Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W184 2197090-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1091404409/151566919, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1091404409/151566919, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:
"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
"... A) Verfahrensgang
...
Sie wurden ... am 17.10.2015 einer Erstbefragung unterzogen ... Bei
der Erstbefragung machten Sie zu Ihren Fluchtgründen folgende Angaben:
Ich und neun weitere Polizisten waren in einem Dorf in Afghanistan aufhältig, um das Dorf und die Leute vor den Taliban zu beschützen. Vor zwei Jahren wurde das Dorf von den Taliban und dem IS angegriffen. Drei von uns wurden von diesen festgenommen und wir anderen sind weggelaufen, damit wir nicht auch noch festgenommen werden, da wir nicht mit schneller Hilfe und Unterstützung rechnen konnten. Aufgrund des IS und der Taliban habe ich mein Heimatland verlassen.
Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 12.04.2018 durch einen
Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen. Es
folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge dieser Einvernahme (F =
Frage, A = Antwort):
...
F: ... Sie wurden am 17.10.2015 ... zu Ihrem Asylverfahren ...
befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern und stimmen diese?
A: Ja, ich kann mich an meine Angaben erinnern und sie entsprachen der Wahrheit.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Mein Dolmetscher war damals eine Iranerin und sie konnte mich nicht gut verstehen.
F: Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt?
A: Nein. Es gibt Missverständnisse beim Fluchtgrund. Das würde ich heute gerne korrigieren. Und es wurde nicht rückübersetzt.
...
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie Medikamente ein?
A: Nein, ich bin gesund.
...
F: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft?
A: Nein.
F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Angaben zur Person und den Lebensumständen?
A: ... Familienstand: verheiratet - traditionell, und ich habe ein
Kind, das ich bist jetzt noch nicht gesehen habe; Religion:
Moslem/Sunnit; Volksgruppe: Tajik; Sprachen (Sprache/Schrift/Niveau): Dari (Muttersprache), ein bisschen Pashtu und wenig Deutsch; Schule: Bis zur 9. Klasse habe ich die Schule in (meinem Heimatdorf) besucht und drei weitere Jahre das Gymnasium im Nachbardorf ...; Beruf: Ich habe nicht gearbeitet, ich bin nur zur Schule gegangen; finanzielle Situation: gut; Adresse im Herkunftsstaat: XXXX , XXXX , Baghlan, Afghanistan; Wohnsituation:Moslem/Sunnit; Volksgruppe: Tajik; Sprachen (Sprache/Schrift/Niveau): Dari (Muttersprache), ein bisschen Pashtu und wenig Deutsch; Schule: Bis zur 9. Klasse habe ich die Schule in (meinem Heimatdorf) besucht und drei weitere Jahre das Gymnasium im Nachbardorf ...; Beruf: Ich habe nicht gearbeitet, ich bin nur zur Schule gegangen; finanzielle Situation: gut; Adresse im Herkunftsstaat: römisch 40 , römisch 40 , Baghlan, Afghanistan; Wohnsituation:
Ich habe im Eigentumshaus meines Vaters mit meinen Eltern, zwei Brüdern und meiner Frau gewohnt, das Haus hatte vier Zimmer und Garten; dort wohnhafte Personen: Sie wohnen immer noch dort ...
Familie im Herkunftsstaat: Ehefrau ... XXXX Jahre alt; Kind ... ca.
XXXX Jahre alt, sie wohnen bei meinen Eltern; Vater ... ca. XXXX
Jahre alt ...; Mutter ... ca. XXXX Jahre alt ...; Brüder: ...
ca.XXXX Jahre alt ... bzw. ca. XXXX Jahre alt ... Sie wohnen bei
meinen Eltern; drei Schwestern ... Sie sind alle älter als ich ...
Sie sind alle verheiratet und leben in ihren eigenen Häusern ...
F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie im Herkunftsstaat? Wenn ja, wie?
A: Ja, telefonisch.
F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Familie?
A: Gut.
F: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Familie?
A: Vor zwei Monaten.
F: Wie geht es Ihren Angehörigen?
A: Es geht ihnen gut.
F: Haben Sie noch andere Verwandte in Afghanistan (Tante, Onkel, etc.)?
A: Vier Onkel väterlicherseits, einen Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits.
F: Wo wohnen sie?
A: Alle leben in Afghanistan in Baghlan.
F: Bezugspersonen in Österreich?
A: Nein ...
