TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/19 W184 2199001-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W184 2199001-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. 1103257404/160122445, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. 1103257404/160122445, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, §§ 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

"I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen."I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch fünf. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"A) Verfahrensgang

...

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung haben Sie am 25.01.2016 ... bezüglich

Ihrer Fluchtgründe nachfolgende Angaben gemacht:

Vor kurzem wurden mein Vater und mein älterer Bruder von den Cousins meines Vaters auf unserem Grundstück getötet. Der Grund der Hinrichtung waren Erbschaftsstreitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern. Bei diesem Vorfall wurden meine Mutter und mein jüngerer Bruder verletzt. Aus diesem Grund befahl mir meine Mutter, das Land zu verlassen, da die Familie auch mich töten wollte, da das so in den Erbschaftsstreitigkeiten der Brauch ist.

Im Zuge der Einvernahme haben Sie am 23.11.2017 beim Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl (BFA) nachfolgende Angaben gemacht (VP =

Verfahrenspartei, LA = Leiter der Amtshandlung):

...

LA: Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren?

VP: Ja. Mir geht es gut. Ich habe eine Operation am 24.11.2017. Es ist ein urologisches Problem. Ich werde heute aufgenommen. Ich habe zwei Termine bekommen. Ich gehe nach der Einvernahme in das Krankenhaus und dann werde ich vielleicht zwei oder drei Wochen im Spital bleiben.

...

LA: Entsprechen Ihre bisherigen Aussagen in den behördlichen Befragungen der Wahrheit? Haben Sie bei der Erstbefragung den Dolmetscher verstanden?

VP: Der Dolmetscher war Farsi-Sprecher, der Pashtu gelernt hat. Ich habe aber richtig verstanden. Die Fragen waren aber nicht sehr ausführlich. Ich habe aber alles verstanden und auch die Wahrheit gesagt.

LA: Können Sie identitätsbezeugende Dokumente oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen?

VP: Ich lege meine Tazkira ... vor. Diese wurde in XXXX , XXXX ,VP: Ich lege meine Tazkira ... vor. Diese wurde in römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX ausgestellt. Das ist mein Geburtsort. Ich habe immer in meinem Dorf oder in XXXX Stadt gelebt. Ich lege auch Bilder meines Bruders und meines Vaters vor. Diese betreffen mein Fluchtvorbringen. Aus Österreich lege ich meine ärztlichen Unterlagen vor. Ebenso lege ich eine Deutschkursbestätigung vor. Ich bin für die A2-Prüfung angemeldet am 13.12.2017. Ich hoffe, das klappt wegen meiner Operation. Ich lege auch verschiedene Teilnahmebestätigungen und mein A1-Zertifikat vor, ebenso eine Projektteilnahme ...römisch 40 ausgestellt. Das ist mein Geburtsort. Ich habe immer in meinem Dorf oder in römisch 40 Stadt gelebt. Ich lege auch Bilder meines Bruders und meines Vaters vor. Diese betreffen mein Fluchtvorbringen. Aus Österreich lege ich meine ärztlichen Unterlagen vor. Ebenso lege ich eine Deutschkursbestätigung vor. Ich bin für die A2-Prüfung angemeldet am 13.12.2017. Ich hoffe, das klappt wegen meiner Operation. Ich lege auch verschiedene Teilnahmebestätigungen und mein A1-Zertifikat vor, ebenso eine Projektteilnahme ...

...

LA: Laut Erstbefragung wurden Sie nach einem Identitätsnachweis gefragt. Sie gaben an, keinen zu haben?

VP: Ich habe nicht verstanden, ob sie die Tazkira brauchten ...

...

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? ...

VP: Pashtune.

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Moslem/Sunnit.

...

LA: Nennen Sie bitte den Namen, das Geburtsdatum und den derzeitigen Aufenthaltsort Ihrer engeren Familienmitglieder.

