Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W256 2146396-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Jänner 2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Jänner 2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Die Taliban haben in unserem Gebiet die Macht übernommen. Sie waren sehr grausam und haben viele Menschen getötet. Es war unsicher und da wir Hazara und Schiiten sind, waren wir in großer Gefahr. Aus diesem Grund flüchtete meine Familie."
Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte er ua. ergänzend vor, dass die Taliban seinen Vater wegen dessen Zusammenarbeit mit ausländischen Firmen zur Mitarbeit aufgefordert und bedroht hätten. Daraufhin seien er und seine Familie nach Pakistan geflüchtet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Aber auch unabhängig davon, handle es sich bei der behaupteten Bedrohung durch die Taliban um keine asylrelevante Verfolgung. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, kann daraus keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Entsprechend einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Kabul im afghanischen Vergleich verhältnismäßig gut sei und kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung gegeben sei. Kabul sei per Flug gut zu erreichen und sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz auch nicht zwingend. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde der Beschwerdeführer in der Lage sein, entweder durch familiäre Unterstützung oder durch Arbeitsaufnahme eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und sein Existenzminimum zu sichern. Mangels familiärer und berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte in Österreich könne nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden, womit insgesamt gesehen, eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Aber auch unabhängig davon, handle es sich bei der behaupteten Bedrohung durch die Taliban um keine asylrelevante Verfolgung. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, kann daraus keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Entsprechend einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Kabul im afghanischen Vergleich verhältnismäßig gut sei und kein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK für den Fall einer Rückführung gegeben sei. Kabul sei per Flug gut zu erreichen und sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz auch nicht zwingend. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde der Beschwerdeführer in der Lage sein, entweder durch familiäre Unterstützung oder durch Arbeitsaufnahme eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und sein Existenzminimum zu sichern. Mangels familiärer und berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte in Österreich könne nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden, womit insgesamt gesehen, eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde aufgrund der Arbeit seines Vaters durch die Taliban asylrelevant verfolgt und sei die Schutzfähigkeit bzw. die Schutzwilligkeit des afghanischen Staates diesbezüglich nicht gewährleistet. Darüber hinaus drohe ihm
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 9. Jänner 2018 betreffend des Verdachtes der Begehung einer Straftat gemäß § 91 StGB durch den Beschwerdeführer übermittelt.Mit Schreiben vom 29. Jänner 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 9. Jänner 2018 betreffend des Verdachtes der Begehung einer Straftat gemäß Paragraph 91, StGB durch den Beschwerdeführer übermittelt.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Parteien, ua. der EASO Informationsbericht zu Rekrutierungsstrategien der Taliban, eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen die mit den US-Truppen zusammenarbeiten durch die Taliban (insbesondere in Provinz Laghman) vom 7. März 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017, zuletzt aktualisiert am 30. Jänner 2018, durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 23. April 2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurde durch die erkennende Richterin die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 1. Juni 2017, zur Situation für Rückkehrer aus Europa, in das Verfahren eingebracht. Weiters brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Onkel mütterlicherseits seines Vaters aufgrund ihrer Angehörigkeit zur lokalen Polizei zwischenzeitig von den Taliban ermordet worden seien und ihm auch insofern Verfolgung in Afghanistan drohe. Unter einem legte der Beschwerdeführer Befunde des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum XXXX vom 21. September 2017, vom 22. März 2018 und vom 5. April 2018 sowie einen Krankenhausbericht der XXXX Krankenanstalten Ges.m.b.H. vom 16. August 2016 vor.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 23. April 2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurde durch die erkennende Richterin die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 1. Juni 2017, zur Situation für Rückkehrer aus Europa, in das Verfahren eingebracht. Weiters brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Onkel mütterlicherseits seines Vaters aufgrund ihrer Angehörigkeit zur lokalen Polizei zwischenzeitig von den Taliban ermordet worden seien und ihm auch insofern Verfolgung in Afghanistan drohe. Unter einem legte der Beschwerdeführer Befunde des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum römisch 40 vom 21. September 2017, vom 22. März 2018 und vom 5. April 2018 sowie einen Krankenhausbericht der römisch 40 Krankenanstalten Ges.m.b.H. vom 16. August 2016 vor.
