TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 W263 2167645-2

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Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W263 2167645-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4. Stock, Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, Zl. 1080706505/180697375 EAST Ost, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4. Stock, Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2018, Zl. 1080706505/180697375 EAST Ost, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er am XXXX in der Provinz Maidan Wardak geboren worden sei und dort die Grundschule bis zur 5. Klasse besucht habe. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in Kabul als Kellner gearbeitet. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Sein Vater und sein jüngerer Bruder würden in Afghanistan leben. Seine Mutter sei bereits verstorben. Er habe die Flucht vor ca. acht bis zehn Monaten von Kabul aus begonnen und sich zwei Monate im Iran ( XXXX ) aufgehalten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass Afghanistan nicht sicher sei und er dort auch nichts lernen habe können. Er habe Angst vor seiner Zukunft; man bekomme auch keine Arbeit.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak geboren worden sei und dort die Grundschule bis zur 5. Klasse besucht habe. Zuletzt habe der Beschwerdeführer in Kabul als Kellner gearbeitet. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Sein Vater und sein jüngerer Bruder würden in Afghanistan leben. Seine Mutter sei bereits verstorben. Er habe die Flucht vor ca. acht bis zehn Monaten von Kabul aus begonnen und sich zwei Monate im Iran ( römisch 40 ) aufgehalten. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass Afghanistan nicht sicher sei und er dort auch nichts lernen habe können. Er habe Angst vor seiner Zukunft; man bekomme auch keine Arbeit.

2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 28.08.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling 4.2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 28.08.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Beschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 4.

Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.10.2015 geht ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17,9 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute XXXX . Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Beschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.10.2015 geht ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17,9 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute römisch 40 . Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.

3. Anlässlich der am 24.05.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort (Provinz Maidan Wardak), letztem Aufenthaltsort (Stadt Kabul) und (sechsjährigem) Schulbesuch. Er sei Angehöriger der Volksgruppe Hazara und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er gab weiters an, dass er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und später in Kabul als Kellner gearbeitet habe. In Kabul habe er ca. ein Jahr gelebt. Afghanistan habe er Ende 2014 verlassen.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er über Ersuchen afghanischer Sicherheitskräfte während der Arbeit auf den Feldern Auskunft über in der Nähe des Dorfes lebende Taliban gegeben habe. Sein Vater sei darüber sehr wütend gewesen und habe den Beschwerdeführer geschlagen. Sein Vater habe gesagt, dass die Taliban schon Bescheid wüssten, wer sie verraten habe. Die Taliban würden kommen. Daher habe sein Vater ihn nach Kabul geschickt. Sein Vater und sein Bruder seien dann nach Kabul nachgekommen. Die Nachbarn im Dorf, mit denen sein Vater weiterhin Kontakt gehabt habe, hätten erzählt, dass die Taliban gekommen seien und sie für Spione der Regierung halten würden, weil der Beschwerdeführer sie verraten habe. Wenn sie den Beschwerdeführer erwischen würden, werde er getötet. Daher sei der Beschwerdeführer von seinem Vater alleine in den Iran geschickt worden, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten und in einer Textilfirma gearbeitet habe. Als der Beschwerdeführer vor ca. sechs Monaten zuletzt Kontakt mit seiner Familie gehabt habe, sei diese im Iran gewesen. Es bestehe die Absicht, dass sein Vater und sein Bruder auch nach Europa kommen.

Anlässlich der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen betreffend Deutschkurse, die Verrichtung gemeinnütziger Arbeit in Form von Straßenreinigung in Graz sowie einen Workshop für Asylwerber vor.

4. Mit dem Bescheid des BFA vom 31.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem Bescheid des BFA vom 31.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Der Beschwerdeführer habe die Umstände der Verfolgung im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA geschildert. Es liege eine aktuelle Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Des Weiteren enthält die Beschwerde Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und in der Stadt Kabul. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal seine Kernfamilie im Iran lebe. In Afghanistan halte sich nur ein Onkel mütterlicherseits auf, zu dem kein Kontakt bestehe. Es gebe somit kein familiäres oder soziales Netzwerk im Herkunftsstaat. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Fachausbildung, die es ihm erleichtern würde, ein sicheres Einkommen zu erwirtschaften.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung bzw. die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben oder dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 57, 55 AsylG 2005 zu erteilen oder den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung bzw. die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben oder dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 57, 55, AsylG 2005 zu erteilen oder den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 16.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 02.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde verzichtete anlässlich der Vorlage der Beschwerde auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt und legte eine Teilnahmebestätigung vor.

Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstattete dazu im Rahmen der Verhandlung eine Stellungnahme.

8. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2017 zu GZ W238 2167645-1/11E abgewiesen, welches mit 21.11.2017 zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.