VP: Vater: ... verstorben mit 45 Jahren, er ist vor ca. 27 Monaten

getötet worden; Mutter ... ca. 52 Jahre alt; Bruder ... ca. 4 Jahre

alt; Bruder ... verstorben, er ist vor ca. 27 Monaten getötet

worden. Meine Mutter und mein Bruder sind verletzt. Sie wurden angeschossen damals bei dem Angriff. Mein Vater hatte nie Geschwister, nur eine Schwester. Sie ist vor zwölf Jahren verstorben. Meine Mutter hat nur eine Schwester und diese ist nicht verheiratet, keine verstorbenen Geschwister; keine Großeltern. Ich habe keine weiteren Verwandten. Ich gebe auf nochmalige Nachfrage an, dass ich doch einen Onkel mütterlicherseits habe. Dort lebt die Tante. Er ist verheiratet und hat auch Kinder. Er ist Automechaniker ..., ca. 50 Jahre alt. Als ich Afghanistan verlassen hatte, hatte ich bis zum Iran Kontakt zu meiner Mutter. Ich habe keinen Kontakt mehr seitdem. Ich habe seit meiner Flucht keinen Kontakt mehr zu irgendjemand in Afghanistan. Die Nummer meines Onkels war in meinem Handy, und auf dem Fluchtweg wurde mir mein Handy gestohlen. Ich habe keine andere Möglichkeit, mit meiner Familie in Kontakt zu treten. Ich weiß nicht, ob sie noch leben oder nicht.

LA: Was glauben Sie denn, wer Ihre Mutter versorgt?

VP: Wenn sie noch lebt, wahrscheinlich mein Onkel.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich oder einem anderen Land der EU?

VP: Nein.

LA: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie bezeichnen?

VP: Es war sehr gut. Wir hatten unsere Grundstücke (15.000 qm). Davon hatten wir sehr gut gelebt. Diese Grundstücke gehören jetzt unseren Verwandten, also Cousins meines Vaters.

LA: Ich habe Sie nun mehrfach nach Verwandten gefragt und immer wieder tauchen neue auf. Ich frage Sie nun noch einmal, ob Sie weitere Verwandte haben?

VP: Nur noch diese, sonst keine mehr.

LA: Was sind das jetzt für Verwandte?

VP: Sie sind Cousins meines Vaters, die Söhne des Onkels meines Vaters. Der lebt noch. Es gibt keine weiteren Onkel, Tanten oder Cousins oder Cousinen.

LA: Wer sind nun diese Cousins? Wie viele sind es? Was machen diese?

VP: Der Onkel heißt ... und dessen Söhne ... Sie sind beruflich

Taliban.

LA: Was meinen Sie damit: "beruflich Taliban"?

VP: Sie bringen Leute um, zerstören Brücken und machen, was sie wollen.

LA: Zu welcher Gruppierung der Taliban zählen diese sich?

VP: Islami Imerat. Die sind überall aktiv.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Pashtu und ein bisschen Deutsch. Ich kann nicht lesen und schreiben. Ich bin nur zwei Jahre in die Schule gegangen.

LA: In welchen Bereichen waren Sie bereits beruflich tätig?

VP: Landwirt.

LA: Wie hoch waren die Kosten für Ihre Flucht?

VP: 3.500 Euro und 400.000 Rupien aus Pakistan.

LA: Wer hat denn den Schlepper organisiert?

VP: Das war mein Onkel. Das hat dreieinhalb Monate gedauert.

...

LA: Wieso haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe. Schildern Sie bitte ausführlich und lebensnah und lassen Sie sich Zeit.

