Entscheidungsdatum
21.12.2018Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W237 1433590-2/8E
W237 1433591-2/8E
W237 1433592-2/11E
W237 1433593-2/10E
W237 1433594-2/7E
W237 1433595-2/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 6.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, 1.) Zl. 13-821804405/1595045, 2.) Zl. 13-821571706/157311, 3.) Zl. 13-821572006/1575281, 4.) Zl. 13-821572202-1575273, 5.) 13-821571804/1575303 und 6.) 13-821571902/1575290, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 6.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, 1.) Zl. 13-821804405/1595045, 2.) Zl. 13-821571706/157311, 3.) Zl. 13-821572006/1575281, 4.) Zl. 13-821572202-1575273, 5.) 13-821571804/1575303 und 6.) 13-821571902/1575290, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), iVm § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung von "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz" gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden: VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. Dem Erstbeschwerdeführer sowie den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Erstbeschwerdeführer sowie den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Der Zweitbeschwerdeführerin und dem Sechstbeschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Zweitbeschwerdeführerin und dem Sechstbeschwerdeführer wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch sämtliche Beschwerdeführer am 06.12.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch sämtliche Beschwerdeführer am 06.12.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W237.1433592.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.02.2019