TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 W224 2207174-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §78
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W224 2207174-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Leiterin des Bereichs Studienrecht & Anerkennung als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 12.06.2018, Zl. B/1133/01/18:

A) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Nichtanerkennung

der Prüfung "198317 2 PI (4 ECTS) Vertiefung im Völker- und Europarecht" gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Leiterin des Bereichs Studienrecht & Anerkennung als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Leiterin des Bereichs Studienrecht & Anerkennung als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien vom 12.06.2018, Zl. B/1133/01/18, zu Recht:

A) Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm

§ 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 09.03.2018 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen. Nach wiederholter Abänderung beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Anerkennung positiv absolvierter Prüfungen hinsichtlich folgender Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (im Folgenden: PI) im Masterstudium Wirtschaftsrecht:

-

PI "Zivilgerichtliches Verfahren" (9 ECTS, 3 Semesterstunden [kurz: SSt])

-

PI "Insolvenzrecht" (4 ECTS, 2 SSt)

-

PI "Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht" (4 ECTS, 2 SSt)

-

PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" (4 ECTS, 2 SSt)

-

PI "Vertiefung in Völker- und Europarecht" (4 ECTS, 2 SSt)

-

PI "Organizational Behavior" (5 ECTS, 2 SSt)

Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, folgende Lehrveranstaltungen/Prüfungen im Rahmen ihres Diplom- bzw. Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften bereits absolviert zu haben:

-

Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" (7,5 ECTS, 5 SSt, 23.07.2008)

-

Fach "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" (15 ECTS, 10 SSt, 25.11.2005)

-

Fach "Unternehmensrecht" (7,5 ECTS, 5 SSt, 14.01.2010)

-

Fach "Verfassungsrecht und allgemeine Staatslehre" (6 ECTS, 4 SSt, 29.06.2009)

-

Kurs "Verfassungsrecht und allgemeine Staatslehre" (5 ECTS, 2 SSt, 30.01.2009)

-

Seminar "Flüchtlings- und Asylrecht - die ‚Grazer Refugee Law Clinic'" (5 ECTS, 2 SSt, 21.06.2005)

-

Seminar "Effizientes Verhandeln und Wirtschaftsmediation" (5 ECTS, 2 SSt, 04.08.2005)

-

Defensio Dissertationis

Die Beschwerdeführerin legte einen Ausdruck ihrer Studiendaten (Auflistung ihrer Prüfungsleistungen aus dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz [im Folgenden: Universität Graz]), ihr Abschlusszeugnis des Doktoratsstudiums an der Universität Wien sowie Detailansichten zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Stoffabgrenzungen für einzelne Prüfungen vor.

2. In weitere Folge wurden seitens der WU Wien Gutachten von verschiedenen Sachverständigen eingeholt und Einsicht in die Datenbank von Erfahrungswerten genommen.

Dem Gutachten über die Anerkennungsmöglichkeit hinsichtlich der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" von Univ.-Prof. Dr. Spitzer vom 10.04.2018 ist zu entnehmen, dass die an der Universität Graz absolvierte Prüfung aus dem Fach Zivilverfahrensrecht eine mündliche Prüfung darstellt, bei der der Besuch der Vorlesung nicht verpflichtend ist. Die PI "Zivilgerichtliches Verfahren" an der WU Wien hingegen sei durch Anwesenheitspflicht, schriftliche Leistungsfeststellungen und dem Einfließen der Mitarbeit in die Endnote gekennzeichnet. Darüber hinaus behandle die Prüfung an der Universität Graz auch die Inhalte "Exekutionsrecht", "Insolvenzverfahren" und "Außerstreitverfahren", welche nicht Bestandteile der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" an der WU Wien seien, sondern dort separat unterrichtet würden. An der WU Wien würde das Erkenntnisverfahren im Umfang von 9 ECTS behandelt werden und eine enge Verbindung zum materiellen Recht bestehen. Es bestehe daher keine Gleichwertigkeit der beiden Prüfungen. Die mangelnde Gleichwertigkeit könne auch nicht durch die Heranziehung des Kurses "Zivilgerichtliches Prozesstraining - Seminar zur Austrian Moot Court Competition" saniert werden, da es sich dabei um einen freiwilligen Kurs ohne (schriftliche) Leitungsfeststellung handle. Dabei stehe nicht die Vermittlung der Theorie zum Zivilprozessrecht im Vordergrund, sondern es soll den Studierenden ein Einblick in die Praxis ermöglicht werden.

Das Gutachten über die Anerkennungsmöglichkeit betreffend die PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" von Univ.-Prof. Dr. Eberhard vom 28.03.2018 kommt zu dem Ergebnis, dass die PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" nicht mit dem Fach "Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre" der Universität Graz vergleichbar ist. Erstere behandle spezielle Aspekte des Verfassungsrechts weitaus tiefgehender und baue auf Kenntnissen auf, die im Zuge der Fachprüfung "Öffentliches Recht" im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht erworben worden seien, wobei die verfassungs- und staatsrechtlichen Inhalte dieser Fachprüfung "Öffentliches Recht" des Bachelorstudiums in Stoffabgrenzung und Tiefe etwa jenen der Fachprüfung "Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre" der Universität Graz entsprächen. Der Gutachter führte auch aus, dass die Studierenden nach Absolvierung der Lehrveranstaltung PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" über vertiefte Kenntnisse über das österreichische Verfassungsrecht einschließlich seiner Bezüge zum Völker- und Unionsrecht verfügen würden und in der Lage seien, diese praktisch umzusetzen. Die PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" sei prüfungsimmanent, der Stoff werde im Selbststudium vorbereitet und die erarbeitete Lösung in der Lehrveranstaltung diskutiert.

