TE Vwgh Beschluss 1999/6/25 97/19/1128

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1129 97/19/1130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, in den Beschwerdesachen 1.) der 1967 geborenen IC, 2.) des 1989 geborenen MC, sowie 3.) der 1990 geborenen MC, die Zweit- und Drittbeschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch Dr. P und Dr. I, Rechtsanwälte in Wels, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 18. April 1997,

1.) Zl. 121.386/4-III/11/97 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), 2.) Zl. 121.386/5-III/11/97 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), sowie 3.) Zl. 121.386/6-III/11/97 (betreffend die Drittbeschwerdeführerin), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer beantragten jeweils am 18. Jänner 1995 in Bukarest die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten bzw. Vater. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wurde von ihr selbst, jene ihrer Kinder gleichfalls von ihr unterfertigt. Diese Anträge langten am 24. Februar 1995 bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz, der Bezirkshauptmannschaft Schärding, ein. Aus einer Niederschrift vom 18. März 1996, aufgenommen vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer geht hervor, dass dieser im Namen seiner Frau und seiner Kinder die Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zurückziehe, weil die bekannt gegebene Wartezeit von ca. 2 Jahren bis zur Erteilung der Bewilligung zu lange sei und er seine Familie immer kurzfristig mit Touristenvisa nach Österreich bringen wolle.

Am 18. Juli 1996 wandte sich der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer an die Aufenthaltsbehörde erster Instanz und gab bekannt, nunmehr rechtsfreundlich vertreten zu werden. Der Rechtsvertreter ersuchte in diesem Schriftsatz, von allen entscheidenden Maßnahmen der Behörde verständigt zu werden. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1996 widerrief der Vater bzw. Ehegatte der Beschwerdeführer die anlässlich der am 18. März 1996 aufgenommenen Niederschrift erfolgte Zurückziehung der Erstanträge auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für seine Gattin bzw. für seine Kinder, weil er zur Zurückziehung der Anträge keine Vertretungsvollmacht gehabt habe. Dieser Widerruf solle die Wirkung haben, dass die ursprünglich eingebrachten Erstanträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG für die Beschwerdeführer wieder in Kraft treten. Unter Einem begehrte der Vater bzw. Ehegatte der Beschwerdeführer, es möge die österreichische Botschaft in Bukarest vom Widerruf der mangels erteilter Vertretungsvollmacht ausgesprochenen Zurückziehung der Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis gesetzt werden, sodass die ursprünglichen Erstanträge rückwirkend wieder in Kraft träten.

Die Aufenthaltsbehörde erster Instanz replizierte mit Schreiben vom 12. September 1996 dahin, dass sich der Vater bzw. Ehegatte der Beschwerdeführer mündlich auf die Vollmacht seiner Ehegattin berufen habe bzw. als Erziehungsberechtigter für seine Kinder für derartige Schritte wie die Zurückziehung eines Antrages berechtigt sei. Die Aufenthaltsbehörde erster Instanz sehe die Anträge unverändert als zurückgezogen an.

In einer weiteren Stellungnahme des Vaters bzw. Ehegatten der Beschwerdeführer vom 16. September 1996 vertrat dieser neuerlich den Standpunkt der Unwirksamkeit der erfolgten Zurückziehung und stellte die Anträge,

"1. die sachlich zuständige Behörde wolle die am 18. März 1996 durch ihn ausgesprochene Zurückziehung der Erstanträge auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für seine Ehegattin bzw. für die Kinder mangels einer Vertretungsvollmacht für unwirksam erklären;

2. die Behörde wolle die mit Gesuch vom 19. Jänner 1995 bei der österreichischen Botschaft in Bukarest eingebrachten Erstanträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz für seine Ehegattin bzw. für die Kinder rückwirkend wieder in Kraft setzen; sowie

3. die zuständige Behörde wolle die österreichische Botschaft in Bukarest vom Widerruf bzw. der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Zurückziehung der Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis setzen, sodass diese Anträge rückwirkend wieder in Kraft treten;

4. die sachlich zuständige Behörde wolle jedenfalls über die gestellten Anträge bescheidmäßig entscheiden."

Mit Schriftsatz vom 11. November 1996 erklärte die Aufenthaltsbehörde erster Instanz neuerlich, dass sie unverändert von der Zurückziehung der Anträge ausgehe und dass keine bescheidmäßige Erledigung erfolgen werde.

