser Aufnahme an Kleidung?

BF: Nur unsere Kommandantin war in Zivil gekleidet. Als ich hingebracht wurde, war ich auch in Zivil gekleidet.

RI: Vorhalt: Sie haben uns vorher gesagt, dass alle uniformiert waren, auch Jiya XXXX und auf der Videosequenz sieht man deutlich, dass die Ausbilderin eine geblümte Bluse und ein sehr dunkle schwarze Hose trägt.

BF: Ich habe gesagt, dass nur die anderen in Uniform gekleidet waren, Jiya XXXX aber nicht.

RI: Vorhalt: Ich hatte die Frage gestellt: "RI: Haben die Ausbilder an diesem Tag bei diesem ersten Mal ihre Uniformen gewechselt oder haben sie sie anbehalten?" und Sie haben gesagt: "Die haben immer Uniform angehabt."

BF: Jiya XXXX hat nie Uniform angehabt, die anderen waren alle in Uniform gekleidet. Ich war auch in zivil."

Im späteren Verlauf der Verhandlung, am Ende, stellte die Rechtsvertreterin zu diesem Themenkomplex noch die Fragen:

"RV: Sie haben darüber gesprochen, dass "wir zum Training abgeholt wurden". Wer ist "wir"?

BF: Ich habe damit mich und die Mädchen aus dem Dorf gemeint.

RV: Auf dem Video hört man Personen lachen. Sind Sie das, die lacht?

BF: Nein, ich habe nicht gelacht. Meine Freunde haben gelacht."

-) Bezüglich ihrer Befürchtungen im Falle einer Rückkehr:

"BF: Ich kann nicht zurückkehren. Mein Leben ist dort in Gefahr. Ich bin geflohen und sie wissen nicht, dass ich da bin.

RI: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

BF: Nein.

RI: Waren Sie persönlich sonst in irgendeiner Weise politisch aktiv?

BF: Nein.

RI: Unter welcher Kontrolle steht derzeit Ihr Heimatort?

BF: Die Kurden.

RI: Kann man das näher definieren?

BF: Die heißen YPG und das zweite ist YPJ.

RI: Wurden Sie in Syrien wegen Straftaten verurteilt?

BF: Nein.

RI: Wurden Sie in Syrien einmal verhaftet?

BF: Nein.

-) Bezüglich ihres Lebens in Österreich:

"RI: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen Staat wegen Straftaten verurteilt?

BF: Ich bin seit ca. sechs Monaten hier. Ich kenne mich mit solchen Sachen nicht aus.

RI: Wie verbringen Sie in Österreich normalerweise den Tag?

BF: Ich besuche einen Deutschkurs. Ich gehe auch irgendwo hin, aber mir fällt der Name nicht ein. Ich habe von dort ein Zeugnis bekommen.

RV legt die Teilnahmebestätigung eines Werte- und Orientierungskurses vor.

RV: Das Wort, das der BF nicht eingefallen ist, heißt vermutlich

ÖIF.

RV legt weiters eine Integrationserklärung und eine Art Zeitplan für die weiteren Kurse vor, und ein Startpaket zur Feststellung des Kursniveaus Deutsch.

Die Teilnahmebestätigung und die weiteren Bestätigungen werden als Beilagenkonvolut ./2 zum Akt genommen.

RI: Seit wann besuchen Sie diesen Deutschkurs?

BF: Im Dezember des vorigen Jahres habe ich mit dem Kurs begonnen."

8. Mit Schreiben vom 29.10.2018, eingelangt am 31.10.2018, legte die BF - unter Vollmachtsbekanntgabe für Herrn RA Dr. Wolfgang VACARESCU - eine Beschwerdeergänzung vor. Darin brachte die BF im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vor, dass ihr unabhängig von dem Vorbringen in ihrer seinerzeit fristgerecht erhobenen Beschwerde, die sie vollinhaltlich aufrechterhalte, die Zuerkennung von internationalem Schutz aufgrund eines Nachfluchtgrundes zustünde. Es sei nämlich davon auszugehen, dass Syrer spätestens bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland das Interesse der syrischen Behörde auf sich zögen und damit in deren Blickfeld gerieten. Der BF würde eine regimekritische Haltung unterstellt werden und sie habe damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zur Misshandlung oder alle

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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