Hinsichtlich der Anerkennungsmöglichkeit der PI "Insolvenzrecht" führte Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL.M., in seinem Gutachten vom 22.03.2018 aus, dass diese PI vertiefende Kenntnisse vermittle und auf Grundlagen aus dem Bachelorstudium aufbaue. Gegenstand der Lehrveranstaltungen seien auch Sonderbestimmungen für die Insolvenz von Kreditinstituten und Querverbindungen zum Gesellschaftsrecht. Die Teilnehmer/innen hätten vor jeder Einheit umfangreiche Ergänzungs- und Vertiefungsmaterialein zu lesen, im Rahmen zweier schriftlicher Klausuren werde die schriftliche Falllösung geprüft. Damit gehe die Lehrveranstaltung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Anforderungen deutliche über andere juristische Studien hinaus, in denen das Insolvenzrecht nur im Rahmen der Prüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" überprüft werde.

3. Der Beschwerdeführerin wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 18.04.2018 zur Kenntnis gebracht und sie nahm Einsicht in den Verwaltungsakt.

In ihrer darauffolgenden Stellungnahme (ohne Datum) führte die Beschwerdeführerin zum Fach "Insolvenzrecht" an der WU Wien aus, dass Teil der Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" der Universität Graz auch eine eigene Vorlesung "Insolvenzrecht" sei. Darüber hinaus sei auch die von der Beschwerdeführerin abgelegte Unternehmensrechtfachprüfung heranzuziehen, da die für diese Prüfung vorgeschlagenen Lehrbücher auch die Insolvenz von Kreditinstituten und die Querverbindung zum Gesellschaftsrecht thematisieren würden. Betreffend die Anerkennung hinsichtlich der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" führte die Beschwerdeführerin aus, es könne nicht sein, dass gerade an einer Rechtswissenschaftlichen Universität keine enge Vernetzung mit dem materiellen Recht gegeben wäre, da ja auch die Fachprüfung Bürgerliches Recht zu absolvieren sei. Im Gutachten sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die Beschwerdeführerin ihre Dissertation am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren geschrieben habe. Zum Fach "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" an der WU Wien führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Verfassungsrecht an einer "rein" rechtswissenschaftlichen Universität nicht nur in die "Breite", sondern auch in die "Tiefe" gehe. Zu beachten sei dabei auch die Stundenanzahl an der WU Wien (4 ECTS) und demgegenüber an der Universität Graz (Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" mit 6 ECTS und Kurs mit 5 ECTS).

4. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme führte Univ.-Prof. Dr. Spitzer zur Anerkennung der PI ""Zivilgerichtliches Verfahren" ergänzend aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Dissertation nichts an seiner Beurteilung der mangelnden Gleichwertigkeit der abgelegten Prüfungen mit der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" ändere, da einerseits eine Anerkennung der Dissertation als Prüfung nicht möglich sei und es sich andererseits nicht um eine Dissertation aus dem Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" handle, selbst wenn diese am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren verfasst worden sei.

Univ.-Prof. Dr. Eberhard entgegnete der Stellungnahme der Beschwerdeführerin betreffend die Anerkennungsmöglichkeit hinsichtlich der PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis", indem er aufzeigte, dass die PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" auf die im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht erworbenen Kenntnisse aufbaue und diese vertiefe. Alleine die Pflichtfächer im "Öffentliches Recht" im zweiten Abschnitt des Bachelorstudiums würden 24 ECTS umfassen. Wiederholt betont wurde der vertiefende Charakter der PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis".

Auch Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL.M., stellte ergänzend dar, dass im Studienplan der Rechtswissenschaften an der Universität Graz 5 Semesterwochenstunden Vorlesung und 7,5 ECTS für das Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" vorgesehen seien. Berücksichtige man, dass das streitige Erkenntnisverfahren den Schwerpunkt bilde und in Graz auch das Außerstreitverfahren und das Exekutionsrecht zu dem Fach gehören würden, verbleibe für Insolvenzrecht maximal ein Viertel davon. An der WU Wien umfasse die PI "Insolvenzrecht" aber 4 ECTS. Die Bezeichnung des Faches (bzw. eines Teiles desselben) sage über Umfang und Tiefe der dort erworbenen Kenntnisse nichts aus. Zum von der Beschwerdeführerin weiters beantragten Anerkennung hinsichtlich der PI "Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht" führte Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL.M., aus, dass es sich dabei um eine Spezial-Lehrveranstaltung im Masterstudium Wirtschaftsrecht mit 4 ECTS handle, die auf der Lehrveranstaltung "Wettbewerbs-, Immaterialgüter- und Kartellrecht" des Bachelorstudiums (4 ECTS) aufbaue. Das Fach "Unternehmensrecht" in Graz umfasse hingegen nur insgesamt 7,5 ECTS. Die Seitenanzahl des angegebenen Stoffes gebe grobe Anhaltspunkte dafür, dass auf Lauterkeits- und Markenrecht rund 38% entfallen würden (2,85 ECTS). Dem stünden auf der WU 4 ECTS im Bachelorstudium und 4 ECTS im Masterstudium gegenüber, womit "Kenntnisse gleichen Umfangs und gleicher Tiefe" nie vorlägen.