In einer Stellungnahme vom 14. November 1996, in der der Vater bzw. Ehegatte der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 16. September 1996 und die dort gestellten Anträge verwies, führte er weiters aus, ihm (dem Vater bzw. Ehegatten der Beschwerdeführer) komme ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Entscheidung über die in der Stellungnahme vom 16. September 1996 gestellten Anträge zu. Die angerufene Behörde habe die Verpflichtung, über seine Anträge vom 29. Juli 1996 sowie vom 16. September 1996 ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom 14. Jänner - eingelangt bei der belangten Behörde am 31. Jänner 1997 - stellte der Vater bzw. Ehegatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zur Entscheidung über seine Anträge, die Zurückziehung der Erstanträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für unwirksam zu erklären, die Erstanträge rückwirkend wieder in Kraft zu setzen und die österreichische Botschaft in Bukarest davon zu informieren. Wegen schuldhafter Nichterledigung der gestellten Anträge innerhalb der Frist von sechs Monaten werde der Devolutionsantrag an die sachlich übergeordnete Behörde, den Bundesminister für Inneres, gestellt, welcher die gestellten Anträge bescheidmäßig erledigen wolle.

Mit den nunmehr angefochtenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 18. April 1997 wurde unter Spruchpunkt I dem Devolutionsantrag vom 31. Jänner 1997 gemäß § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben und unter Spruchpunkt II der Antrag vom 16. September 1996 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG gemäß den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde führte zu Spruchpunkt I aus, die Beschwerdeführer hätten am 19. Jänner 1995 bei der österreichischen Botschaft in Bukarest einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, welcher am 24. Februar 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingegangen sei. Diesen Antrag habe der Gatte bzw. Vater der Beschwerdeführer am 18. März 1996 anlässlich einer niederschriftlich Einvernahme zurückgezogen und dies durch seine Unterschrift bestätigt. Mit Stellungnahme vom 16. September 1996 hätten die Beschwerdeführer beantragt, ihren Antrag vom 19. Jänner 1995 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rückwirkend wieder in Kraft zu setzen. Da von der Behörde erster Instanz kein Bescheid in der Frist des § 73 AVG erlassen worden sei, hätten die Beschwerdeführer am 31. Jänner 1997 einen Devolutionsantrag beim Bundesminister für Inneres eingebracht. Somit sei die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Bundesminister für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen.

Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer erscheine für die Zeit der Bewilligung keinesfalls als ausreichend gesichert, weil der Familienerhalter lediglich Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. S 9.000,-- habe. Aber auch für den Fall, dass dieser weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 12.000,-- beziehe, liege dieses unter dem Mindestbedarf nach dem Sozialhilferichtsatz für das Bundesland Oberösterreich. Schließlich habe auch die Interessensabwägung des Art. 8 Abs. 2 MRK ergeben, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Priorität einzuräumen gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden.

Im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen sei zunächst klargestellt, dass an der Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwälte durch die Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden kein Zweifel besteht.

Bei Prüfung der Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren war auch die Frage zu klären, ob die angefochtenen Bescheide des Bundesministers für Inneres den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt und damit ihnen gegenüber erlassen worden waren. Nach den Aktenunterlagen weisen die angefochtenen Bescheide zwar im Kopf den Namen des jeweiligen Beschwerdeführers auf; die Zustellverfügung sah aber jeweils eine Zustellung an den Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer, zu Handen seiner Rechtsvertreter, vor. Die angefochtenen Bescheide wurden schließlich jeweils am 25. April 1997 an diese Rechtsvertreter (des Vaters bzw. Ehegatten der Beschwerdeführer) zugestellt.

Eine derartige Zustellung wäre aber nur dann gegenüber den Beschwerdeführern rechtswirksam gewesen, wenn der Vater bzw. Ehegatte tatsächlich (eventueller gesetzlicher) Vertreter der Beschwerdeführer gewesen und in dieser Funktion (und nicht etwa nur in eigener Sache) während des Verfahrens durch seine Rechtsanwälte vertreten und dies der Behörde auch angezeigt worden wäre.

Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob nach der - nach den Vorschriften des IPRG (§§ 12, 18) anzuwendenden - rumänischen Rechtslage ein Ehegatte als (eventueller gesetzlicher) Vertreter des anderen Ehegatten bzw. ein Elternteil alleine als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder auftreten kann oder nicht. Selbst wenn der Gatte bzw. Vater der Beschwerdeführer tatsächlich für seine Familienangehörigen einzuschreiten befugt gewesen wäre, ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere aus dem umfangreichen Schriftverkehr des Vaters bzw. Ehegatten der Beschwerdeführer mit den Aufenthaltsbehörden unzweifelhaft, dass dieser während des Verwaltungsverfahrens nur in eigener Sache, nicht jedoch als (eventueller gesetzlicher) Vertreter seiner Familienangehörigen auftrat und er daher auch nur in dieser Funktion ein Vertretungsverhältnis seiner Rechtsvertreter angezeigt hat.

So beantragte der Vater bzw. Ehegatte der Beschwerdeführer, seit 18. Juli 1996 rechtsfreundlich vertreten, mit Schriftsätzen vom 29. Juli 1996 und 16. September 1996 die Unwirksamerklärung der von ihm für die Beschwerdeführer ausgesprochenen Zurückziehung der Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Die belangte Behörde wertete den letztgenannten Antrag als solchen der Beschwerdeführer, wobei sie sich aber in mehrfacher Hinsicht über den Inhalt dieses Antrages hinwegsetzte.

