Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W122 2197782 -1/7E
W122 2197835-1/7E
W122 2197832-1/7E
W122 2197828-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkte I.-VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1102834408 - 160099244/BMI-EAST_WEST, Zl. 1102835209 - 160099449/BMI-EAST_WEST, Zl. 1102835307 - 160099457/BMI-EAST_WEST und Zl. 1102835405 - 160099473/BMI-EAST_West nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkte römisch eins.-VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1102834408 - 160099244/BMI-EAST_WEST, Zl. 1102835209 - 160099449/BMI-EAST_WEST, Zl. 1102835307 - 160099457/BMI-EAST_WEST und Zl. 1102835405 - 160099473/BMI-EAST_West nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt.
A)
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III.römisch drei.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte / Schutzberechtigter bis zum 11.12.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte / Schutzberechtigter bis zum 11.12.2019 erteilt.
IV.römisch vier.
Die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 und 55 Abs. 1- 9 FPG ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9 und 55 Absatz eins -, 9 FPG ersatzlos behoben.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , (in Folge: Erstbeschwerdeführer), XXXX (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin), die mj. XXXX , (in Folge: Drittbeschwerdeführerin), sowie die XXXX (in Folge: Viertbeschwerdeführerin), die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle afghanische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Tadschiken stellten am 20.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , (in Folge: Erstbeschwerdeführer), römisch 40 (in Folge: Zweitbeschwerdeführerin), die mj. römisch 40 , (in Folge: Drittbeschwerdeführerin), sowie die römisch 40 (in Folge: Viertbeschwerdeführerin), die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, alle afghanische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Tadschiken stellten am 20.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 20.01.2016 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe sein Herkunftsland wegen des Krieges und der Armut verlassen. Den Iran hätten sie verlassen, weil sie dort keine Dokumente erhalten hätten und auch sehr arm gewesen seien. Sie seien hierher gekommen, weil Österreich ein gutes und sicheres Land sei. Er gab an, im Falle der Rückkehr vor nichts Angst zu haben, aber es würde dort Krieg herrschen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Vater ein Mujahed sei und mit der afghanischen Regierung gearbeitete habe. Er sei deshalb vor ca. 8 Monaten von einem Taliban-Kommandaten namens XXXX entführt worden. Aus Angst, dass er ihren Bruder und ihre Kinder mitnehme, hätten sie Afghanistan verlassen. Aus diesem Grund würde sie für ihre beiden Töchter und sich um Asyl ansuchen. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Angst vor einer Entführung ihrer Kinder. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen nannten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe.2. Im Rahmen der am 20.01.2016 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe sein Herkunftsland wegen des Krieges und der Armut verlassen. Den Iran hätten sie verlassen, weil sie dort keine Dokumente erhalten hätten und auch sehr arm gewesen seien. Sie seien hierher gekommen, weil Österreich ein gutes und sicheres Land sei. Er gab an, im Falle der Rückkehr vor nichts Angst zu haben, aber es würde dort Krieg herrschen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab am selben Tag zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Vater ein Mujahed sei und mit der afghanischen Regierung gearbeitete habe. Er sei deshalb vor ca. 8 Monaten von einem Taliban-Kommandaten namens römisch 40 entführt worden. Aus Angst, dass er ihren Bruder und ihre Kinder mitnehme, hätten sie Afghanistan verlassen. Aus diesem Grund würde sie für ihre beiden Töchter und sich um Asyl ansuchen. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Angst vor einer Entführung ihrer Kinder. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen nannten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe.
3. Am 18.01.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Der Erstbeschwerdeführer gab an seit drei Jahren unter Blutkrebs zu leiden und in regelmäßiger Behandlung zu stehen.