VP: Wie gesagt, hatten wir ca. 15.000 qm an Grundstücken. Die Cousins meines Vaters sagten meinem Vater, dass sie ihre Zentrale dort würden bauen wollen. Als die Dorfleute das gehört haben, haben diese meinem Vater gesagt, dass er, wenn er den Cousins die Grundstücke geben würde, im Dorf nicht mehr akzeptiert werden würde. Die Dorfleute wollten das nicht. Der Onkel und die Cousins meines Vaters haben alle Wege versucht, um diese Grundstücke zu übernehmen. Sie haben sogar Drohbriefe zu meinem Vater geschickt. Mein Vater war in Schwierigkeiten von beiden Seiten. Einerseits war der Druck des Dorfes und andererseits der der Cousins. Mein Vater wollte nichts zerstören in seiner Heimat. Schließlich hat mein Vater entschieden, die Grundstücke nicht an die Cousins weiterzugeben. Er hat dieses Risiko auf sich genommen. Eines Tages am Abend, ca. um 07:00, ich war nicht zu Hause, wurde ich informiert, dass ein paar Leute bei uns eingebrochen sind und auf meine ganze Familie geschossen haben. Mein Vater und mein Bruder wurden getötet. Meine Mutter und mein jüngerer Bruder waren verletzt. Mein Onkel mütterlicherseits hat dann meine Mutter und meinen Bruder ins Krankenhaus gebracht. Ich war an diesem Abend in der Nähe der Moschee, als ein Auto vorbeigefahren ist, wo mein Bruder und meine Mutter verletzt drinnen saßen. Meine Mutter sagte, die Cousins meines Vaters hätten meinen Vater und anderen Bruder getötet und würden mich auch töten. Ich solle vorsichtig sein und diesen Ort auf jeden Fall verlassen. Ich bin dann in dieses Auto eingestiegen. Wir sind dann ins Stadtzentrum gefahren. Dort hat mein Onkel seinen Freund angerufen und dessen Freund hat mich dann abgeholt. Zwei Tage war ich bei dem Freund meines Onkels versteckt. In diesen zwei Tagen hat mein Onkel bereits einen Schlepper organisiert. So bin ich dann aus Afghanistan geflüchtet.

LA: Wie viel Zeit verging nun zwischen dem Angriff auf Ihre Familie und Ihrer tatsächlichen Flucht aus Afghanistan?

VP: Zwei Tage.

LA: Als Sie vorhin gefragt wurden, wie lange es gedauert hat, einen Schlepper zu organisieren, gaben Sie an, dass dies drei Monate gedauert hat.

VP: Dreieinhalb Monate hat mein Fluchtweg gedauert.

LA: Wie lange wurde Ihr Vater durch dessen Cousins bedroht?

VP: Drei bis vier Jahre hat das alles gedauert.

LA: Wann hatten Sie nun zuletzt Kontakt mit Ihrer Familie?

VP: Das war im Iran. Dort wurde ich dann bestohlen. Das war circa zehn Tage nach meiner Flucht.

LA: Was für eine Schulbildung hatte denn Ihr Vater?

VP: Nein. Es konnte auch nicht lesen und schreiben.

LA: Sie erwähnten vorhin, dass die Cousins Ihres Vaters diesem Drohbriefe geschickt hätten. Das macht wenig Sinn, wenn dieser nicht lesen kann, oder?

VP: Die Briefe hat mein Vater den Dorfältesten gezeigt.

LA: War Ihr Vater wegen der Drohungen bei der Polizei oder beim Rat der Ältesten?

VP: Wir waren oft bei den Ältesten, aber es ist nichts passiert. Die wollten keinen Konflikt mit den Taliban. Befragt gebe ich an, die Grundstücke gehören jetzt den Taliban. In unserem Ort sind jetzt Tag und Nacht die Taliban.

LA: Woher wissen Sie das, wenn Sie doch seit dem Iran und zehn Tage nach Ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr mit Ihrer Familie hatten?

VP: Es ist nur logisch, weil die Taliban unsere Grundstücke wollten. Ich bin 100 % sicher, dass die Taliban die Grundstücke haben. Deshalb haben sie meine Familie getötet.

LA: Könnten Sie etwas tun, um die Grundstücke wiederzubekommen?

VP: Ich habe keine Chance. Ich kann nichts machen.

LA: Wurden Mitglieder Ihrer Familie nach Ihrer Flucht noch bedroht?

VP: Es ist niemand da aus meiner Familie. Die Grundstücke gehören jetzt den Taliban. Meine Mutter und Bruder werden nicht bedroht, glaube ich. Nur ich würde bedroht werden. Mein Bruder und meine Mutter haben damals sehr viel geblutet. Ich bin nicht einmal sicher, ob sie noch leben.

LA: Hatten Sie in Afghanistan auch schon ein Handy?

VP: Nein.