F: Integration?
A: Deutschkurs, Ich habe A2-Niveau besucht, aber noch keine Prüfung gemacht (fünf Bestätigungen vorgelegt).
F: Mitgliedschaft Verein?
A: Nein.
F: Beruf?
A: Nein.
...
F: Aus welchen Mitteln haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Ihrem Heimatland bestritten?
A: Mein Vater hatte eine Landwirtschaft und sorgte für die Familie und ich habe nur die Schule besucht.
...
F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben ...
A: In unserem Wohnort waren ungefähr 40 Familien. Von diesen 40 Familien sollten circa zehn Personen jeden Abend das Dorf bewachen und aufpassen, dass nicht die Taliban in das Dorf kommen. Einmal wurden diese zehn Personen von den Taliban erkannt und wurden von ihnen bedroht. Die Taliban wurden mehr und mehr dort und wollten immer die jungen Männer von dem Dorf rekrutieren, damit sie für die Taliban arbeiten. Ich war bereits verheiratet, als die Taliban gekommen sind, und sie wollten von jedem Haus eine männliche Kraft mitnehmen. Ich wollte natürlich nicht mit dem Taliban zusammenarbeiten. Mein Vater hat sich Sorgen um mich gemacht und meinte, wenn ich dort weiterbleibe, bekomme ich Ärger von den Leuten. Mein Vater sagte, ich sollte das Land verlassen. Und als sie wieder nach mir suchten, sagte mein Vater, dass ich zuerst nach Pakistan und dann in den Iran gegangen bin. Sie wissen nicht, dass ich nach Europa geflohen bin, sonst würden sie meine Familie bedrohen. Deshalb habe ich diesen Entschluss gefasst, das Land zu verlassen.
F: Möchten Sie noch etwas dazu angeben?
A: Nein, ich habe alles gesagt.
F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
A: Nein, das ist der Grund, wieso ich Afghanistan verlassen habe.
...
F: Wurden Sie jemals persönlich von den Taliban bedroht?
A: Direkt wurde ich nicht bedroht, sondern sie wollten die jungen Männer mitnehmen.
F: Sie persönlich hatten nie Kontakt mit den Taliban?
A: Nein, direkt nicht.
F: Wie geht es Ihren Brüdern?
A: Gut.
F: Wurden Ihre Brüder jemals bedroht?
A: Nein, noch nicht, aber wenn die Taliban erfahren, dass ich in Europa bin, werden sie meine Familie bedrohen.
F: Sie haben angegeben, dass von jedem Haus eine männliche Kraft rekrutiert wird. Da Sie jetzt nicht mehr in Ihrem Haus wohnen, ist
somit Ihr Bruder ... der älteste. Somit müsste dieser nach logischem
Denken nun rekrutiert werden. Sie sagen jedoch, dass dieser nie bedroht wurde bzw. nie aufgefordert wurde, sich ihnen anzuschließen. Nehmen Sie dazu Stellung.
A: Derzeit ist nicht wie damals, als ich in Afghanistan war. Nachgefragt gebe ich an, die Regierung hat die Macht übernommen und die Taliban sind von dort geflüchtet.
F: Sie selbst gaben an, dass die Taliban in Baghlan nicht mehr tätig sind, sondern die Regierung wieder an der Macht ist. Welcher Bedrohung fühlen Sie sich noch ausgesetzt?
A: Wenn die Taliban nicht erfahren, dass ich in Europa war, ist es kein Problem, aber wenn sie es herausfinden, ist das eine Bedrohung für mich.
F: Wann genau war der Vorfall mit den Taliban, als sie aus jedem Haus eine männliche Kraft rekrutieren wollten?
A: Es war von Anfang Frühling 2014 bis Anfang Frühling 2015.
F: Wann genau sind Sie ausgereist?
A: Ende Frühling 2015.
Vorhalt: In der Erstbefragung am 17.10.2015 gaben Sie an, dass Sie den Entschluss zur Ausreise bereits vor drei Jahren gefasst hätten. Heute geben Sie an, dass Sie den Entschluss 2015 gefasst haben. Dies ist ein Widerspruch. Was sagen sie dazu?
A: Nein, diese drei Jahre stimmen nicht, das ist einer dieser Fehler, die ich am Anfang gemeint habe.
F: Was gab es sonst noch für Fehler in der Erstbefragung?