In seiner Stellungnahme vom 27. April 2018 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, aus den EASO Berichten vom August und vom Dezember 2017 gehe hervor, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan einschließlich Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif verschlechtere und sei laut den UNHCR Richtlinien das gesamte Staatsgebiet von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen. Neben der schlechten Sicherheitslage verfüge der Beschwerdeführer in den genannten Städten auch nicht über tragfähige soziale Netze, weshalb ihm auch im Hinblick auf seine bisher fehlende Berufstätigkeit der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit zu lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und zu Wohnraum verwehrt werde. Aufgrund seiner langen Abwesenheit aus Afghanistan werde er sich dort nicht mehr zurechtfinden. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer vorgenommenen Operation wegen einer Hüftdysplasie regelmäßigen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe und auch an einer Gastritis leide. Der Zugang zu den nötigen Medikamenten bzw. Behandlung sei in Afghanistan nicht gewährleistet. Insofern wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Neuansiedlung in den genannten Städten von unzumutbaren Härten betroffen und verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auszugsweise auf einen Artikel von XXXX, wonach u.a. die Annahme, dass zumindest alleinstehende, junge, gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben in Afghanistan sichern können, durch die derzeitige humanitäre Lage grundlegend in Frage gestellt sei. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Hausarztes vom 26. April 2018 vor.In seiner Stellungnahme vom 27. April 2018 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, aus den EASO Berichten vom August und vom Dezember 2017 gehe hervor, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan einschließlich Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif verschlechtere und sei laut den UNHCR Richtlinien das gesamte Staatsgebiet von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen. Neben der schlechten Sicherheitslage verfüge der Beschwerdeführer in den genannten Städten auch nicht über tragfähige soziale Netze, weshalb ihm auch im Hinblick auf seine bisher fehlende Berufstätigkeit der Zugang zum Arbeitsmarkt und damit zu lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und zu Wohnraum verwehrt werde. Aufgrund seiner langen Abwesenheit aus Afghanistan werde er sich dort nicht mehr zurechtfinden. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer vorgenommenen Operation wegen einer Hüftdysplasie regelmäßigen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen habe und auch an einer Gastritis leide. Der Zugang zu den nötigen Medikamenten bzw. Behandlung sei in Afghanistan nicht gewährleistet. Insofern wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Neuansiedlung in den genannten Städten von unzumutbaren Härten betroffen und verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auszugsweise auf einen Artikel von römisch 40 , wonach u.a. die Annahme, dass zumindest alleinstehende, junge, gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben in Afghanistan sichern können, durch die derzeitige humanitäre Lage grundlegend in Frage gestellt sei. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Hausarztes vom 26. April 2018 vor.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29. Juni 2018, zuletzt aktualisiert am 23. November 2018 (im Folgenden: LIB) zum Parteiengehör übermittelt.
Über telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2018 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zwischenzeitig eingestellt worden sei.Über telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2018 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zwischenzeitig eingestellt worden sei.
In seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan - wie aus dem übermittelten LIB hervorgehe - zunehmend verschlechtere. Dies stimme auch mit der vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (BmEIA) verhängten Reisewarnung für Afghanistan (Sicherheitsstufe 6) überein. Darin werde zum einen vor Reisen nach Afghanistan gewarnt und werde zum anderen den in Afghanistan lebenden Österreichern dringend empfohlen, Afghanistan zu verlassen. Konkret heiße es auf der Homepage, dass im ganzen Land das Risiko von gewalttätigen Auseinandersetzungen, Raketeneinschlägen, Minen, Terroranschlägen und kriminellen Übergriffen, einschließlich Entführungen, Vergewaltigungen und bewaffneter Raubüberfälle bestehe. Auch finde sich dort der Hinweis, dass Reisewarnungen im Regelfall nur in besonderen Krisensituationen ausgesprochen werden würden. Diese generelle Gefährdung für Leib und Leben müsse für rückkehrende Afghanen gleichermaßen gelten, finden diese doch dieselbe Sicherheitssituation vor, wie reisende Österreicher bzw. Auslandsösterreicher. Auch habe sich - wie einer Stellungnahme eines ausgewiesenen Afghanistanexperten vom 13. November 2018 zu entnehmen sei - die Situation für Hazara erneut verschlechtert. Auch aus den UNHCR Richtlinien vom 30. August 2018 gehe hervor, dass gerade Zivilist/innen im Rahmen ihrer alltäglichen jobbezogenen und sozialen Aktivitäten im urbanen Raum dem Risiko von Gewalt ausgesetzt seien und werde darin auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der hohen Anzahl von Binnenvertriebenen sowie der Rekorddürre u.a. in Balkh die Landwirtschaft zusammenbrechen würde. Dies und der Umstand der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Krankheit, seiner fehlenden beruflichen Qualifikation und dem Umstand, dass er niemanden in Afghanistan habe, bewirke, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit unzumutbaren Härten konfrontiert wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person
Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem (OZ 1 AS 1, AS 95, Verhandlungsschrift Seite 6).
Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Uruzgan, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und ist er dort auch aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist Ende 2014 ungefähr für 8 Monate gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan und anschließend alleine nach Europa ausgereist (OZ 1 AS 95, Verhandlungsschrift Seite 6 f).Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Uruzgan, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist er dort auch aufgewachsen. Der Beschwerdeführer ist Ende 2014 ungefähr für 8 Monate gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan und anschließend alleine nach Europa ausgereist (OZ 1 AS 95, Verhandlungsschrift Seite 6 f).
Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern, seinen vier Schwestern und seinen zwei Brüdern (Verhandlungsschrift Seite 7). Bis auf seinen Vater ist seine Familie derzeit in Pakistan aufhältig (Verhandlungsschrift Seite 10). Sein Vater lebt im Iran, um dort zu arbeiten (Verhandlungsschrift Seite 10). Die Großmutter des Vaters mütterlicherseits ist nach der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie in Afghanistan verblieben und ungefähr im Jahr 2017 dort verstorben (Verhandlungsschrift Seite 11 ff und Seite 22).
Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Es geht ihnen (auch finanziell) gut. Die Familie lebt von den Arbeitseinkünften des Vaters und den Zuwendungen des in Australien lebenden Onkels (Verhandlungsschrift Seite 10 f). Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen (siehe dazu die Beweiswürdigung).
Der Beschwerdeführer spricht Dari, Farsi, Paschtu und ein wenig Deutsch (OZ 1 AS 1, AS 109, Verhandlungsschrift Seite 9 und 15 f).