Betreffend die Anerkennung hinsichtlich der PI "Organizational Behavior" führte die "Programmkoordinatorin Master Management" aus, dass eine Gleichwertigkeit der von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltung "Effizientes Verhandeln und Wirtschaftsmediation" mit der PI "Organizational Behavior" nicht gegeben sei, da die absolvierte Lehrveranstaltung nur einen geringen Teil des großen Themengebietes der PI "Organizational Behavior" behandle.

5. Mit Bescheid vom 12.06.2018, Zl. B/1133/01/18, zugestellt am 29.06.2018, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die Leiterin des Bereichs Studienrecht & Anerkennung als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 78 Abs. 1 UG ab.

In der Begründung zur Nichtanerkennung der PI "Zivilgerichtliches Verfahren", der PI "Insolvenzrecht", der PI "Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht", der PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" sowie der PI "Organizational Behavior" stützte sich die belangte Behörde auf die jeweiligen Auszüge aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien sowie den Inhalt der eingeholten Gutachten, welche jeweils als schlüssig und nachvollziehbar qualifiziert wurden. Diesen Sachverständigengutachten sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Darüber hinaus komme es gemäß § 78 Abs. 1 UG nicht nur auf die umfangmäßige Gleichwertigkeit der Prüfungen an, sondern primär auf den Inhalt des Prüfungsstoffes. Bei der Beurteilung der Anerkennung von Prüfungen sei im Hinblick auf die Frage der Gleichwertigkeit darzulegen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt werde. Im Übrigen seien auch die Lehrziele der in Betracht kommenden Studienrichtung zu berücksichtigen. Eine Gleichwertigkeit der von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen liege weder hinsichtlich der PI "Zivilgerichtliches Verfahren", der PI "Insolvenzrecht", der PI "Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht", der PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" noch der PI "Organizational Behavior" vor. Betreffend den Antrag auf Anerkennung der PI "Vertiefung im Völker- und Europarecht" wurde ausgeführt, dass diese Lehrveranstaltung den Studierenden vertiefende Erkenntnisse im Völker- und Europarecht vermittle. Das Rechtsgebiet Asylrecht umfasse nur einen kleinen Teilbereich der PI "Vertiefung im Völker- und Europarecht", weshalb auch hier keine Gleichwertigkeit vorliege. Eine Anerkennung komme daher nicht in Betracht.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid betreffend die Abweisung der Anerkennung der Prüfungen PI "Zivilgerichtliches Verfahren", PI "Insolvenzrecht", PI "Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht", PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis", PI "Vertiefung in Völker- und Europarecht" sowie PI "Organizational Behavior" für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien an.

Zum Antrag auf Anerkennung der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" wurde begründend ausgeführt, dass - entgegen der Ansicht des Gutachters - in Graz das Außerstreitverfahren nicht Teil des Faches "Zivilgerichtliches Verfahren" sei. Unrichtig sei auch die Behauptung des Gutachters, dass an der WU Wien Exekutionsrecht nicht Teil der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Zivilgerichtlichen Verfahren promoviert und die Defensio abgehalten. Schlussendlich sei die Vergabe der ECTS eine rein subjektive Einschätzung des Lehrenden. Anders könne es nicht sein, dass an der WU Wien "Zivilgerichtliches Verfahren" nur 3 Semesterstunden wert sei, während es an der Uni Graz 5 Semesterstunden wert sei. An der WU Wien sei die Punkteanzahl von 9 ECTS vergeben worden, damit die Anrechnung von einer "Fremduni" nicht möglich sei. Zivilgerichtliches Verfahren sei der Kernbereich des "klassischen Jusstudiums" und müsse daher in jedem Fall tiefer und breiter angelegt sein als an einer Wirtschaftsuniversität. Zum Antrag auf Anerkennung der PI "Insolvenzrecht" führte die Beschwerdeführerin aus, dass für die Prüfung an der WU Wien und an der Uni Graz die gleichen Bücher verwendet würden. Der Lehrinhalt an der Universität Graz umfasse auch das Phänomen der Kreditinstitute und der Insolvenz. Ebenso führte die Beschwerdeführerin betreffend die Anerkennung der PI "Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht" aus, dass hier an beiden Universitäten die gleichen Lehrbücher empfohlen werden würden. Auch hinsichtlich der PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass das Verfassungsrecht zum "Herzstück des klassischen Jusstudiums" gehöre und an einer reinen Wirtschaftsuniversität Verfassungsrecht gar nie in dieser Tiefe und Breite gelehrt werden könne. Zum Antrag auf Anerkennung der PI "Vertiefung im Völker- und Europarecht" müsse auch das an der Universität Graz absolvierte Fach "Völkerrecht" herangezogen werden. Dafür habe die Beschwerdeführerin Literatur gelernt, in welcher die im angefochtenen Bescheid angeführten Themen in aller Tiefe und Breite abgedruckt seien. Betreffend die PI "Organizational Behavior" wurde ausgeführt, dass die bereits im angefochtenen Bescheid aufgestellten Fragestellungen der PI erkennen lassen würden, dass an der WU Wien die Thematik "Organizational Behavior" nur sehr oberflächlich und punktuell behandelt werde, während in Graz das Phänomen "Organizational Behavior" weit umfassender, konsequenter und vor allem auch systematisch erfasst werden. Zu den einzelnen Anträgen legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen vor.

7. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 25.09.2018 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.10.2018, eingelangt am 08.10.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien zugelassen.

An der Universität Graz absolvierte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften unter anderem folgende Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen:

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Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" (7,5 ECTS, 5 SSt, 23.07.2008)

-

Fach "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" (15 ECTS, 10 SSt, 25.11.2005)

-

Fach "Unternehmensrecht" (7,5 ECTS, 5 SSt, 14.01.2010)

-

Fach "Verfassungsrecht und allgemeine Staatslehre" (6 ECTS, 4 SSt, 29.06.2009)

-

Kurs "Verfassungsrecht und allgemeine Staatslehre" (5 ECTS, 2 SSt, 30.01.2009)

-

Seminar "Flüchtlings- und Asylrecht - die ‚Grazer Refugee Law Clinic'" (5 ECTS, 2 SSt, 21.06.2005)

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Seminar "Effizientes Verhandeln und Wirtschaftsmediation" (5 ECTS, 2 SSt, 04.08.2005)

Weiters absolvierte die Beschwerdeführerin das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien im Dissertationsgebiet "Zivilgerichtliches Verfahren" (abgeschlossen am 11.11.2015). Der Titel ihrer Dissertation lautet "XXXX".

Die Beschwerdeführerin beantragte unter anderem die Anerkennung der von ihr absolvierten Prüfungen hinsichtlich der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" (9 ECTS, 3 SSt), der PI "Insolvenzrecht" (4 ECTS, 2 SSt), der PI "Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht" (4 ECTS, 2 SSt), der PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" (4 ECTS, 2 SSt), der PI "Vertiefung in Völker- und Europarecht" (4 ECTS, 2 SSt) sowie der PI "Organizational Behavior" (5 ECTS, 2 SSt) an der WU Wien.

"Kurse" an der Universität Graz sind Lehrveranstaltungen mit Teilnahmepflicht. Sie enden mit einer Lehrveranstaltungsprüfung, in deren Bewertung auch die während des Semesters bereits erbrachten Leistungen einzurechnen sind. Die Studierenden haben durch selbständige Vorbereitung unter Anleitung und Hilfe des Leiters/der Leiterin der Lehrveranstaltung zur Erarbeitung des Stoffes beizutragen (aktives Lernen). Die Zahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen ist auf maximal 50 begrenzt.

"Seminare" an der Universität Graz dienen der wissenschaftlichen Diskussion, wobei die Studierenden eigene mündliche und schriftliche Beiträge zu leisten haben.

"Vorlesungen" an der Universität Graz vermitteln den Stoff im Wesentlichen in Vortragsform; Den Studierenden ist die Gelegenheit zu einer aktiven Beteiligung sowie zum Erwerb eines Leistungsnachweises zu geben.

Im Doktoratsstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien ist eine Dissertation zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen anzufertigen. Es wird eine Qualität erwartet, die eine Veröffentlichung zumindest in Teilen gemäß dem Standard des Fachs ermöglicht. Bei der Defensio handelt es sich um eine öffentliche mündliche Abschlussprüfung vor einer Kommission. Diese Prüfung hat die Präsentation und die Verteidigung der Dissertation zum Inhalt.

"Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI)" an der WU Wien sind Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, deren Beurteilung nicht oder nicht ausschließlich auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern die sich aus mindestens drei Teilleistungen zusammensetzt.

Zur beantragten Anerkennung hinsichtlich der PI "Zivilgerichtliches Verfahren":

Inhalt der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" an der WU Wien, welche 3 Semesterstunden bzw. 9 ECTS umfasst, ist die "Einführung in die Grundlagen des Zivilprozessrechts sowie Anwendung des erworbenen Wissens durch Lösung von Fallbeispielen. Grundlagen des Zivilprozessrechts: Gerichtsorganisation, Gerichtsbesetzung, Zuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs; EuGVVO; Parteien, Streitgegenstand; Prozessgrundsätze und -bausteine; Klage;

Prozesshandlungen; Verfahren erster Instanz, Beweisverfahren;

Urteilslehre, Beschluss; Rechtsmittelverfahren; Besondere Verfahrensarten". Nach Abschluss der Lehrveranstaltung sind Studierende in der Lage, Fragestellungen des (streitigen) Erkenntnisverfahrens einschließlich des Europäischen Zivilverfahrensrechts zu analysieren und zu bewerten, die Verbindungen zum materiellen Recht zu erklären, grundlegende Fragestellungen des Zivilverfahrensrechts auf die eigenständige Ausarbeitung praxisrelevanter Falllösung zu übertragen und prozessuale Fragestellungen, insbesondere in Verbindung zum materiellen Recht, eigenständig zu lösen. Die Beurteilung erfolgt anhand der mündlichen Mitarbeit (10%) und zweier Klausuren (jeweils 45%). Das Lehr- bzw. Lerndesign umfasst den Vortrag, die Lösung von Übungsfällen und Besprechungen von Entscheidungen.

Die Beschwerdeführerin absolvierte das Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" (7,5 ECTS, 5 SSt) am 23.07.2008 an der Universität Graz.