Dem Schriftsatz ist vom 16. September 1996 ist nämlich unzweideutig zu entnehmen, dass als Einschreiter nicht die Beschwerdeführer, sondern ausschließlich der Vater bzw. Ehegatte der Beschwerdeführer auftritt, welcher - nach Ausführungen hinsichtlich seiner fehlenden Vertretungsbefugnis für seine Kinder und seine Ehegattin - drei Anträge an die Behörde erster Instanz stellte, die jeweils darauf gerichtet waren, die ursprünglich von ihm ausgesprochene Zurückziehung der Erstanträge der Beschwerdeführer für „unwirksam zu erklären" und „diese rückwirkend wieder in Kraft zu setzen". Der Schriftsatz vom 16. September 1996 schließt mit den Worten, „die sachlich zuständige Behörde wolle jedenfalls über die gestellten Anträge bescheidmäßig entscheiden". Aus dem Gesamtzusammenhalt dieser Stellungnahme sowie aus dem Umstand, dass nicht die Beschwerdeführer sondern deren Vater bzw. Ehegatte als Einschreiter auftrat, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes diesem letztzitierten Satz im Schriftsatz nur der Inhalt beizumessen, dass über die vorstehenden drei Anträge bescheidmäßig zu entscheiden sei. Keinesfalls kann diesem Schriftsatz der Inhalt unterstellt bzw. entnommen werden, die Beschwerdeführer selbst hätten damit - vertreten durch den Ehemann bzw. Vater - (neuerlich) Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht.

Eine derartige Deutung ist auch deshalb nicht angebracht, weil der Rechtsvertreter des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer gerade in diesem Schriftsatz darlegt, dass letzterer zur Zurückziehung der Erstanträge der Beschwerdeführer „mangels Vertretungsbefugnis nicht bevollmächtigt gewesen sei", sodass - um eine Vertretung seiner Ehegattin und seiner Kinder durch ihn geltend zu machen - eine entsprechende ausdrückliche Erklärung notwendig gewesen wäre. Solche Darlegungen enthält der Schriftsatz jedoch nicht.

Da sich der Schriftsatz vom 16. September 1996 aber auch inhaltlich ausschließlich auf die mit dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 18. März 1996 bezog und (durch die Stellung der genannten Anträge) nur auf die Rückgängigmachung des von diesem damals ausgesprochenen Widerrufes gerichtet war, ist davon auszugehen, dass der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer, der im Übrigen im Schriftsatz vom 14. November 1996 ein eigenes rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Entscheidung über die mit Schriftsatz vom 16. September 1996 gestellten Anträge geltend machte, während des Verwaltungsverfahrens nicht in Vertretung seiner Familienangehörigen auftrat.

War der Vater bzw. Ehegatte der Beschwerdeführer aber gegenüber den Aufenthaltsbehörden nur in eigener Sache tätig, so konnte auch der Umfang der Vollmacht seiner Rechtsvertreter nicht über diesen Rahmen (seiner eigenen Sache) hinausgehen. Seine Rechtsvertreter waren daher auf Grund der aufgezeigten Grenzen dieser Vollmacht nicht bevollmächtigt, den Vater bzw. Ehegatten der Beschwerdeführer in seiner - im vorliegenden Fall nie geltend gemachten - Funktion als Vertreter seiner Familienangehörigen zu vertreten. Dass sich die auftretenden Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren auf eine ihnen von den Beschwerdeführern erteilte und unabhängig vom Vater bzw. Ehegatten der Beschwerdeführer bestehende eigene Vollmacht - was zumindest im Fall der Erstbeschwerdeführerin denkbar wäre - berufen hätten, ist nicht aktenkundig.

Dies bedeutet, dass die Zustellung der angefochtenen Bescheide an die Rechtsvertreter des Ehegatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdeführern selbst keine Rechtswirksamkeit entfalten konnte, weil diese aus den dargestellten Gründen nicht zur Vertretung der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren bevollmächtigt waren. Ein schriftlicher Bescheid, der nicht rechtswirksam zugestellt wurde, ist rechtlich aber nicht existent geworden; die angefochtenen Bescheide wurden daher gegenüber den Beschwerdeführern nicht erlassen.

Mangels Vorliegens von anfechtbaren Bescheiden erweisen sich aber die vorliegenden Beschwerden als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen waren.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass - wie dargestellt - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Antrag vom 16. September 1996, aber auch der Devolutionsantrag vom 14. Jänner 1997 nicht den Beschwerdeführern, sondern ausschließlich dem Vater bzw. Ehegatten der Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Die belangte Behörde wird daher - bei unveränderter Sachlage - in weiterer Folge über den auf die Versäumung der Erledigung der Anträge vom 16. September 1996 gerichtenen Devolutionsantrag und im Fall seiner Stattgebung über diese Anträge selbst, nicht aber (wie mit den angefochtenen Bescheiden geschehen) über Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, abzusprechen haben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191128.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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