9. Am 23.07.2018 stellte der Beschwerdeführer (nach einer "Dublinübernahme aus Deutschland") einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zusammengefasst an, er sei (weiterhin) schiitischer Moslem. Seine Probleme in Afghanistan seien noch immer aufrecht und würde ihm bei einer Rückkehr der sichere Tod durch die Taliban drohen. Die persönliche Gefährdung sei gleich geblieben.

10. Am 06.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Zuge dessen an, dass er seine Fluchtgründe aufrecht erhalte. In seinem Leben habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren nichts geändert, außer, dass er in eine andere Unterkunft verlegt worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er das, was er im ersten Verfahren angegeben habe: seine Probleme mit den Taliban. Er sei in den drei Jahren in Österreich anständig gewesen und bitte daher um Schutz und Asyl. Außerhalb seines Dorfes bzw. Distriktes kenne er sich nicht aus und habe auch niemanden dort. Es sei nicht wie in Österreich; man bekomme keine soziale bzw. staatliche Hilfe.

Weiters brachte der Beschwerdeführer Unterlagen (Teilnahmebestätigungen) in Hinblick auf seine Integration in Vorlage.

11. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.10.2018 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).11. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.10.2018 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA traf umfassende herkunftsbezogene Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 19.10.2018).

In seiner Beweiswürdigung führte das BFA u.a. aus, dass sich der Beschwerdeführer im neuen Verfahren nur darauf beziehe, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht wären. Es hätte sich seit Rechtskraft des Vorverfahren nichts Wesentliches in seinem Leben verändert und die Probleme mit den Taliban wären nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer hätte Angst von den Taliban gefunden und umgebracht zu werden. In seinem ersten Verfahren in Österreich seien seine Angaben als nicht glaubhaft erachtet und sein Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden worden.

Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und die nun dargestellten Angaben seien zu keinem Zeitpunkt genug substantiiert gewesen, um diese als asylrelevant oder glaubhaft zu bezeichnen oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen.

Im Hinblick auf die weiteren, gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe; dies weder in Hinblick auf die persönliche Situation noch in Hinblick auf die allgemeine Lage im Heimatland. Ein neuer Sachverhalt liege im Ergebnis nicht vor.Im Hinblick auf die weiteren, gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte sei anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe; dies weder in Hinblick auf die persönliche Situation noch in Hinblick auf die allgemeine Lage im Heimatland. Ein neuer Sachverhalt liege im Ergebnis nicht vor.

Weiters würden sich auch keine Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben. Kabul und andere Provinzhauptstädte, welche unter staatlichem Einfluss stehen, würden als vergleichsweise sicher beurteilt. Trotz der derzeit vermehrt stattfindenden, öffentlichkeitswirksamen Anschläge sei der dort vorherrschenden Konflikt nicht von einem solchen Ausmaß, dass eine Person bloß aufgrund ihrer Anwesenheit einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 8 AsylG 2005 bzw. Art. 15 Statusrichtlinie erleiden würde.Weiters würden sich auch keine Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben. Kabul und andere Provinzhauptstädte, welche unter staatlichem Einfluss stehen, würden als vergleichsweise sicher beurteilt. Trotz der derzeit vermehrt stattfindenden, öffentlichkeitswirksamen Anschläge sei der dort vorherrschenden Konflikt nicht von einem solchen Ausmaß, dass eine Person bloß aufgrund ihrer Anwesenheit einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 8, AsylG 2005 bzw. Artikel 15, Statusrichtlinie erleiden würde.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vom 05.11.2018, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:

Nach den Entscheidungsgründen wären eine Rückkehr bzw. eine innerstaatliche Schutzalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar - dort könne er ein notdürftiges Überleben sichern. Die belangte Behörde habe hier geflissentlich und in willkürlicher Weise übersehen, dass diejenige Berichtslage der Entscheidung zugrunde zu legen sei, welche zum Entscheidungszeitpunkt aktuell sei. Diesen vom Gesetzgeber normierten Verfahrensgrundsatz habe die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren missachtet.

Seit November 2017 seien in Afghanistan signifikante und entscheidungsrelevante Veränderungen - vor allem betreffend die Rückkehrsituation - eingetreten. Aus der Gesamtaktualisierung des LIB vom 29.06.2018 sei ersichtlich, dass die Hauptstadt Kabul - einst als relativ sicher achtet - von dicht aufeinanderfolgenden Angriffen regierungsfeindliche Extremisten betroffen sei, die darauf abzielen würden, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben. Dadurch zeige sich die Angreifbarkeit bzw. Vulnerabilität der afghanischen Sicherheitskräfte. Dazu werde angemerkt, dass unter solchen Umständen keinesfalls haltbar geblieben sein könne, dass die afghanische Regierung weiterhin die Kontrolle über die Hauptstadt Kabul innehabe. So sei im Jahr 2017 die höchste Anzahl ziviler Opfer in der Provinz Kabul zu verzeichnen gewesen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen gewesen seien.

Aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 ergebe sich, dass aufgrund der gegenwärtigen menschenrechtlichen und humanitären La

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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