TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 W150 2178703-1

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs2
BFA-VG §20 Abs1 Z3
BFA-VG §20 Abs1 Z4
B-VG Art.133 Abs4
IPRG §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W150 2178703-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, FN 272779 x und Herrn RA Dr. Wolfgang VACARESCU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Verfahrens Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, FN 272779 x und Herrn RA Dr. Wolfgang VACARESCU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Verfahrens Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "BF") stellte am 06.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Kurdisch und Arabisch der Erstbefragung unterzogen, im Rahmen derer sie im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant angab, Kurdisch und Arabisch zu sprechen, weder an einer die Einvernahme hindernden Erkrankung zu leiden, noch schwanger zu sein. Sie sei syrische Staatsangehörige, verheiratet und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen. Sie sei Moslem (genauer: Sunnitin) und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Die BF habe sieben Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule besucht und sei von Beruf Hausfrau. Ihr Vater, ihre Mutter, sechs Schwestern und vier Brüder lebten alle noch in Syrien; ihr Ehemann XXXX in Österreich. Die BF gab weiters an, vor ca. 1 Monat den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gefasst zu haben. Sie sei illegal ohne Reisedokument aus Syrien über den Irak in die Türkei schlepperunterstützt ausgereist. Das habe der Vater ihres Ehemannes organisiert, der in der Schweiz lebe und Kontakt zu den Cousins ihres Mannes, die in der Türkei lebten, aufgenommen habe; die Kosten seien ihr nicht bekannt, die Cousins hätten das bezahlt. Sie sei gemeinsam mit zwei anderen Frauen und zwei Männern in einem LKW auf der Ladefläche hinter Schachteln transportiert worden. Der LKW sei nie stehen geblieben, den Fahrer hätte sie nicht zu Gesicht bekommen. Sie seien auf einem Parkplatz in der Nähe eines Parks abgesetzt worden und dann von einem Taxi abgeholt worden. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an, sie hätte ihr Land verlassen, da ihr Ehemann bereits in Österreich gewesen sei. Sie hätte zu ihm wollen. Vor ca. einem Monat habe sie in der Türkei "in Vertretung" geheiratet. Das bedeute, dass der Mann der Tante ihres Mannes diesen für die Eheschließung vertreten habe. Im Falle einer Rückkehr hätte sie nichts zu befürchten, Sie wolle nur nicht zurück, da ihr Mann in Österreich lebe. Sie hätte im Falle einer Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "BF") stellte am 06.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde die BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Kurdisch und Arabisch der Erstbefragung unterzogen, im Rahmen derer sie im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant angab, Kurdisch und Arabisch zu sprechen, weder an einer die Einvernahme hindernden Erkrankung zu leiden, noch schwanger zu sein. Sie sei syrische Staatsangehörige, verheiratet und zuletzt in römisch 40 wohnhaft gewesen. Sie sei Moslem (genauer: Sunnitin) und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Die BF habe sieben Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule besucht und sei von Beruf Hausfrau. Ihr Vater, ihre Mutter, sechs Schwestern und vier Brüder lebten alle noch in Syrien; ihr Ehemann römisch 40 in Österreich. Die BF gab weiters an, vor ca. 1 Monat den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gefasst zu haben. Sie sei illegal ohne Reisedokument aus Syrien über den Irak in die Türkei schlepperunterstützt ausgereist. Das habe der Vater ihres Ehemannes organisiert, der in der Schweiz lebe und Kontakt zu den Cousins ihres Mannes, die in der Türkei lebten, aufgenommen habe; die Kosten seien ihr nicht bekannt, die Cousins hätten das bezahlt. Sie sei gemeinsam mit zwei anderen Frauen und zwei Männern in einem LKW auf der Ladefläche hinter Schachteln transportiert worden. Der LKW sei nie stehen geblieben, den Fahrer hätte sie nicht zu Gesicht bekommen. Sie seien auf einem Parkplatz in der Nähe eines Parks abgesetzt worden und dann von einem Taxi abgeholt worden. Bezüglich ihrer Fluchtgründe gab sie an, sie hätte ihr Land verlassen, da ihr Ehemann bereits in Österreich gewesen sei. Sie hätte zu ihm wollen. Vor ca. einem Monat habe sie in der Türkei "in Vertretung" geheiratet. Das bedeute, dass der Mann der Tante ihres Mannes diesen für die Eheschließung vertreten habe. Im Falle einer Rückkehr hätte sie nichts zu befürchten, Sie wolle nur nicht zurück, da ihr Mann in Österreich lebe. Sie hätte im Falle einer Rückkehr mit keinen Sanktionen zu rechnen.