Der mündlichen Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" an der Universität Graz lagen Vorlesungen im Ausmaß von 5 SSt (7,5 ECTS) zugrunde: Inhalt der "VO Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (I) (Erkenntnisverfahren)" (3 SSt, entspricht etwa 4,5 ECTS) war die Vermittlung des Verständnisses für die Zusammenhänge von Dogmatik und Praxis im Erkenntnisverfahren, wobei Ziel der Vorlesung der Erwerb der notwendigen Kenntnisse des Zivilprozessrechts und des Außerstreitverfahrens war. Inhalt der "VO Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (II) (Exekutionsrecht)" (1 SSt, entspricht etwa 1,5 ECTS) war die Vermittlung des Verständnisses für die Zusammenhänge von Dogmatik und Praxis im Exekutionsrecht. Inhalt der "VO Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (III) (Insolvenzrecht)" (1 SSt, entspricht etwa 1,5 ECTS) war die Vermittlung des Verständnisses für die Zusammenhänge von Dogmatik und Praxis im Insolvenzrecht. Der Besuch der Vorlesung zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung war nicht verpflichtend.

Weiters absolvierte die Beschwerdeführerin am 25.11.2005 das Fach "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" (15 ECTS, 10 SSt) an der Universität Graz. Diese Fachprüfung umfasste im Studienjahr 2005/06 folgende Lehrinhalte: Schuldrecht I: Umfassende Darstellung der Rechtsgeschäftslehre, des Allgemeinen Teils des Schuldrechts und der vertraglichen Schuldverhältnisse (Kauf, Tausch, Schenkung, Werkvertrag, Darlehen, Leihe, Bestandsvertrag, Auftrag, Verwahrungsvertrag); Schulrecht II: Bereicherung, Schadenersatz, Geschäftsführung ohne Auftrag; Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht und IPR: Sachenrecht: Grundsätze und Grundbegriffe; Innehabung, Besitz und Eigentum (Schutz, Beschränkungen, Erwerb und Verlust);

Pfandrecht; Sicherungseigentum; Eigentumsvorbehalt; Grundstücksrecht (insb. Grundbuch), Wohnungseigentum, Hypothek); Dienstbarkeiten;

Erbrecht; IPR: Einführung in das österreichische IPR (IRPG, EVÜ, Haager Übereinkommen, Europäisches IPR in Richtlinien und EuGH-Entscheidungen) und in das UN-Kaufrecht (CISG); Familienrecht (Ehe- und Kindschaftsrecht);

Zur beantragten Anerkennung hinsichtlich der PI "Insolvenzrecht":

Die PI "Insolvenzrecht" an der WU Wien, die 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS umfasst, vermittelt vertiefte Kenntnisse des Insolvenzrechts, wobei hier auch auf schon im Bachelorstudium vermittelten Grundlagen aufgebaut werden kann. Die Vermittlung fundierter Kenntnisse des Insolvenzrechts soll durch eine Einführung in die Funktionen und den Zweck des Rechtsgebiets sowie einer Darstellung des materiellen Insolvenzrechts und des Insolvenzverfahrens (Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Auswirkung des Insolvenzverfahrens auf Vertragsverhältnisse, verschiedene Gläubigergruppen und ihre Rechtsstellung, Aufrechnung im Insolvenzverfahren, Insolvenzanfechtung uvm) erreicht werden. Zusätzlich werden noch diverse Sanierungsinstrumente erörtert. Nach Absolvierung der Lehrveranstaltung sind die Studierenden in der Lage insolvenzrechtliche Themen und Fragestellungen selbstständig zu analysieren und zu bearbeiten. Die Bearbeitung des Stoffes erfolgt mittels Vortrag der Lehrveranstaltungsleiter unter Einbeziehung praxisbezogener Fragen und Fälle. Es besteht Anwesenheits-, Vorbereitungs- und Mitarbeitspflicht. Die Endnote basiert auf Mitarbeit (30%), einer Zwischenklausur (30%) und einer Endklausur (40 %). Maßgeblich ist stets der Gesamteindruck.

Die Beschwerdeführerin absolvierte, wie bereits dargestellt, das Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" (7,5 ECTS, 5 SSt) am 23.07.2008 an der Universität Graz, welches neben dem Erkenntnisverfahren und dem Exekutionsrecht auch das Insolvenzrecht ("VO Zivilgerichtliches Verfahrensrecht [III] [Insolvenzrecht]" im Ausmaß von einer Semesterstunde, entspricht etwa 1,5 ECTS) umfasst.

Weiters absolvierte die Beschwerdeführerin an der Universität Graz das Fach "Unternehmensrecht" (7,5 ECTS, 5 SSt) am 14.01.2010. Dieser mündlichen Fachprüfung lagen 5 Semesterstunden Vorlesung zugrunde:

"Unternehmensrecht I (Allgemeines Unternehmens- und Wertpapierrecht)" (2 SSt), "Unternehmensrecht II (Gesellschaftsrecht)" (2 SSt) sowie "Unternehmensrecht III (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht)" (1 SSt). Der Besuch der Vorlesung war nicht verpflichtend.

