Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2170787-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2018, Zl. XXXX, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2018, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 16.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgrünen an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei und die Hazara und Schiiten von den Taliban und Daesh enthauptet werden würden. Daher habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Den Iran habe er verlassen, weil er keine Dokumente besessen habe.
3. Am 21.04.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zur Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen. Daraus ergab sich ein absolutes Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 18,15 Jahren bzw. als assoziiertes und spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der XXXX. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.3. Am 21.04.2016 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Untersuchung zur Volljährigkeitsbeurteilung durch einen Sachverständigen. Daraus ergab sich ein absolutes Mindestalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 18,15 Jahren bzw. als assoziiertes und spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der römisch 40 . Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
4. Bei seiner Einvernahme am 21.07.2018 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er neben der Grundschule auch eine Koranschule besucht habe. Dort wäre er täglich vom Mullah geschlagen worden. Eines Tages habe er seinen Onkel in Kabul besucht, auf dem Rückweg sei das Taxi von den Taliban gestoppt worden. Diese wollten ihn und einen anderen Jungen mitnehmen, weil sie Schiiten gewesen seien. Zwei weitere weibliche Fahrgäste hätten die Taliban angefleht den Beschwerdeführer und den anderen Jungen nicht mitzunehmen, weswegen die Taliban sie dann auch gehen gelassen hätten. Am darauffolgenden Tag sei der Beschwerdeführer wiederum vom Mullah geschlagen worden und anschließend auf einen heißen Stein gesetzt worden. Dabei habe er sich schwere Verbrennungen zugezogen. Da er nicht in einer Gesellschaft habe leben wollen, in welcher es nur um die Religion ginge, habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen.
5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 18.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 18.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit einschlägiger Berufserfahrung könne er bei Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten.
6. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde werden insbesondere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt und Beweismittel zu den Risikoprofilen des Beschwerdeführers sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan - im speziellen bezogen auf die Stadt Kabul - vorgelegt.
7. Gemeinsam mit der Ladung für die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
8. Am 04.09.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer nochmals zu einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration als auch zu seinem Gesundheitszustand vorlegte. Von Seiten des Gerichtes wurden noch zusätzliche Länderinformationen in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 25.09.2018 zur Stellungnahme eingeräumt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen einen aktuellen Befundbericht nach seiner Untersuchung am 17.09.2018 vorzulegen.
9. Mit Schriftsatz vom 25.09.2018 nahm der Beschwerdeführer zu den eingeführten Länderinformationen Stellung und legte weitere Beweismittel sowie ein psychologisches Gutachten vor.
10. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer am 15.10.2018 weitere Länderinformationen - insbesondere betreffend die Behandlungsmöglichkeiten der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Erkrankung sowie zur Situation in Mazar-e Sharif und Herat aufgrund einer Dürre - zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen zu diesen Stellung zu nehmen.
11. Mit Schriftsatz vom 25.10.2018 nahm der Beschwerdeführer zu den zuletzt eingeführten länderkundlichen Informationen Stellung.
12. Am 19.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Länderinformation betreffend Apostaten im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Stellungnahme binnen vierzehn Tagen eingeräumt.
13. Am 04.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer die eingeräumte Stellungnahme, in welcher er überdies den Antrag stellte, weitere Ermittlungen bezüglich der Thematik der Apostasie - so etwa durch Anfragen an ACCORD zu stellen. Außerdem legte er weitere Beweismittel zur Situation für Rückkehrer aus dem Westen sowie für Hazara vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse:
1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde amXXXX in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghori, im Dorf XXXX geboren und ist dort auch aufgewachsen.1.1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde amXXXX in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghori, im Dorf römisch 40 geboren und ist dort auch aufgewachsen.
1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, welche er auch lesen und schreiben kann. Neben dieser hat er noch Kenntnisse der Sprachen Farsi, Paschtu, Deutsch und Englisch (s. dazu unten Pkt. II.1.3.). Auch hinsichtlich dieser Sprachen verfügt er über Schreib- und Lesekenntnisse.1.1.1.2. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, welche er auch lesen und schreiben kann. Neben dieser hat er noch Kenntnisse der Sprachen Farsi, Paschtu, Deutsch und Englisch (s. dazu unten Pkt. römisch zwei.1.3.). Auch hinsichtlich dieser Sprachen verfügt er über Schreib- und Lesekenntnisse.
1.1.2. Volksgruppe und Religion:
Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer ist schiitischer Moslem, bezeichnet sich jedoch als Atheist.
1.1.3. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage:
1.1.3.1. Die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in dessen Heimatdorf in Afghanistan auf. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits vor dessen Flucht verstorben.
1.1.3.2. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Afghanistan über kein Vermögen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau und wird von seinem Onkel väterlicherseits finanziell unterstützt.
1.1.3.3. Der Beschwerdeführer steht zu seiner Familie nicht in Kontakt.
1.1.3.4. Nicht festgestellt werden kann, dass seine Familie den Kontakt zum Beschwerdeführer aufgrund seiner Haltung zur Religion abgebrochen hat.
1.1.4. Ausbildung und Berufserfahrung:
1.1.4.1. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die staatliche Grundschule. Nebenbei besuchte er auch die Koranschule.
1.1.4.1. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer für ungefähr acht Monate als Hilfsarbeiter in einem Steinmetzbetrieb.
1.1.5. Gesundheitszustand:
1.1.5.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer Ein- und Durchschlafstörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom, Angststörungen und einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung.
1.1.5.2. Für seine Ein- und Durchschlafstörung nimmt der Beschwerdeführer einmal täglich Mirtazapin.
1.1.5.3. Hinsichtlich der übrigen diagnostizierten Symptome wurde vom gutachtenserstellenden Psychologen eine Traumtherapie, vorzugsweise in der Muttersprache des Beschwerdeführers sowie eine Psychotherapie empfohlen.