Zu ihren Fluchtgründen führten die Beschwerdeführer an, dass das Leben ihrer Familie in Afghanistan in Gefahr gewesen wäre. Es habe dort einen Mann gegeben, XXXX , der habe den Vater der Zweitbeschwerdeführerin entführt. Er sei ein mächtiger Mann gewesen, ein Talib. Er habe viele Leute gehabt. Sie hätten dann Angst gehabt wegen ihrer Familie und ihren Kindern.Zu ihren Fluchtgründen führten die Beschwerdeführer an, dass das Leben ihrer Familie in Afghanistan in Gefahr gewesen wäre. Es habe dort einen Mann gegeben, römisch 40 , der habe den Vater der Zweitbeschwerdeführerin entführt. Er sei ein mächtiger Mann gewesen, ein Talib. Er habe viele Leute gehabt. Sie hätten dann Angst gehabt wegen ihrer Familie und ihren Kindern.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (zugestellt am 14.05.2018) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (zugestellt am 14.05.2018) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer daraus zu schließen sei, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten der Beschwerdeführer ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer daraus zu schließen sei, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten der Beschwerdeführer ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
5. Mit Schreiben vom 07.06.2018, eingebracht am selben Tag, erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters gegen diese Bescheide Beschwerde und beantragten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben und den Status der Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend mit deren individuellen Lage auseinandergesetzt. Die allgemeine Sicherheitslage sei, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum, medizinische Versorgung etc.) würden sich sehr schwierig gestalten, wie aus den Länderfeststellungen klar hervorgehe. Aus all diesen Gründen und insbesondere aufgrund der schweren Erkrankung des Erstbeschwerdeführers, wäre im Falle ihrer Ausreise nach Afghanistan ernsthaft zu befürchten, dass sie mangels medizinischer Versorgung und vor dem Hintergrund der nach wie vor prekären Sicherheitslage in eine lebensbedrohliche Lage geraten würden.
Gleichzeitig wurde ein Arztbrief vom 08.01.2018, ein Ambulanzbrief vom 08.05.2018 sowie das Schreiben der Hämato-Onkologischen Ambulanz des Ordensklinikum Linz Elisabethinen vom 16.05.2018 betreffend die Leukämieerkrankung des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2018 in Anwesenheit der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen und zu den persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurden.
Eingangs wurde über die Leukämieerkrankung des Erstbeschwerdeführers gesprochen. Dieser befinde sich in medizinischer Therapie, er müsse sehr starke Medikamente nehmen. Heute würde es ihm manchmal schwer fallen seine Augen offen zu halten, aber er würde gerne an der Verhandlung teilnehmen.
Laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sei der Erstbeschwerdeführer in einem Monat ca. 10 Tage zu Hause, die restliche Zeit verbringe er im Krankenhaus. Seine Erkrankung sei eine große Belastung für sie, sie leide unter Kopfschmerzen und nehme Medikamente und sei schon bei einem Facharzt gewesen. Ihr Mann sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, nicht in der Lage sie mit den Kindern zu unterstützen. Sie selbst leide unter depressiven Verstimmungen und würde deshalb zwei Medikamente nehmen (Novalgin wegen der Kopfschmerzen und Sertralin Sandoz 50 mg. Filmtabletten gegen depressive Verstimmungen).