Inhalt der Vorlesung "Unternehmensrecht I (Allgemeines Unternehmens- und Wertpapierrecht)" im Wintersemester 2009/10 waren der Kaufmannsbegriff als Voraussetzung für die Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften auf der Grundlage des österreichischen HGB, die Gegenüberstellung zum Entwurf des neuen "Unternehmensgesetzbuches" (UGB), das Handelsgeschäftsrecht sowie allgemeines Wertpapierrecht und spezielles Wechsel- und Scheckrecht. Inhalt der Vorlesung "Unternehmensrecht II (Gesellschaftsrecht)" waren die grundlegende Elemente des österreichischen Gesellschaftsrechts und Inhalt der Vorlesung "Unternehmensrecht III (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht)" waren die grundlegende Elemente des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts.

Zur beantragten Anerkennung hinsichtlich der PI "Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht":

Auch bei der PI "Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht" an der WU Wien, die 2 Semesterstunden und 4 ECTS umfasst, handelt es sich um eine Lehrveranstaltung, die auf den Kenntnissen des Bachelorstudiums (PI "Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht" im Umfang von 2 SSt bzw. 4 ECTS) aufbaut. In der PI "Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht" des Masterstudiums werden für das Immaterialgüterrecht die Schwerpunkte auf folgende Bereiche gelegt:

Schutzfähigkeit; Lizenzvergabe; Rechtsverletzung und Rechtsschutz.

Dabei wird auf folgende Rechtsgebiete näher eingegangen:

Urheberrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht. Den Schwerpunkt der wettbewerbsrechtlichen Analyse bildet das UWG und die Rechtsfolgen von Wettbewerbsverletzungen. Daneben wird im Bereich des Kartellrechts auch auf das Verbot des Missbrauchs in der marktbeherrschenden Stellung näher eingegangen. Die Lehrveranstaltung soll die teilnehmenden Studierenden zum praxisnahen Umgang mit Immaterialgüterrechten zum Schutz von Innovation und geistiger Leistung, bei gleichzeitiger Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse befähigen. Die Studierenden sollen in Hinblick auf Umfang und Wirkung von Schutzrechten sensibilisiert werden. Sie sollen in der Lage sein, die Bedeutung des Wirtschaftsguts "Geistiges Eigentum" im betriebswirtschaftlichen Kontext einzuschätzen und zweckmäßig verwerten zu können. Weiters sollen die Studierenden in Hinblick auf das Wettbewerbsrecht befähigt werden, praxisrelevante Fragen des Kartell- bzw Lauterkeitsrechts selbstständig zu erarbeiten. Die Zielsetzung umfasst insbesondere die Vermittlung jener theoretischen Grundlagen, die zur UWG-konformen Geschäftsausübung erforderlich sind. Diese Lehrveranstaltung dient der Vertiefung theoretischer Grundkenntnisse anhand von Fallstudien. In Gruppen ist jeweils ein Fall aus dem Bereich des Immaterialgüterrechts oder des Lauterkeitsrechts auszuarbeiten und in der Lehrveranstaltung zu präsentieren, anschließend erfolgt eine Diskussion. Case Studies mit Kooperationspartnern aus der Praxis sind ebenfalls zu präsentieren und bilden den Abschluss der Lehrveranstaltung. Die Leistungsbeurteilung erfolgt folgendermaßen:

Klausur: 40%, Präsentation: 20%, Case Study: 40%.

Die Beschwerdeführerin absolvierte am 14.01.2010 an der Universität Graz das Fach "Unternehmensrecht", welchem unter anderem die Vorlesung "Unternehmensrecht III (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht)" im Ausmaß von einer Semesterwochenstunde (1,5 ECTS) zugrundelag. In dieser Vorlesung wurden die grundlegenden Elemente des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts vermittelt. Die Teilnahme an der Vorlesung war nicht verpflichtend.

Zur beantragten Anerkennung hinsichtlich der PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis":

Die PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" an der WU Wien umfasst 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS und baut auf den im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht vermittelten Kenntnissen auf (Fachprüfung "Öffentliches Recht" des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht, wobei die Pflichtfächer im Block "Öffentliches Recht" im Bachelorstudium 24 ECTS umfassen). In der Lehrveranstaltung werden folgende Inhalte behandelt: Verfassung und Verfassungsrecht im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung;

Geltung und absolute Nichtigkeit von Rechtsnormen - Fehlerkalkül;

Verfassungsrecht und seine Bezüge zum Völkerrecht, insbesondere der Abschluss von Staatsverträgen im Sinne der Bundesverfassung;

Verfassungsrecht und seine Bezüge zum Unionsrecht unter Berücksichtigung des Verfassungsverbundes; Bundesstaat;

Staatsfunktionen; Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Nach Absolvierung der Lehrveranstaltung verfügen die Studierenden über - gegenüber den im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht erworbenen - vertiefte Kenntnisse über das österreichische Verfassungsrecht einschließlich seiner Bezüge zum Völker- und Unionsrecht und sind in der Lage, diese in der Falllösung praktisch umzusetzen. Anhand von Fallbeispielen wird der Stoff im Selbststudium von den Studierenden vorbereitet, um in der Lehrveranstaltung die erarbeiteten Lösungen zu diskutieren.

Die Beschwerdeführerin hat am 29.06.2009 das Fach "Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre" an der Universität Graz absolviert. Dieses Fach teilt sich in 4 Semesterstunden Vorlesung (4 ECTS) und einen vertiefenden zweistündigen Kurs (5 ECTS).

