TE Vfgh Beschluss 2018/9/25 E1645/2018

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

91/02 Post

Norm

B-VG Art7 / Gesetz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
PoststrukturG §17, §17a
DVG §3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde der Österreichischen Post AG vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren betreffend die Abgeltung von Überstunden mangels Parteistellung; Parteistellung aus DVG und PoststrukturG nicht ableitbar; Unterscheidung zwischen wirtschaftlichem Interesse an einer Verfahrensbeteiligung aus Zuweisungsverhältnis bzw öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der beteiligten Partei ************** zuhanden des Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Im Zuge eines Verfahrens betreffend die Abgeltung der in den Monaten Jänner bis August 2013 geleisteten Überstunden gemäß §49 Abs4 BDG 1979 iVm §16 Abs2 Z1 und Abs4 Z1 GehG 1956 entweder im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften, das dem bekämpften Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. März 2018 voranging, berief sich ein der Österreichischen Post AG gemäß §17 Abs1a Poststrukturgesetz (im Folgenden: PTSG) zugewiesener Beamter auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0051, der klargestellt habe, dass Zeiten der Ruhepause gemäß §48b BDG 1979 zur Dienstzeit im Verständnis des §48 BDG 1979 zu zählen seien.

Er beantragte mit Schreiben vom 2. August 2016 die bescheidmäßige Feststellung, dass ihm die halbstündige Ruhepause ab 1. Jänner 2013 anzurechnen und daher seitdem täglich Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach §49 BDG 1979 geleistet worden und abzugelten seien. Nach einer Urgenz brachte der Beamte bei der belangten Behörde (Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG) mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 eine Säumnisbeschwerde ein. Am 18. September 2017 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, legte in der Folge jedoch am 7. November 2017 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, weil auf Grund des Überschreitens der dreimonatigen Frist für die Nachholung der Entscheidung die Zuständigkeit bereits auf das Verwaltungsgericht übergegangen war.

2.       Mit Teilerkenntnis vom 12. März 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde gemäß §8 VwGVG statt und trug dem Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG gemäß §28 Abs7 VwGVG auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen. Demzufolge sei im vorliegenden Fall wie folgt vorzugehen:

"1) Für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 26.06.2016 ist die von der belangten Behörde als 'DA-Pause' bezeichnete Ruhepause im Ausmaß von 30 Minuten gemäß §48b BDG 1979 auf die Dienstzelt anzurechnen und [i]n weiterer Folge zu ermitteln und festzustellen, in welchem Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm gemäß §49 Abs4 BDG 1979 abzugelten sind.

2) Für den Zeitraum ab 27.06.2016 ist unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsansicht des Bundesverwaltung[es] ebenfalls die Ruhepause im Sinne des §48b BDG 1979 auf die Dienstzeit anzurechnen und zu ermitteln und festzustellen, in welchem Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm gemäß §49 Abs4 BDG 1979 abzugelten sind."

3.       In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet die Österreichische Post AG die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (u.a. §3 DVG [iVm §17 Abs6 PTSG], §48b BDG 1979, §17 Abs6, Abs6a Z1, §17a Abs1 PTSG) sowie einer gesetzwidrigen Verordnung ("Durchführungs-Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 12. Mai 1998, GZ 920.069/5-VII/A/6/98") und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses. Ihre Beschwerdelegitimation begründet die Österreichische Post AG damit, dass §3 DVG in Zusammenschau mit §17 Abs6 PTSG verfassungskonform zu interpretieren und sie dem Verfahren als Partei beizuziehen sei: Das Erkenntnis führe zu einer Zahlungsverpflichtung, es sei für die Beschwerdeführerin nachteilig und es resultiere eine rechtliche Bindungswirkung daraus. Für den Fall, dass diese Auffassung nicht geteilt werde, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass §3 DVG (iVm §17 Abs6 PTSG) gegen Art7 B-VG und Art6 EMRK verstoße, weil die mangelnde Parteistellung – in sachlich ungerechtfertigter Weise – dazu führe, dass ihr sämtliche Verfahrensrechte verweigert würden und sie keine Möglichkeit habe, sich "gegen die ihr auferlegte Zahlungsverpflichtung zur Wehr zu setzen". Zudem sehe §17a Abs9 PTSG vor, dass in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß §17 Abs1a PTSG zugewiesenen Beamten betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) gelten. Da die Beschwerdeführerin dem Verfahren jedoch nicht als Partei zugezogen werde, sei es ihr auch nicht möglich, ihre betrieblichen Interessen in das Verfahren einzubringen. Auch sei es ihr mangels Parteistellung verwehrt gewesen, auf eine Judikaturdivergenz betreffend die Abgeltung von Ruhepausen hinzuweisen.

4.       Die belangte Behörde erstattete eine "Äußerung", in der sie die Ansicht vertritt, auch der Beschwerdeführerin müsse iSd §3 DVG Parteistellung zuerkannt werden.