2. Am 24.08.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: "BFA") im Beisein eines Dolmetschers für die Sprachen Kurdisch und Arabisch; Verständnisprobleme dazu gab sie keine an.

Dabei wurde ihr Einsichtnahme in die Länderfeststellungen des BFA zu ihrem Heimatstaat eingeräumt; sie lehnte die Einsichtnahme ab. Weiters wurde sie auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren hingewiesen.

Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der BF im Wesentlichen ihre anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben. Sie gab aber an, dass der Dolmetscher - ein Kurde - nicht ihren Dialekt gesprochen habe und sie daher davon ausginge, dass sie bei der Einvernahme nicht vollständig verstanden worden sei. Sie führte weiter aus, dass sie den Dolmetscher gut verstanden habe und alle ihre Gründe habe vorbringen können.

Zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant ergänzte bzw. korrigierte sie:

-) bezüglich Sprachkenntnissen, dass sie außer Kurdisch auch Arabisch und etwas Englisch spreche; jetzt lernte sie Deutsch.

-) bezüglich ihrer Ausbildung, dass sie alle Schulen abgeschlossen habe aber keinen Maturaabschluss gemacht hätte. Sie hätte Pharmazie studieren wollen, was sie nun hier in Österreich vorhabe. Die Matura habe sie nicht gemacht, weil die Lage in Syrien nicht sicher gewesen sei und man mit Matura trotzdem keine Chance auf die Uni hätte wegen des Krieges und sie hätte geheiratet.

-) bezüglich ihrer Familienverhältnisse und ihres Wohnortes, dass sie der Provinz Kamischli, Bezirk XXXX mit ihren Eltern, sechs Schwestern, vier Brüdern und ihrer Großmutter mütterlicherseits gelebt hätte. Ihr Vater sei Landwirt, Grundstücksbesitzer. Ein Bruder sei Journalist, einer Geologe. Ihre Mutter sei 2011 an Krebs verstorben.-) bezüglich ihrer Familienverhältnisse und ihres Wohnortes, dass sie der Provinz Kamischli, Bezirk römisch 40 mit ihren Eltern, sechs Schwestern, vier Brüdern und ihrer Großmutter mütterlicherseits gelebt hätte. Ihr Vater sei Landwirt, Grundstücksbesitzer. Ein Bruder sei Journalist, einer Geologe. Ihre Mutter sei 2011 an Krebs verstorben.

-) Bezüglich ihrer Heirat:

"F: Wann haben Sie geheiratet?

A: Ich habe meinen Vertreter und mein Mann mit seinem Vertreter geheiratet, ich habe jetzt mit meinem Mann telefonisch Kontakt gehabt und wir haben uns kennen gelernt. Die Tante von meinem Mann hat um meine Hand angehalten, da die Eltern von meinem jetzigen Mann in der Schweiz wohnen.

F: Wo lebt die Tante Ihres Mannes?

A: In Syrien, in XXXX .A: In Syrien, in römisch 40 .

F: Wann hat die Tante Ihres Mannes um Ihre Hand angehalten?

A: Im Jänner 2017.

F: Haben Sie Ihren Mann schon vorher gekannt?

A: Ja, wir haben einander geliebt.

F: Seit wann kennen Sie sich schon?

A: Die Eltern meines Mannes und meine Eltern sind verwandt, somit kennen die Familien einander, und die Tante hat um meine Hand angehalten und ich habe dann auch mit meinem damaligen Verlobten und jetzt Ehemann Kontakt gehabt.

F: Wann war das, als Sie verlobt waren?

A: Ein Jahr haben wir einander geliebt, im Jahr 2016.

F: Wann haben Sie mit Ihrem Mann Kontakt aufgenommen?

A: Ich erinnere mich nicht.

F: Haben Sie und Ihr Mann sich schon in Syrien gekannt?

A: Ja.

F: Bestand damals auch schon ein Interesse am anderen?

A: Nein.

F: Wo haben Sie die Heirat vollzogen?

A: In Syrien, in XXXX .A: In Syrien, in römisch 40 .

F: Wie ist die Heirat abgehalten worden, wer war aller dabei?

A: Es gab keine Feierlichkeiten damals, wir haben es vor hier zu veranstalten. Ich will hier die Hochzeit nachholen, indem ich meine Bekannten und Verwandten einlade und wir dann hier feiern.

V: Sie haben mir eine Heiratsurkunde vorgelegt.

