Entscheidungsdatum
12.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W157 2180991-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in die Republik Österreich ein und stellte am 26.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 27.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, er habe Afghanistan vor sechs Jahren wegen des Krieges und aus Angst vor den Taliban verlassen. Im Iran habe er Angst gehabt, zurück nach Afghanistan oder in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. Zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, er fürchte sich vor dem Krieg, habe keine Arbeit und kein Geld.
3. Am 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprachen Dari und Farsi niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei Hazara, in der Provinz Bamiyan geboren und im Alter von 17 Jahren mit seinen Eltern nach Kabul gezogen. Befragt nach seiner Religionszugehörigkeit, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan Moslem gewesen, in Österreich habe sich das aber geändert. Er sei "momentan Christ". Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder lebe bei den Eltern in Kabul und besuche dort die Universität.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, Hazara würden in Afghanistan von den Taliban und dem IS verfolgt. Der Beschwerdeführer habe kaum hinausgehen und kein Leben führen können. Er habe auch keine Arbeit gefunden und sei deshalb in den Iran geflüchtet. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er jemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei. Auch seine Familie habe momentan keine Probleme. Zu seiner Rückkehrsituation gab der Beschwerdeführer an, er sei kein Moslem mehr und würde in Afghanistan keine Moschee besuchen und nicht beten. Wenn die Menschen - vor allem seine Eltern - das sehen, würden sie ihn als Ungläubigen beschimpfen und umbringen. Die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gereisten Cousins und der Freund des Beschwerdeführers wüssten, dass der nun Christ sei. Über Befragen, was diese Cousins und der Freund von der Konversion des Beschwerdeführers hielten, gab der Beschwerdeführer an, sie würden sagen, dass man in Europa frei sei und jeder sich seine Religion selbst aussuchen könne.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Bestätigungen betreffend seine Integration in Österreich sowie betreffend eine am 24.09.2017 in einer freikirchlichen Gemeinschaft erfolgte Taufe zur Vorlage.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder einer Bedrohung durch Privatpersonen noch durch den afghanischen Staat ausgesetzt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er aufgrund seiner erfolgten Konversion zum Christentum in Afghanistan mit Verfolgung rechnen müsste. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, dass eine innere Konversion zum Christentum stattgefunden habe. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des persönlichen Eindrucks bei der Einvernahme habe die belangte Behörde nicht auf eine Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels schließen können und sei von einer "Scheinkonversion" auszugehen. des Der Beschwerdeführer könne in seine Herkunftsprovinz Bamiyan zurückkehren und stehe es ihm auch frei, sich in einer der als vergleichsweise sicher eingestuften Provinzen Kabul, Herat oder Balkh niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan und mehrjähriger Berufserfahrung. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine nahen Familienangehörigen und auch sein mit den vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben dokumentiertes Privatleben in Österreich sei nicht hinreichend, um einer Rückkehr in die Heimat entgegenzustehen, zumal er seine privaten Bindungen im Wissen um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus aufgebaut hat.
5. Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben. In der Begründung würde das Vorbringen des Beschwerdeführers kurz zusammengefasst, der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und Vorbringen insbesondere zu Apostasie, Konversion zum christlichen Glauben und der Situation der Hazara in Afghanistan erstattet. Die Sicherheitslage sei höchst volatil und dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Er habe in Österreich ein schützenswertes Privatleben, sei gut integriert, habe einen Deutschkurs abgeschlossen und freiwillige Tätigkeiten geleistet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei mangels Überwiegens der öffentlichen Interessen nicht zulässig. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005.5. Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben. In der Begründung würde das Vorbringen des Beschwerdeführers kurz zusammengefasst, der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und Vorbringen insbesondere zu Apostasie, Konversion zum christlichen Glauben und der Situation der Hazara in Afghanistan erstattet. Die Sicherheitslage sei höchst volatil und dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Er habe in Österreich ein schützenswertes Privatleben, sei gut integriert, habe einen Deutschkurs abgeschlossen und freiwillige Tätigkeiten geleistet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei mangels Überwiegens der öffentlichen Interessen nicht zulässig. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 28.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt ni