Die Vorlesung "Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre" hatte im Sommersemester 2009 folgende Inhalte: Einführung, Grundbegriffe, Quellen, Bundes- und Landesverfassungsrecht - Grundzüge der Verfassungsentwicklung - Leitende Grundsätze der Bundesverfassung - Bund und Länder, Kompetenzverteilung - Gesetzgebung, Wahlrecht, Verfahren - Vollziehung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung, oberste Verwaltungsorgane - Kontrolle, politische und finanzielle, Verfassungsgerichtsbarkeit - Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht - Grundrechte, allgemeine Lehren und Beispiele. Die Teilnahme an der Vorlesung war nicht verpflichtend.

Inhalt des Kurses "Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre", den die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2008/09 absolvierte, war die Anwendung der (durch Lektüre und/oder Vorlesungsbesuch erworbenen) Kenntnisse des Verfassungsrechts auf konkrete Fälle, das Erkennen von Probleme sowie das Strukturieren von Lösungen.

Zur beantragten Anerkennung hinsichtlich der PI "Organizational Behavior":

Die PI "Organizational Behavior" an der WU Wien, welche 2 Semesterstunden bzw. 5 ECTS umfasst, hat folgende Inhalte: Verhalten von Menschen als Individuen, in Gruppen und in Organisationen aufgrund ihres Wahrnehmens, Denkens und Fühlens; Beeinflussung des Verhaltens von Menschen durch Aktivitäten, Prozesse und Strukturen von/in Organisationen; Self-Assessments (z.B. zum eigenen Persönlichkeitsprofil); Recherchen und Durchführung kleiner explorativer Projekte; Reflexion von sozialen Prozessen. Nach positiver Absolvierung der Lehrveranstaltung sollen die Studierenden soziale Prozesse und deren Bedeutung für die Funktionsweise von Organisation und die Erreichung organisationaler Ziele verstehen, die Relevanz kontextueller, individueller, strukturaler und prozessualer Faktoren für das Verhalten von und in Organisationen erkennen, verschiedene Theorien, Konzepte und Erklärungsansätze über menschliches Verhalten in Organisationen differenzieren und deren Aussagensysteme auf konkrete führungs- und managementbezogene Alltagssituationen anwenden können und kritisch über organisationale Praktiken urteilen und erkennen können, wie Organisationen Menschen formen. Darüber hinaus wird der Erfahrungsbereich zum Arbeiten in Teams, zur Prozessplanung und zur Reflexion des eigenen Verhaltens und dessen Auswirkung auf Interaktionen, Gruppenprozesse etc. erweitert. Als Vorbereitung haben die Studierenden Texte zu studieren und die Lösung von Fallstudien vorzubereiten. Schwerpunkt der Unterrichtsphase ist die Bearbeitung und Diskussion von Aufgabenstellungen bzw. Fallstudien, die es den Studierenden ermöglichen, das erworbene Wissen anzuwenden und praxisrelevant umzusetzen. Die Beurteilung der Leistungen setzt sich wie folgt zusammen: 30% schriftliche Individualarbeit, 30% schriftliche Gruppenarbeit und 40% schriftliche Wissensüberprüfung.

Das von der Beschwerdeführerin am 04.08.2005 absolvierte Seminar "Effizientes Verhandeln und Wirtschaftsmediation" umfasste 2 Semesterstunden bzw. 5 ECTS und hatte folgende Lehrveranstaltungsinhalte: Verhandlungstaktiken und ihre Konsequenzen, Bedeutung des Harvard-Verhandlungskonzeptes für die Mediation, Wirtschafts-Mediation als Konfliktlösungsstrategie, Kommunikations- und Visualisierungstechniken, Rhetorik und Präsentation, Recht in der Mediation und Recht der Mediation. Ziel der Lehrveranstaltung war das Kennenlernen des Instrumentes Mediation im wirtschaftlichen Kontext. Die Vermittlung der Kompetenzen erfolgte anhand kurzer Lehrvorträge, praktischer Übungen und Videos. Für die Beurteilung relevant waren die Hausarbeit sowie die mündliche Mitarbeit.

Zur beantragten Anerkennung hinsichtlich der PI "Vertiefung in Völker- und Europarecht":

Die PI "Vertiefung in Völker- und Europarecht" ist seit dem Studienplan 2016 Teil des Masterstudiums Wirtschaftsrecht der WU Wien. Seit ihrer Einführung wurde sie dreimal angeboten (im Wintersemester 2016/17, im Wintersemester 2017/18 und im Wintersemester 2018/19), wobei die Lehrveranstaltung jedes Mal von einem anderen Lehrveranstaltungsleiter durchgeführt wurde und andere Themen behandelte.

Im angefochtenen Bescheid wurden hinsichtlich der Frage, welchen Inhalt bzw. Umfang der Prüfungsstoff der im Studienplan Wirtschaftsrecht vorgesehene PI "Vertiefung in Völker- und Europarecht" aufweist, keine Ermittlungen durchgeführt oder Feststellungen getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verfahrenseinleitenden Antrag, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Prüfungsleistungen ergeben sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Bestätigung des Studienerfolges" der Universität Graz sowie aus dem Abschlusszeugnis des Doktoratsstudiums bzw. dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (Doktorin) der Universität Wien.

Die Feststellungen zum Doktoratstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien betreffend die Dissertation bzw. Defensio ergeben sich aus dem Curriculum für das Doktoratstudium der Universität Wien idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11.05.2009, 22. Stück, Nr. 165.

