TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/14 G311 2203785-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G311 2203785-1/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 14.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, vertreten durch RA Dr. VACARESCU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 ,Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, vertreten durch RA Dr. VACARESCU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2018, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2018, zugestellt am 23.07.2018, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 24.03.1998 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Der ursprüngliche Zweck seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei nicht bekannt. In weiterer Folge wurden seine Beschäftigungszeiten beginnend ab 01.08.2005 angeführt. Er sei seit 24.09.2013 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels - Bescheinigung Daueraufenthalt. Zu seinem Privat- und Familienleben habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Die Behörde führte dazu wörtlich wie folgt aus: "Die Behörde geht davon aus, dass Sie in Österreich weder rechtshemmende soziale berufliche noch familiäre Anknüpfungspunkte haben. Aufgrund der jüngsten Gestalt, Ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, liegt auch keine rechtshemmende Integration vor." Zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde auf eine Verurteilung durch das Landesgericht XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verwiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde dazu ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige massiv die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Integrität und körperlichen Unversehrtheit Dritter sowie des sozialen Friedens. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzunge zu rechnen. Die durch den Beschwerdeführer beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und - befinden der Bevölkerung und könne der Beschwerdeführer daher als erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bezeichnet werden. Aufgrund der Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund seiner Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2018, zugestellt am 23.07.2018, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 24.03.1998 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe. Der ursprüngliche Zweck seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei nicht bekannt. In weiterer Folge wurden seine Beschäftigungszeiten beginnend ab 01.08.2005 angeführt. Er sei seit 24.09.2013 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels - Bescheinigung Daueraufenthalt. Zu seinem Privat- und Familienleben habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Die Behörde führte dazu wörtlich wie folgt aus: "Die Behörde geht davon aus, dass Sie in Österreich weder rechtshemmende soziale berufliche noch familiäre Anknüpfungspunkte haben. Aufgrund der jüngsten Gestalt, Ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, liegt auch keine rechtshemmende Integration vor." Zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde auf eine Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 und des Oberlandesgerichtes römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verwiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde dazu ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige massiv die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Integrität und körperlichen Unversehrtheit Dritter sowie des sozialen Friedens. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzunge zu rechnen. Die durch den Beschwerdeführer beeinträchtigten öffentlichen Interessen seien maßgeblich für das Wohlergehen und - befinden der Bevölkerung und könne der Beschwerdeführer daher als erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bezeichnet werden. Aufgrund der Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund seiner Lebenssituation in Österreich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Alter von neun Jahren 1998 gemeinsam mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer sei seit dreizehn Jahren mit kurzen Unterbrechungen in Österreich beschäftigt. Der Beschwerdeführer sei mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, sie seien mittlerweile geschieden. Das gemeinsame minderjährige Kind lebe bei der Kindesmutter in Tschechien. Die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen und das Oberlandesgericht XXXX werde außer Streit gestellt. Der Beschwerdeführer halte sich seit seinem neunten Lebensjahr legal in Österreich auf, er sei hier auch seit 2005 bis zu seinem Haftantritt einer legalen Beschäftigung hier nachgegangen. Dies wäre im Sinne des Art 8 EMRK zu berücksichtigen gewesen. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht einmal ansatzweise eine Gefährdungsprognose entnehmen. Die Behörde habe in wesentlichen Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer sei erstmals im Alter von neun Jahren 1998 gemeinsam mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer sei seit dreizehn Jahren mit kurzen Unterbrechungen in Österreich beschäftigt. Der Beschwerdeführer sei mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, sie seien mittlerweile geschieden. Das gemeinsame minderjährige Kind lebe bei der Kindesmutter in Tschechien. Die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen und das Oberlandesgericht römisch 40 werde außer Streit gestellt. Der Beschwerdeführer halte sich seit seinem neunten Lebensjahr legal in Österreich auf, er sei hier auch seit 2005 bis zu seinem Haftantritt einer legalen Beschäftigung hier nachgegangen. Dies wäre im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen gewesen. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht einmal ansatzweise eine Gefährdungsprognose entnehmen. Die Behörde habe in wesentlichen Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 20.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dazu legte das Bundesamt eine Stellungnahme vor. Zum Verfahrenablauf sei festzuhalten, dass dieser und die Verfahrensgestaltung der belangten Behörde im Einklang mit der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt sei. Zu seinen familiären und privaten Bindungen habe der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung soziale und familäre Bindungen ins Treffen geführt. Er habe sich dabi vor allem seiner Mutter "bedient". Die belangte Behörde habe jedoch festgestellt, dass er zu dieser keine "rechtshemmenden" Bindungen aufweise. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verhältnis zu seiner Mutter habe schon deswegen in Abrede gestellt werden müssen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straftaten, Haftaufenthalte und "generellen Aufenhalte in Anhaltung" außerhalb des Bundesgebietes ein solches Verhältnis schon dadurch nicht gepflegt habe und aus eigenem heraus nicht gelebt habe. Zum Aufenthaltsverbot wurde ausgeführt, dass aufgrund des rechtswidrigen Handelns des Beschwerdeführers sich eine "subsumierte negative Zukunftsprognose" aufdränge. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehe die belangte Behörde aufgrund des schwer gefährdenden und beeinträchtigenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ein in der Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot als ausreichend begründet und verhältnismäßig an. Der Beschwerdeführer sei in Tschechien erst vor kurzem rechtskräftig "iSd SMG" verurteilt und aus der Anhaltung entlassen worden. Es werde beantragt, die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abzuweisen und nunmehr vorgelegte Urkunden und Dokumente iSd Neuerungsverbotes zurückzuweisen.