In Wiederholung zu den bisherigen Ausführungen ihres Fluchtvorbringens gaben sie an, dass sie Afghanistan wegen einer Feindschaft verlassen hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ca. 13 oder 14 Jahre alt gewesen, als ein Nachbar um ihre Hand angehalten hätte. Er sei Paschtune, ein Talib und ca. 45 Jahre alt gewesen. Er habe bereits eine Frau und 3 oder 4 Kinder gehabt. Ihr Vater habe seinen Antrag abgelehnt und ihm gesagt, dass sie Dari sprachig seien und er seine Tochter nicht einem Paschtunen geben wolle. Jener Mann, der um die Hand angehalten habe, hieß XXXX , er sei viel zwischen Pakistan und Afghanistan gereist, er sei dann über einen längeren Zeitraum in Pakistan gewesen und sie sei mit ihrem Mann verlobt worden. Ihr Schwiegervater und ihr Vater seien Cousins väterlicherseits. Mit ungefähr 20 Jahren habe sie ihren Mann geheiratet und ihre beiden Töchter seien dann auf die Welt gekommen. Als ihre ältere Tochter ca. 6 Jahre alt gewesen sei und ihre jüngere Tochter unter 2 Jahren gewesen sei, sei XXXX aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe erfahren, dass sie geheiratet habe und bereits Kinder habe. Es sei dann zu vielen Problemen gekommen, bis er ihren Vater mitgenommen habe. Seither sei ihr Vater verschollen.In Wiederholung zu den bisherigen Ausführungen ihres Fluchtvorbringens gaben sie an, dass sie Afghanistan wegen einer Feindschaft verlassen hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ca. 13 oder 14 Jahre alt gewesen, als ein Nachbar um ihre Hand angehalten hätte. Er sei Paschtune, ein Talib und ca. 45 Jahre alt gewesen. Er habe bereits eine Frau und 3 oder 4 Kinder gehabt. Ihr Vater habe seinen Antrag abgelehnt und ihm gesagt, dass sie Dari sprachig seien und er seine Tochter nicht einem Paschtunen geben wolle. Jener Mann, der um die Hand angehalten habe, hieß römisch 40 , er sei viel zwischen Pakistan und Afghanistan gereist, er sei dann über einen längeren Zeitraum in Pakistan gewesen und sie sei mit ihrem Mann verlobt worden. Ihr Schwiegervater und ihr Vater seien Cousins väterlicherseits. Mit ungefähr 20 Jahren habe sie ihren Mann geheiratet und ihre beiden Töchter seien dann auf die Welt gekommen. Als ihre ältere Tochter ca. 6 Jahre alt gewesen sei und ihre jüngere Tochter unter 2 Jahren gewesen sei, sei römisch 40 aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe erfahren, dass sie geheiratet habe und bereits Kinder habe. Es sei dann zu vielen Problemen gekommen, bis er ihren Vater mitgenommen habe. Seither sei ihr Vater verschollen.
Auf Nachfrage, der Erstbeschwerdeführer hätte am 20.01.2016 hätte gesagt, Afghanistan wegen des Krieges und wegen der Armut verlassen zu haben, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, einzugestehen, dass ihr Mann auch wegen seiner Krankheit nicht richtig auf die Fragen geantwortet habe und die Situation auch für sie sehr verwirrend gewesen sei. Dass sie gesagt habe ihr Vater sei ein Mujahid, bestritt sie. Es könne sein, dass sie vom Dolmetscher missverstanden worden wäre. Sie habe dort erklärt, dass sie sich nach dem Verschwinden ihres Vaters nicht an die Behörden im Heimatort wenden habe können und auch nicht zum nächsten Polizeiposten gehen habe können um sich dort zu beschweren. Ihr Vater sei ein einfacher Bauer gewesen. Sie habe das von Anfang an im Asylverfahren angegeben. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. XXXX sei ein sehr gefährlicher Mann gewesen, ein Anführer der Taliban. Die Frage ob sie jemals selbst, direkt, in Afghanistan bedroht worden sei, verneinte sie. Sie habe aber von Nachbarn gehört, dass XXXX nach seiner Rückkehr gesagt habe, er würde sich rächen. Jemand sei auch in ihr Heimatdorf gegangen, um ihr Grundstück zu verkaufen. Er habe diese Person damit bedroht, ihn und seine gesamte Familie zu töten, weil er sie vertreten und ihr Grundstück verkaufen würde. Er habe auch den Freund des Vaters, bei dem sie gelebt hätten, bedroht. Diese Drohungen seien jedoch nicht umgesetzt worden.Auf Nachfrage, der Erstbeschwerdeführer hätte am 20.01.2016 hätte gesagt, Afghanistan wegen des Krieges und wegen der Armut verlassen zu haben, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, einzugestehen, dass ihr Mann auch wegen seiner Krankheit nicht richtig auf die Fragen geantwortet habe und die Situation auch für sie sehr verwirrend gewesen sei. Dass sie gesagt habe ihr Vater sei ein Mujahid, bestritt sie. Es könne sein, dass sie vom Dolmetscher missverstanden worden wäre. Sie habe dort erklärt, dass sie sich nach dem Verschwinden ihres Vaters nicht an die Behörden im Heimatort wenden habe können und auch nicht zum nächsten Polizeiposten gehen habe können um sich dort zu beschweren. Ihr Vater sei ein einfacher Bauer gewesen. Sie habe das von Anfang an im Asylverfahren angegeben. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. römisch 40 sei ein sehr gefährlicher Mann gewesen, ein Anführer der Taliban. Die Frage ob sie jemals selbst, direkt, in Afghanistan bedroht worden sei, verneinte sie. Sie habe aber von Nachbarn gehört, dass römisch 40 nach seiner Rückkehr gesagt habe, er würde sich rächen. Jemand sei auch in ihr Heimatdorf gegangen, um ihr Grundstück zu verkaufen. Er habe diese Person damit bedroht, ihn und seine gesamte Familie zu töten, weil er sie vertreten und ihr Grundstück verkaufen würde. Er habe auch den Freund des Vaters, bei dem sie gelebt hätten, bedroht. Diese Drohungen seien jedoch nicht umgesetzt worden.
Zuletzt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie vor ihren Feinden geflüchtet wäre und wenn sie dorthin zurückgeschickt werde, würde sie sicher dort getötet werden. Dieser Feind habe ihren Vater entführt. Mittlerweile sei ihre Tochter älter und ebenfalls gefährdet. Sie wisse, wie mächtige Leute in Afghanistan Familien zerstören und junge Mädchen entführen würden. Dasselbe drohe ihr.
Nach ca. fünfminütiger Unterbrechung der Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer befragt:
Als Hauptgrund der Flucht gab er abermals die Feindschaft an, und dass das Leben seiner Familie und sein eigenes Leben in Gefahr gewesen sei. XXXX habe ihm direkt gesagt, dass er seine Frau und die Tochter mitnehmen würde. Er habe in der Moschee vor vielen Gebetsteilnehmern ausgesprochen, dass er vorhabe sie zu entführen und seine Frau mitzunehmen.Als Hauptgrund der Flucht gab er abermals die Feindschaft an, und dass das Leben seiner Familie und sein eigenes Leben in Gefahr gewesen sei. römisch 40 habe ihm direkt gesagt, dass er seine Frau und die Tochter mitnehmen würde. Er habe in der Moschee vor vielen Gebetsteilnehmern ausgesprochen, dass er vorhabe sie zu entführen und seine Frau mitzunehmen.
Warum er bei der Erstbefragung angegeben habe, Afghanistan damals wegen des Krieges und der Armut verlassen zu haben, begründete er mit seinem schlechten Gesundheitszustand. Ihm wäre gesagt worden irgendetwas zu sagen und er hätte aufgrund seiner Erkrankung nicht die Wahrheit angeben können.
Bezugnehmend auf seine Krankheit gab der Erstbeschwerdeführer an, soweit er wisse, sei diese in Afghanistan nicht behandelbar. Als er in Afghanistan gewesen sei, sei es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen, er habe starke Knochenschmerzen gehabt und wenn er zum Arzt gegangen sei, habe er nur ein Schmerzmittel bekommen. Seit er hier sei und richtig behandelt werde, gehe es ihm gesundheitlich wesentlich besser. Er würde seiner Frau beim Einkaufen und bei Hausarbeiten helfen.
Die Befragung der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin beschränkte sich mangels eigenem Fluchtvorbringen auf ein in deutscher Sprache geführtes Gespräch über die Schule und den Alltag.
II. Das Bundesverwaltungsgeric