Dem Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität Graz idF Mitteilungsblatt der Universität Graz vom 17.05.2006, 16.a Stück, sind die im Zeitpunkt der Absolvierungen an der Universität Graz in Kraft stehenden Definition der einzelnen Lehrveranstaltungen ("Kurse", "Seminare", "Vorlesungen") zu entnehmen.

Die Definition einer "Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI)" an der WU Wien ergibt sich aus dem Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftsrecht der WU Wien iVm der Prüfungsordnung der WU Wien, Mitteilungsblatt der WU Wien vom 20.12.2017, 12. Stück, Nr. 55.

Die Inhalte und Rahmenbedingungen der von der Beschwerdeführerin absolvierten Lehrveranstaltungen/Prüfungen ergeben sich aus den jeweiligen Vorlesungsverzeichnisauszügen sowie aus den darüber hinaus von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (zum Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" siehe den Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Graz zur dreiteiligen Vorlesung "Zivilgerichtliches Verfahrensrecht I-III" vom Sommersemester 2008; zum Fach "Bürgerliches Recht und Internationales Privatrecht" siehe die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Stoffabgrenzung für das Studienjahr 2005/06; zum Fach "Unternehmensrecht" siehe den Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Graz zur dreiteiligen Vorlesung "Unternehmensrecht I-III" vom Wintersemester 2009/10; zum Fach "Verfassungsrecht und allgemeine Staatslehre" siehe den Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Graz zur Vorlesung "Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre" vom Sommersemester 2009 bzw. zum Kurs "Verfassungsrecht und Allgemeine Staatslehre" vom Wintersemester 2008/09; zum Seminar "Effizientes Verhandeln und Wirtschaftsmediation" siehe den Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Graz vom Sommersemester 2005; zum Seminar "Flüchtlings- und Asylrecht - die ‚Grazer Refugee Law Clinic'" siehe den Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Graz vom Sommersemester 2005; siehe darüber hinaus auch den Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität Graz in der jeweils geltenden Fassung).

Aus dem Vorlesungsverzeichnisauszug der Universität Graz vom Sommersemester 2008, in welchem die Beschwerdeführerin die Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" positiv abgelegt hat, ist ersichtlich, dass sowohl das Erkenntnisverfahren als auch Außerstreitverfahren Teil der Vorlesung "Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (I) (Erkenntnisverfahren)" und somit auch Teil der Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" an der Universität Graz waren (siehe insbesondere die dortigen Angaben zum Ziel der Vorlesung: "Erwerb der notwendigen Kenntnisse des Zivilprozessrechts und des Außerstreitverfahrensrechts"). Gegenteiliges konnte die Beschwerdeführerin alleine durch ihr unsubstantiiertes Vorbringen nicht nachweisen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zur Fachprüfung Unternehmensrecht (Stand September 2017) bzw. zum Seminar "Effizientes Verhandeln und Wirtschaftsmediation SE 2st. (Block) - SS 2013" beziehen sich jeweils nicht auf jenes Semester, in dem die Beschwerdeführerin die Lehrveranstaltung bzw. Prüfungsleistung erbracht hat. Diese Unterlagen fanden daher zwar keine Berücksichtigung bei der Sachverhaltsermittlung, stimmen in inhaltlicher Hinsicht aber ohnehin mit den herangezogenen Unterlagen überein.

Die Inhalte und Rahmenbedingungen der Lehrveranstaltungen, deren Anerkennung beantragt wurde, ergeben sich aus dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis der WU Wien (Wintersemester 2018/19).

Die belangte Behörde holte Gutachten zu den Anerkennungsmöglichkeiten der genannten, an der Universität Graz bzw. der Universität Wien abgelegten Prüfungen hinsichtlich der PI "Zivilgerichtliches Verfahren", der PI "Insolvenzrecht", der PI "Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht" sowie der PI "Verfassungsrecht in Theorie und Praxis" sowie ein. Sämtliche Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die jeweils an der Universität Graz sowie an der Universität Wien abgelegten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen (auch in Kombination) nicht gleichwertig mit den beantragten Lehrveranstaltungen an der WU Wien sind.

Diese im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen. Sie stellen die Inhalte der einzelnen Lehrveranstaltung dar und zeigen die Unterschiede zwischen den absolvierten und den für die Anerkennung beantragten Lehrveranstaltungen klar auf. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Unrichtigkeit einzelner Gutachten behauptet, ist dem entgegenzuhalten, dass sich sämtliche Aussagen der Gutachten durch Nachschau im Curriculum bzw. den Vorlesungsverzeichnissen überprüfen und verifizieren ließen, sodass von einer Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit der Gutachten nicht ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin trat den Feststellungen der Gutachten weder in ihrer Stellungnahme noch in ihrer Beschwerde auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurden die im Gutachten vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen/Prüfungen nicht entkräftet.

Zur PI "Organizational Behavior" wurde ebenfalls ein "Gutachten" eingeholt, dessen Umfang jedoch nicht über jenen einer Stellungnahme hinausgeht. Zur Beurteilung der Frage der Übereinstimmung des Prüfungsstoffes des Seminars "Effizientes Verhandeln und Wirtschaftsmediation" mit dem Prüfungsstoff der PI "Organizational Behavior" war die weitere Einholung eines (weiteren) Gutachtens jedoch nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,

3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder

6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht

abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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