LA: In der Erstbefragung gaben Sie zwar wie heute an, dass es Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins Ihres Vaters gab, jedoch erwähnten Sie nicht, dass diese den Taliban angehören würden. Das ist doch ein wesentlicher Teil Ihres Vorbringens oder nicht?

VP: Die Einvernahme war ziemlich kurz und der Dolmetscher hat gesagt, ich solle den Fluchtweg schildern. In der zweiten Einvernahme könnte ich lange über mein Problem sprechen. Es ist nur wichtig, dass der Fluchtweg genannt wird.

LA: Es mag sein, dass die Erstbefragung nicht dazu da ist, Details zum Fluchtvorbringen anzugeben. Jedoch hatten Sie ausreichend Gelegenheit, das Grundgerüst Ihres Fluchtvorbringens zu schildern.

Sie nahmen diese Gelegenheit auch wahr und schilderten Folgendes:

Vor kurzem wurden mein Vater und mein älterer Bruder von den Cousins meines Vaters auf unserem Grundstück getötet. Der Grund der Hinrichtung waren Erbschaftsstreitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern. Bei diesem Vorfall wurden meine Mutter und mein jüngerer Bruder verletzt. Aus diesem Grund befahl mir meine Mutter, das Land zu verlassen, da die Familie auch mich töten wollte, da das so in den Erbschaftsstreitigkeiten der Brauch ist.

Wieso haben Sie die Taliban nie erwähnt? Sie hatten doch ausreichend Gelegenheit und gaben jedoch nur Erbschaftsstreitigkeiten als Fluchtgrund an.

VP: Ich wurde gestoppt bei der Einvernahme und war noch nicht fertig. Ich wollte doch sagen, dass diese Cousins meines Vaters zu den Taliban gehören, aber ich wurde vorher gestoppt. Sie wollten auch meinen Fluchtweg wissen. Ich hätte später bei der nächsten Einvernahme Zeit, noch mehr zu erzählen.

LA: Möchten Sie weitere Fluchtgründe geltend machen? Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Das war alles. Mein Schicksal hat mir geholfen, da ich nicht zu Hause war. Ich glaube, dass es immer noch ein großes Problem ist, weil sie glauben, dass ich an Rache denke.

LA: Wurden Sie jemals in irgendeiner Weise persönlich bedroht?

VP: Die Leute haben unsere Familie bedroht und dann auf uns geschossen. Ich fasse dies als persönliche Bedrohung auf.

LA: Wieso sind Sie nicht an einen anderen Ort in Afghanistan gegangen, Kabul zum Beispiel?

VP: Die Taliban sind überall. Das Netz ist sehr groß. Sie sind sehr, sehr mächtig. In manchen Orten arbeiten sie auch mit der Regierung zusammen. Es ist überall gefährlich. Ich habe das gewusst, dass ich nirgendwo in Afghanistan sicher bin.

LA: Sie sind nun mehr als zwei Jahre aus Afghanistan weg. Die Grundstücke gehören Ihren Angaben nach den Taliban. Sie haben Ihren eigenen Angaben nach keinen Kontakt zu Ihrer Familie. Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan bzw. in die afghanische Hauptstadt Kabul? Was würde passieren, wenn Sie morgen nach Afghanistan bzw. Kabul zurückkehren müssten?

VP: In unserer Kultur bedeutet Feindschaft, dass man die ganze Familie umbringen muss. Sie würden mich sofort finden. Sie würden mich suchen, finden und töten. Sie haben Angst wegen dem, was sie getan haben, und denken, ich würde diese Leute anzeigen.

LA: Ihr Bruder und Ihre Mutter leben noch.

VP: Ich weiß nicht, ob diese noch leben.

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei oder den Behörden in Ihrem Heimatland?

VP: Nein, niemals.

LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

VP: Ich will eine Ausbildung machen. Ich will die deutsche Sprache lernen und Steuern zurückzahlen. Ich bedanke mich bei Österreich, das mir in so einer schwierigen Situation geholfen hat.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder einer Organisation?

VP: Nein.

...

Die Bilder hat mein Freund aus Griechenland geschickt. Er kommt aus unserem Dorf und hat damals fotografiert. Dieser Freund ist jetzt in Griechenland. Ich stehe in Kontakt mit ihm ...