F: Wer war bei der Hochzeit aller dabei?

A: Mein Vater und der Mann der Tante meines Ehemannes.

V: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, in Istanbul in der Türkei, in Vertretung geheiratet zu haben, warum sagen Sie jetzt es war in Syrien, XXXX ?V: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, in Istanbul in der Türkei, in Vertretung geheiratet zu haben, warum sagen Sie jetzt es war in Syrien, römisch 40 ?

A: Nein, das habe ich nie gesagt. Mein Vater war nie in der Türkei.

F: Haben Sie ein Reisedokument?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals ein Reisedokument?

A: Nein.

F: Seit wann sind Sie in Österreich?

A: Ich bin seit 3 Monaten in Österreich.

F: Haben Sie Österreich seit der Asylantragstellung je verlassen?

A: Nein."

-) Bezüglich ihrer Ausreise:

Diese habe im April 2017 stattgefunden. Sie sei alleine nach Kurdistan gereist und in Begleitung einer Familie, die ihr Vater gekannt hätte, gemeinsam in die Türkei gereist. Dort hätte dann der Onkel ihres Mannes väterlicherseits einen Schlepper namens Haji organisiert, der nach 3 Tagen gekommen sei. Ihren Mann hätte sie dann an irgendeinem Ort in Österreich getroffen.

-) Bezüglich ihrer Fluchtgründe:

"A: Ich bin wegen meinem Mann gekommen. Erstens wollte ich mit meinem Mann zusammen sein. Das andere ist, es gibt Krieg und das andere ist, ich konnte die Universität nicht besuchen, weil Mädchen werden am Weg dorthin einfach entführt.

F: Wenn Sie mit Ihrem Mann verheirate sind, warum haben Sie dann keinen Einreiseantrag gestellt?

A: Weil ich habe keine Möglichkeit gehabt zu einem Reisepass zu kommen bzw. einen Antrag zu stellen und deshalb war es mir nicht möglich.

F: Hätten Sie schon damals, als Ihr Mann Syrien verlassen hat, die Möglichkeit gehabt mit ihm mitzureisen?

A: Nein, damals war ich noch jung und nicht verheiratet.

.....

F: Waren Sie - abgesehen von dem bereits Vorgebrachten - sonstigen persönlichen Verfolgungen/Verfolgungshandlungen ausgesetzt?

A: Grundsätzlich von den PKK-Anhängern wurden wir angesprochen, dass wir an den Kampfhandlungen teilnehmen müssen aber ich habe das abgelehnt.

F: Wurden Sie des Öfteren gefragt oder haben diese sich mit Ihrer Ablehnung zufriedengegeben?

A: Nein die haben es öfters versucht, und gesagt "du musst uns unterstützen". Aber ich bin einfach nicht mitgegangen und war damit nicht einverstanden.

F: Haben sich dadurch für Sie Probleme ergeben?

A: Nein.

F: Hatten Sie Probleme und/oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl. in Syrien?

A: Nein.

F: Waren Sie oder Ihre Eltern in Ihrem Heimatland politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Haben Sie alle Ihre Gründe vorgebracht, die Sie dazu bewogen haben, Ihre Heimat zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen?

A: Ich habe alles gesagt."

-) Bezüglich ihres Lebens in Österreich:

"F: Wovon leben Sie derzeit in Österreich?

A: Von meinem Ehemann, er verdient nicht ausreichend aber er sorgt für mich und er zahlt die Miete.

F: Leben Sie nur von Ihrem Ehemann?

A: Ja, ich bekomme keine Unterstützung.

F: Gehen Sie zurzeit in Österreich zur Schule oder besuchen Sie Kurse?

A: Nein.

F: Erzählen Sie etwas von sich. Wie ist Ihr Tagesablauf?

A: Ich stehe in der Früh auf, trinke Kaffee, lerne Deutsch und frühstücke dann. Ich gehe dann ein bisschen spazieren bis mein Mann von der Arbeit nach Hause kommt, ich koche zu Mittag und manchmal gehe ich Fußballspielen, also mein Mann und ich spielen beide, ich mache 10 Tore gegen meinen Mann.

F: Wo spielen Sie Fußball, in einem Verein?

A: In einem Park.

F: Spielen Sie mit Ihrem Mann alleine oder sind da auch noch andere Personen dabei?

A: Nein, nur wir 2.

F: Wie läuft das mit dem Kochen ab, wer besorgt die Lebensmittel?

A: Wir gehen beide am Abend einkaufen, für den nächsten Tag, weil ich kenne mich nicht aus in der Ortschaft, deshalb gehen wir beide gemeinsam.