Mit Schriftssatz vom 05.09.2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er genieße den verstärkten Schutz nach Artikel 28 Abs. 3 lit.a der Richtlinie 2004/38/EG. Diese Bestimmung sei dahingehend auszulegen, dass im Falle eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung "den Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation zu dem Schluss führe, dass die Integrationsbande trotz der Haft nicht abgerissen sind. Ein solches Integrationsband liege im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls vor. Es wurde dabei auf die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018, C-316/16 u C- 424/16 ua verwiesen. Vorgelegt wurde weiters ein Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.08.2018.Mit Schriftssatz vom 05.09.2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er genieße den verstärkten Schutz nach Artikel 28 Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG. Diese Bestimmung sei dahingehend auszulegen, dass im Falle eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung "den Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation zu dem Schluss führe, dass die Integrationsbande trotz der Haft nicht abgerissen sind. Ein solches Integrationsband liege im Fall des Beschwerdeführers jedenfalls vor. Es wurde dabei auf die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018, C-316/16 u C- 424/16 ua verwiesen. Vorgelegt wurde weiters ein Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.08.2018.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Der Rechtsvertreter verwies einleitend auf das bisherige Vorbringen.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei ein Jahr später in die Schule gegangen und habe nur die erste Klasse Grundschule in Tschechien besucht. Er sei mit seiner Mutter nach Österreich gekommen, sie habe einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, der sein Stiefvater sei. Er sei das jüngste von drei Geschwistern und habe mit seiner Mutter mitkommen müssen. Er habe die Volksschule und Hauptschule besucht und abgeschlossen. Danach habe er eine Lehre bei einer Autofirma begonnen und die Berufsschule in Eggenburg besucht. Die Adresse sei die Wohnadresse seiner Mutter und seines Stiefvaters. Er sei dort bis zur Festnahme wohnhaft gewesen.

Sein leiblicher Vater und seine Geschwister würden noch in Tschechien leben. Er telefoniere mit seinem Vater ca. zwei bis drei Mal im Jahr. Mit seiner Schwester habe er selten Kontakt. Sie habe ihn jetzt einmal in Haft besucht. Er lebe derzeit nicht in einer Beziehung, habe aber einen großen Freundeskreis in Österreich.

Über Befragen des Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an:

Er sehe seinen Stiefvater als seinen richtigen Vater an, dieser habe ihn aufgezogen und habe ihm alles beigebracht, insbesondere die deutsche Sprache.

Er könnte bei seinem vorherigen Arbeitgeber V GmbH (siehe SV-Auszug vom 13.09.2018) zu arbeiten beginnen. Sein Chef stehe voll hinter ihm und zahle auch den Anwalt im gegenständlichen Verfahren.Er könnte bei seinem vorherigen Arbeitgeber römisch fünf GmbH (siehe SV-Auszug vom 13.09.2018) zu arbeiten beginnen. Sein Chef stehe voll hinter ihm und zahle auch den Anwalt im gegenständlichen Verfahren.

Er habe einen fünfjährigen Sohn. Dieser sei tschechischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer habe bis zur Festnahme Unterhalt geleistet. Der Sohn habe den Beschwerdeführer einen Tag vor der Festnahme besucht. Der Kontakt sei leider nur lose. Der Sohn lebe in Tschechien bei der Kindesmutter.

Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Einreise 1998 durchgehend in Österreich. Er sei maximal während eines Urlaubes oder am Wochenende nicht in Österreich aufhältig gewesen.

Er habe selbst Drogen konsumiert, und zwar gelegentlich Marihuana am Wochenende. Er habe mit dem Drogenhandel seine Sucht finanzieren wollen. Er habe vor der Haft eine Gesprächstherapie besucht, ca. zehn Mal sei er dort gewesen. Jetzt sei er clean. Er habe Marihuana von Tschechien nach Österreich gebracht.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

Mit Email vom 24.09.2018 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Mit Email vom 04.10.2018 ersuchte die belangte Behörde um "schriftliche Information", wann mit der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gerechnet werden dürfe. Mit dem Betreff "XXXX, geb.:

XXXX, StA.: Tschechische Republik - IFA XXXX - 3. Urgenz" wurde neuerlich um Mitteilung ersucht, wann mit der schriftlichen Ausfertigung des Erkennntisses gerechnet werden dürfe.römisch 40 , StA.: Tschechische Republik - IFA römisch 40 - 3. Urgenz" wurde neuerlich um Mitteilung ersucht, wann mit der schriftlichen Ausfertigung des Erkennntisses gerechnet werden dürfe.

Das erkennende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der angefochtene Bescheid mit 20.07.2018 datiert, die Beschwerdevorlage beim erkennenden Gericht am 20.08.2018 erfolgte und die öffentliche mündliche Verhandlung samt Verkündung der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2018 stattfand. Im Übrigen wird auf § 38 VwGG verwiesen.Das erkennende Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der angefochtene Bescheid mit 20.07.2018 datiert, die Beschwerdevorlage beim erkennenden Gericht am 20.08.2018 erfolgte und die öffentliche mündliche Verhandlung samt Verkündung der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2018 stattfand. Im Übrigen wird auf Paragraph 38, VwGG verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik. Er zog 1998 mit seiner Mutter nach Niederösterreich, die hier einen österreichischen Staatsangehörigen heiratete. Der Beschwerdeführer wuchs bei ihnen auf und besuchte hier die Schule. Er lebt seit März 1998 rechtmäßig in Österreich, und zwar mit seiner Mutter und ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt in Niederösterreich. Ihm wurde am 24.09.2013 die Bescheingung des Daueraufenthaltes ausgestellt.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik. Er zog 1998 mit seiner Mutter nach Niederösterreich, die hier einen österreichischen Staatsangehörigen heiratete. Der Beschwerdeführer wuchs bei ihnen auf und besuchte hier die Schule. Er lebt seit März 1998 rechtmäßig in Österreich, und zwar mit seiner Mutter und ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt in Niederösterreich. Ihm wurde am 24.09.2013 die Bescheingung des Daueraufenthaltes ausgestellt.

Er war von 01.08.2005 bis 31.07.2008 als Arbeiterlehrling und von 01.08.2008 bis 14.03.2014 als Arbeiter bei einem Autohaus in Niederösterreich beschäftigt. Er bezog von 15.03.2014 bis 06.04.2014, von 09.05.2015 bis 23.07.2015 und von 08.08.2015 bis 12.10.2015 Arbeitslosgengeld. Von 07.04.2014 bis 10.04.2015 sowie von 13.10.2015 bis 18.03.2016 war er als Arbeiter bei N. zur Sozialversicherung gemeldet. Zuletzt war er von 03.07.2017 bis 08.07.2018 bei der V GmbH als Arbeiter beschäftigt.Er war von 01.08.2005 bis 31.07.2008 als Arbeiterlehrling und von 01.08.2008 bis 14.03.2014 als Arbeiter bei einem Autohaus in Niederösterreich beschäftigt. Er bezog von 15.03.2014 bis 06.04.2014, von 09.05.2015 bis 23.07.2015 und von 08.08.2015 bis 12.10.2015 Arbeitslosgengeld. Von 07.04.2014 bis 10.04.2015 sowie von 13.10.2015 bis 18.03.2016 war er als Arbeiter bei N. zur Sozialversicherung gemeldet. Zuletzt war er von 03.07.2017 bis 08.07.2018 bei der römisch fünf GmbH als Arbeiter beschäftigt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX.2018, erging über den Beschwerdeführer (J.D.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, erging über den Beschwerdeführer (J.D.) folgender Schuldspruch:

"J. D. ist schuldig, er hat vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge"J. D. ist schuldig, er hat vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge

I. im Zeitraum von Anfang 2012 bis XXXX.2017 in H. und D. durch regelmäßige Fahrten mit seinem PKW bzw. mit der Bahn aus der Tschechischen Republik in das österreichische Bundesgebiet eingeführt, und zwar insgesamt 17,8 kg Cannabiskraut, beinhaltendrömisch eins. im Zeitraum von Anfang 2012 bis römisch 40 .2017 in H. und D. durch regelmäßige Fahrten mit seinem PKW bzw. mit der Bahn aus der Tschechischen Republik in das österreichische Bundesgebiet eingeführt, und zwar insgesamt 17,8 kg Cannabiskraut, beinhaltend

1.534 Gramm THCA und 117 Gramm Delta-9-THC;

II. von der unter Punkt I. näher bezeichneten Menge Nachgenannten überlassen, und zwarrömisch zwei. von der unter Punkt römisch eins. näher bezeichneten Menge Nachgenannten überlassen, und zwar

A) zwischen März 2016 und Oktober 2016 in H. dem abgesondert

verfolgten A. S. insgesamt 7 kg Cannabiskraut, beinhaltend 603 Gramm THCA und 46 Gramm Delta-9-THC, welches er zu einem Grammpreis von EUR 1,80 bis EUR 2,00 in Tschechien erwarb, durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Grammpreis von EUR 2,50 bis EUR 3,50;verfolgten A. Sitzung insgesamt 7 kg Cannabiskraut, beinhaltend 603 Gramm THCA und 46 Gramm Delta-9-THC, welches er zu einem Grammpreis von EUR 1,80 bis EUR 2,00 in Tschechien erwarb, durch gewinnbringenden Verkauf zu einem Grammpreis von EUR 2,50 bis EUR 3,50;

B) im Zeitraum zwischen Anfang 2012 und Herbst 2016 in L.

1) dem abgesondert verfolgten S.A. unentgeltlich insgesamt 3 kg Cannabiskraut, beinhaltend 259 Gramm THCA und 19,8 Gramm Delta-9-THC; sowie

2) dem abgesondert verfolgten I.G. unentgeltlich insgesamt 3,3 kg Cannabiskraut, beinhaltend 284 Gramm THCA und 22 Gramm Delta-9-THC,2) dem abgesondert verfolgten römisch eins.G. unentgeltlich insgesamt 3,3 kg Cannabiskraut, beinhaltend 284 Gramm THCA und 22 Gramm Delta-9-THC,

wobei er die Straftat nach Abs 1 zweiter und fünfter Fall jeweils in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge beging.wobei er die Straftat nach Absatz eins, zweiter und fünfter Fall jeweils in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge beging.

J. D. hat hiedurch

zu I. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG;zu römisch eins. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG;

zu II. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMGzu römisch zwei. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG

begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vonbegangen und wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

3 (drei) Jahren

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 4 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen."Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen."

In den Entscheidungsgründen wurde zunächst zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes in XXXX, Tschechien, vom XXXX.2017 wegen des Verbrechens der unerlaubten Erzeugung und anderer Verfahren mit Betäubungsmittel und psyhotropen Stoffen und Giften zu einer für eine Probezeit von 18 Monaten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde.In den Entscheidungsgründen wurde zunächst zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes in römisch 40 , Tschechien, vom römisch 40 .2017 wegen des Verbrechens der unerlaubten Erzeugung und anderer Verfahren mit Betäubungsmittel und psyhotropen Stoffen und Giften zu einer für eine Probezeit von 18 Monaten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt wurde.

Der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft XXXX wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, dahin Folge gegeben, dass die teilweise bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ausgeschaltet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass einem Milderungsgrund (reumütiges Geständnis) Erschwerungsgründe gegenüberstehen würden, über einen Tatzeitraum von mehr als fünf Jahren knapp 18 kg Cannabiskraut nach Österreich eingeführt worden seien und ihn die Verurteilung in Tschechien nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten habe können.Der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , dahin Folge gegeben, dass die teilweise bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ausgeschaltet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass einem Milderungsgrund (reumütiges Geständnis) Erschwerungsgründe gegenüberstehen würden, über einen Tatzeitraum von mehr als fünf Jahren knapp 18 kg Cannabiskraut nach Österreich eingeführt worden seien und ihn die Verurteilung in Tschechien nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten habe können.

Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX.2017 bis XXXX.2017 in Haft, seit XXXX.07.2018 befindet er sich wiederum in Haft.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 in Haft, seit römisch 40 .07.2018 befindet er sich wiederum in Haft.