A: Zum Beispiel steht dort, dass ich als Polizist gearbeitet habe, das war aber nur eine sogenannte Dorfpolizei, die zehn bedrohten Personen waren auch keine Polizisten, sondern Dorfbewohner wie ich, und ich glaube, das war's, ich kann mich nicht mehr erinnern.
F: Seit wann sind die Taliban nicht mehr in Baghlan?
A: Seit fast einem Jahr. Aber sie sind immer noch in Afghanistan in anderen Provinzen.
F: Wann sind die Taliban einmarschiert nach Baghlan?
A: Als ich ein kleines Kind war, vielleicht sechs Jahre alt, kamen sie nach Baghlan.
Vorhalt: In der Erstbefragung gaben Sie komplett andere Gründe an als jetzt. Dies schmälert Ihre Glaubwürdigkeit erheblich. Was sagen Sie dazu?
A: Was ich gerade erzählt habe, war richtig. Was bei der Erstbefragung protokolliert wurde, war nicht ganz richtig.
F: Warum unterschreiben Sie eine Niederschrift, die Sie angeblich nicht rückübersetzt bekommen haben und die somit womöglich Fehler enthalten kann?
A: Sie verlangten von mir, dass ich das Protokoll unterschreiben soll, und ich habe das gemacht. Ich war neu hier und habe es einfach gemacht.
F: Warum habe Sie das nicht gleich angegeben, dass Sie die Dolmetscherin nicht gut verstehen?
A: Sie sagt, dass sie eine Afghanin ist, aber sie hat nicht so wie die heutige Dolmetscherin gesprochen.
...
F: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben, zum Beispiel in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif?
A: Sie wissen schon, dass in Kabul und in Mazar-e Sharif immer wieder Anschläge passieren, und es gibt die Leute, die immer noch dort leben, aber diese haben kein Geld und die Möglichkeit, das Land zu verlassen. Diese Orte sind nicht sicher.
F: Wären Sie wirtschaftlich in der Lage, sich in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?
A: Ich kann nur in unserem Heimatort arbeiten, wir haben dort eine Landwirtschaft und nur dort kann ich Geld verdienen, sonst habe ich keine Möglichkeiten.
F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich weiß nicht, was mit mir passiert, wenn ich in meine Heimat zurückkehre, und ich würde gerne meine Frau und mein Kind hierher holen und sie in Sicherheit bringen.
...
F: Wie verbringen Sie einen Tag in Österreich?
A: (Hier) haben wir seit sechs Monaten keinen Deutschkurs, aber ich lerne selbst immer am Vormittag mit Youtube Deutsch und am Nachmittag spiele ich Fußball und Volleyball. Einmal im Monat kann ich eine gemeinnützige Arbeit bekommen, ich habe mich angemeldet für die gemeinnützige Arbeit, falls es etwas gibt, werde ich das machen.
F: Was haben Sie nun weiter vor?
A: Ich will keine Last für das Sozialsystem hier sein und ich schäme mich, wenn ich sehe, dass andere Leute arbeiten und ich nicht arbeiten darf.
F: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten?
A: Ich kann als Koch arbeiten, weil ich in Afghanistan nur zur Schule gegangen bin und keine besondere Arbeit gelernt habe.
F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
A: Ich lebe von der Grundversorgung.
...
B) Beweismittel
...
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
...
Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und sprechen Dari. Sie sind sunnitischer Moslem. Sie stammen aus der Provinz Baghlan in Afghanistan und haben den Großteil Ihres Lebens dort verbracht. Sie sind traditionell verheiratet und haben einen Sohn.
Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung. Sie haben zwölf Jahre Schulbildung sowie Berufserfahrung im Baugewerbe. Sie haben Verwandte in Afghanistan und auch Kontakt zu diesen.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr nach Afghanistan:
Sie konnten eine persönliche Verfolgung in Ihrem Heimatland nicht glaubhaft machen. Es liegt in Ihrem Fall eine allgemeine Gefährdungslage in Bezug auf Ihre Herkunftsprovinz Baghlan, jedoch nicht für gesamt Afghanistan allgemein vor. Sie können Ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie haben in Österreich keine zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten nahen Verwandten. Sie gehen keiner erwerbsmäßigen Arbeit nach. Der Aufenthalt in Österreich ist ein vorübergehender. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Kurzinformation vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul ...
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018
Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Experten sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag, den 27.1.2018, ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag, den 27.1.2018, ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen genannt (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018). Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer und vier Afghanen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um