F: Könnten Sie sich vorstellen, dass Sie, wenn Sie länger hier sind auch alleine einkaufen gehen?

A: Ja.

F: Was möchten Sie machen, wenn Sie in Österreich bleiben dürfen?

A: Studieren und Arbeiten.

F: Wie machen Sie das ohne Matura?

A: Ich möchte zuerst die Sprache lernen, werde dann die Matura machen und dann nachher studieren.

F: Wie möchten Sie die Sprache lernen?

A: Ich werde erst einen Kurs besuchen und danach studieren.

F: Gefällt es Ihnen in Österreich?

A: Ja.

F: Was gefällt Ihnen hier besonders gut?

A: Erstens ist Österreich ein schönes Land und zweitens die Gerechtigkeit.

F: Wie meinen Sie das mit der Gerechtigkeit?

A: Die Menschen sind alle gleichberechtigt und jeder bekommt seine Rechte und so weiter.

F: Haben Sie in Österreich schon mit anderen Personen außer Ihrem Ehemann Kontakt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Weil ich keine kenne, aber ich glaube, wenn ich die Schule besuche werde ich dort auch Freunde finden.

F: Leben Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Vermissen Sie Ihre Heimat?

A: Ja.

F: Was vermissen Sie an Ihrer Heimat?

A: Meine Verwandten.

F: Vermissen Sie auch das tägliche Leben in Syrien?

A: Ja natürlich, sogar sehr.

F: Wie war der Tagesablauf für Sie in Syrien?

A: Ich habe die Schule besucht, ich habe Fortbildungen gemacht, ich habe meinen Tanten besucht.

.....

F: Welche Ausbildung hat Ihr Mann gemacht?

A: Er ist Journalist und hat Medien studiert.

F: Hat er in Syrien oder in Österreich studiert?

A: In Syrien.

F: Was arbeitet Ihr Mann in Österreich?

A: In einer Kläranlage.

F: Wo ist das?

A: In Graz.

F: Was verdient er zirka?

A: 1.100 Euro im Monat.

F: Reicht das für sie 2?

A: Nein.

F: Wie kommen Sie dann damit aus?

A: Wir zahlen 550 Euro für die Miete, zahlen ca. 300 Euro für Lebensmittel und die medizinischen Kosten zahlen wir privat. Z.B. beim Zahnarzt Spritze oder lokale Betäubung zahlen wir selbst. Z.B. Medikamente für mich haben 29 Euro gekostet.

F: Sind Sie in Österreich nicht Sozialversichert?

A: Weil ich nicht mit meinem Mann versichert bin, haben wir versucht mich bei meinem Mann zu versichern, die Behörde hat gesagt, da ich noch keinen Bescheid habe können sie mich nicht mit meinem Mann mitversichern.

F: Was halten Sie von Frauen, die ein Kopftuch tragen oder sich vollständig verschleiern?

A: Das ist jedem seine Sache.

F: Würden Sie selbst ein Kopftuch tragen?

A: Nein, ich mag das nicht.

F: Hätten Sie in Syrien eines tragen müssen?

A: Nein, grundsätzlich nicht, ich habe nie eines getragen. Ich bin hier genauso wie ich zu Hause war.

F: Hatten Sie deshalb, weil Sie kein Kopftuch tragen, ein Problem?

A: Nein, ich und meine Schwestern, keiner hat ein Kopftuch oder einen Schleier getragen.

F: Könnten Sie sich vorstellen, wenn Sie die deutsche Sprache erlernt haben, dass Sie im Alltag alleine zurechtkommen?

A: Ja, wenn ich die Sprache beherrsche dann schon.

F: Haben Sie vor mit Ihrem Mann eine Familie zu gründen?

A: Ja natürlich.

F: Haben Sie schon beide darüber nachgedacht oder lassen Sie sich noch Zeit?

A: Nein, wir haben schon beschlossen."

Weiters gab die BF an, niemals in Syrien oder in Österreich von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren betroffen bzw. wurden Sie von einem Gericht verurteilt worden zu sein, niemals Kontakt zu extremistischen oder terroristischen Gruppierungen gehabt zu habe oder für eine Kriegspartei gekämpft zu haben. "F: Haben Sie je für eine Kriegspartei gekämpft? A: Nein."

Die BF legte folgende Unterlagen vor:

-) Auszug aus dem Zivilregister (Original)

-) Heiratsurkunde mit Übersetzung (ins Deutsche)

-) drei Kopien vom "Familienregisterbuch"

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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