...

B) Beweismittel

...

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

... Sie sind afghanischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens (Sunnit) und gehören der Volksgruppe der Paschtunen an. Sie sind volljährig, ledig und haben keine Kinder.

Sie haben Afghanistan im Jahr 2015 verlassen und sind danach spätestens am 24.01.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Sie sind volljährig, gesund und arbeitsfähig. Im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens hat sich nicht ergeben, dass Sie an schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheiten laborieren. Diesbezügliche Beweismittel (ärztliche Befunde, Gutachten, etc.) haben Sie nicht in Vorlage gebracht.

Befragt haben Sie angegeben, dass Sie vor Ihrer Flucht aus Afghanistan in XXXX , XXXX , XXXX gelebt hätten. Sie lebten bis zu Ihrer Flucht in XXXX .Befragt haben Sie angegeben, dass Sie vor Ihrer Flucht aus Afghanistan in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 gelebt hätten. Sie lebten bis zu Ihrer Flucht in römisch 40 .

Sie haben zwei Jahre die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Es wird daher festgestellt, dass Sie über Berufserfahrung verfügen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihr Vater und Ihr Bruder noch leben. Der Aufenthaltsort Ihrer weiteren Familienmitglieder konnte nicht festgestellt werden. Ihre dahingehenden Angaben waren unglaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie zurzeit mit Ihrer Familie in Kontakt stehen. Ihre dahingehenden Angaben waren unglaubhaft. Es konnte festgestellt werden, dass Verwandte Ihrerseits in Afghanistan leben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Familie finanzielle Probleme hat.

Ihre Muttersprache ist Pashtu. Sie sprechen ein wenig Deutsch. Eine durchgeführte EKIS/Strafregisteranfrage hat ergeben, dass Sie in Österreich nicht strafgerichtlich verurteilt wurden.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es ist Ihnen vor dem BFA nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrer Heimat Afghanistan einer konkreten und gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt waren oder eine solche bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätten.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie sind volljährig, nicht verheiratet und haben keine Kinder. Sie haben vor Ihrer Ausreise als Landwirt gearbeitet. Sie leiden an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Daher wird festgestellt, dass Sie ein gesunder und leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf sind. Es ist Ihnen daher zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung, ggf. der Unterstützung Ihrer Familienmitglieder sowie mit der Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern.

Der Aufenthaltsort Ihrer Familie konnte nicht festgestellt werden. Es konnte festgestellt werden, dass Verwandte Ihrerseits in Afghanistan leben. Ihre Angaben zu Ihren Familienmitgliedern waren unglaubhaft.

Es wird festgestellt, dass eine Rückkehr nach Afghanistan (Hauptstadt Kabul) ausreichend sicher möglich sowie auch Ihnen persönlich zumutbar ist. Sie können die Stadt Kabul von Österreich aus sicher und Ihnen persönlich zumutbar mit dem Flugzeug erreichen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Kabul Gefahr liefen, aufgrund Ihres jetzigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Sie sind in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle der Rückkehr in der Stadt Kabul Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen.Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Kabul Gefahr liefen, aufgrund Ihres jetzigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Sie sind in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle der Rückkehr in der Stadt Kabul Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es ist aufgrund der genannten Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Entsprechend Ihren eigenen Angaben haben Sie in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige i. S. d. Art. 8 EMRK. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen. Aus dem Aktenstand ergibt sich, dass Sie erst seit einem kurzen Zeitraum (seit 2016) in Österreich aufhältig sind. Zuvor sind Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie verfügen über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch.Entsprechend Ihren eigenen Angaben haben Sie in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige i. Sitzung d. Artikel 8, EMRK. Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Österreich über ein entsprechendes Familienleben verfügen. Aus dem Aktenstand ergibt sich, dass Sie erst seit einem kurzen Zeitraum (seit 2016) in Österreich aufhältig sind. Zuvor sind Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie verfügen über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

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Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018

Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag, den 29.1.2018, attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnte. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und internationale Experten sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag, den 27.1.2018, ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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