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX sowie des Oberlandesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen, je das umschriebene Verhalten gesetzt hat und die genannte strafgerichtliche Verurteilung des Bezirksgerichtes Breclav vorliegt.Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes römisch 40 sowie des Oberlandesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen, je das umschriebene Verhalten gesetzt hat und die genannte strafgerichtliche Verurteilung des Bezirksgerichtes Breclav vorliegt.

Der Beschwerdeführer konsumierte seit 2009 regelmäßig Cannabis, er besuchte vor seiner Haft eine Gesprächstherapie und ist im Entscheidungszeitpunkt clean.

Der Beschwerdeführer war mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet, er ist nunmehr geschieden. Die Ex-Gattin lebt mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind in Tschechien, zum Kind besteht loser Kontakt. Seine beiden Geschwister leben in Tschechien.

Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers.

Dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister und auch den Feststellungen der belangten Behörde war nicht zu entnehmen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu irgendeinem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen wäre. Es war daher - in Zusammenschau mit den Melde- und Sozialversicherungsdaten - festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bereits über zwanzig Jahre im Bundesgebiet aufhält.

Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, den von ihm vorgelegten Unterlagen und den entsprechenden Ausführungen in den aktenkundigen Strafurteilen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG lauten:Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG lauten:

"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 66 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.""(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."

§ 67 Abs. 1 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 67, Absatz eins, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Art. 28 Abs. 2 und 3 RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lauten:Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) lauten:

"[...]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat

gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

[...]"

Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde § 86 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde Paragraph 86, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.

Der nunmehr in Geltung befindliche § 67 Abs. 1 FPG fünfter Satz kommt schon dann zur Anwendung, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).Der nunmehr in Geltung befindliche Paragraph 67, Absatz eins, FPG fünfter Satz kommt schon dann zur Anwendung, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die in Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).

Der Beschwerdeführer hält sich seit März 1998 und damit seit über 20 Jahren im Bundesgebiet auf, er war von XXXX.2017 bis XXXX.2017 in Haft. In weiterer Folge befindet er sich seit XXXX.07.2018 in Haft.Der Beschwerdeführer hält sich seit März 1998 und damit seit über 20 Jahren im Bundesgebiet auf, er war von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 in Haft. In weiterer Folge befindet er sich seit römisch 40 .07.2018 in Haft.

Weder dem Spruch noch der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides lässt sich entnehmen, welchen Gefährdungsmaßstab die belangte Behörde bei der Beurteilung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. So wird einerseits in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen der durch ihn beeinträchtigten öffentlichen Interessen als erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bezeichnet werden kann. Aufgrund der Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund der Lebensituation des Beschwerdeführers sei auch das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit erfüllt (Seite 13 des angefochtenen Bescheides). An anderer Stelle hingegen heißt es, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, erhebliche und schwerwiegende Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstelle (Seite 16 des angefochtenen Bescheides).

Für das erkennende Gericht waren bei der rechtlichen Beurteilung folgende Erwägungen maßgebend:

In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Rl 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Rl - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3lit. a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Rl 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser Rl - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3 l, i, t, a der genannten RL bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeergänzung zutreffend auf die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018, C-316/16 u C- 424/16 verwiesen. Darin führt der EuGH wie folgt aus:

"63 Mit seinen zusammen zu prüfenden ersten drei Fragen möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, ob die in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellte Anforderung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, dahin auszulegen ist, dass - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - sie von einem Unionsbürger erfüllt werden kann, der in jungem Alter in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gekommen ist und dort 20 Jahre lang gelebt hat, bevor er dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergeht, im Vollzug begriffen ist."63 Mit seinen zusammen zu prüfenden ersten drei Fragen möchte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Wesentlichen wissen, ob die in Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 gestellte Anforderung, den "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" gehabt zu haben, dahin auszulegen ist, dass - und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - sie von einem Unionsbürger erfüllt werden kann, der in jungem Alter in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gekommen ist und dort 20 Jahre lang gelebt hat, bevor er dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergeht, im Vollzug begriffen ist.

64 Insoweit trifft zwar erstens zu, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, doch ist das entscheidende Kriterium für die Gewährung des durch Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 verbürgten verstärkten Schutzes nichtsdestoweniger, ob sich der Unionsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat über ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne von Art. 16 und Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie verfügt, wie von besagtem Art. 28 Abs. 3 gefordert, in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisungsverfügung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 31, und vom 16. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 23).64 Insoweit trifft zwar erstens zu, dass die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 einen besonderen Schutz für diejenigen Personen vorsehen, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integrier

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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