5.       Der am Verfahren beteiligte Beamte erstattete eine Äußerung, in der er dem Vorbingen der Beschwerdeführerin – insbesondere hinsichtlich der Parteistellung – entgegentritt und die Zurück- bzw Abweisung sowie Kostenersatz beantragte. Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin eine Gegenäußerung.

II.      Rechtslage

1.       §3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG), BGBl 29/1984 idF BGBl I 120/2012, lautet wie folgt:

"Zu §8 AVG

§3. Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind."

2.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl 201/1996 idF BGBl I 147/2015, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im §24 Abs5 Z2 sowie im ersten Satz des §229 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des §105 Abs3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im §15 des Gehaltsgesetzes 1956, im §75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im §68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind. [Anm: Die Bestimmung wurde mit BGBl I 60/2018 rückwirkend mit 8. Jänner 2018 geändert.]

(1a) Die gemäß Abs1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

[(3)-(5) …]

(6) Für die im Abs1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

[(6a)-(9) …]

Dienstrecht für Beamte

§17a. (1) Für die gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.

[(2)-(8) …]

(9) In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß §17 Abs1a zugewiesenen Beamten gelten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).

[(9a)-(12) …]"

III.    Erwägungen

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.       Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl VfSlg 11.764/1988, 15.398/1999, 15.733/2000, 17.840/2006, 17.920/2006, 18.442/2008, 19.151/2010, 19.289/2011). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (VfSlg 5358/1966, 8746/1980, 14.575/1996, 15.733/2000), hat die Existenz subjektiv-öffentlicher Rechte zwingend die Parteistellung im Verwaltungsverfahren zur Folge, oder – anders ausgedrückt – es kann die für die Beschwerdeberechtigung maßgebende Möglichkeit, durch den Bescheid in der Rechtssphäre verletzt zu werden, nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Sache die Stellung einer Partei zugekommen ist. Für die Beschwerdelegitimation gemäß Art144 Abs1 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung gelten sinngemäß dieselben Voraussetzungen (vgl zB VfGH 20.2.2014, B182/2014; 12.6.2015, E385/2015; 12.6.2015, E402/2015; 27.2.2018, E2179/2017).

2.       Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist somit nur gegeben, wenn der Österreichischen Post AG Parteistellung im vorangegangenen Verfahren zukommt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt der belangten Behörde, im vorliegenden Fall somit dem Personalamt Klagenfurt der Österreichischen Post AG, dessen Säumnis mittels Säumnisbeschwerde bekämpft worden war, Parteistellung zu (vgl §18 VwGVG). Eine Parteistellung der Österreichischen Post AG ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen und lässt sich auch §3 DVG nicht entnehmen. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zwischen dem Beamten und dem Bund besteht nämlich auch nach der Zuweisung gemäß §17 Abs1a PTSG an die Beschwerdeführerin fort. Der Beschwerdeführerin kommen daher aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, an dem sie ihrerseits nicht beteiligt ist, weder Rechte noch Pflichten (gegenüber dem Beamten) zu (vgl VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185; s. auch VwSlg 18.841 A/2014).

3.       Soweit die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung aus §3 DVG iVm §17 Abs6 PTSG abzuleiten versucht, verkennt sie, dass §17 Abs6 PTSG eine Regelung betreffend das Zuweisungsverhältnis zwischen ihr und dem Bund trifft, das vom öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu unterscheiden ist (s VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185; vgl idS VfSlg 19.197/2010). Die Beschwerdeführerin mag daher zwar ein wirtschaftliches Interessen an einer Beteiligung im dienstrechtlichen Verfahren haben, dieses begründet aber keine Parteistellung in einem solchen (vgl idZ VfSlg 14.024/1995 mwN).

4.       Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §3 DVG ist Folgendes zu entgegnen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Bestimmung Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert (zB VfSlg 15.274/1998, 15.581/1999, 16.103/2001). Es ist der Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers überlassen, ob und inwieweit er diesen Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid in ihren Interessen betroffen sind. Jene ist verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfGH 6.3.2018, G129/2017 mwN).

Für den Verfassungsgerichtshof ist – vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles – nicht erkennbar, dass §3 DVG, wonach im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten jene Personen Parteien sind, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind, dem Sachlichkeitsgebot widerspricht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis werden die dienstlichen Interessen des Dienstgebers von der Dienstbehörde wahrgenommen, die dem Beamten mit Hoheitsgewalt gegenübertritt (vgl VwGH 27.9.2011, 2010/12/0185); dem Dienstgeber des Beamten (im Anlassfall dem Bund) kommt im dienstrechtlichen Verfahren daher keine gesonderte Parteistellung zu. Dies gilt auch für die Österreichische Post AG, der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen werden, zumal – wie dies §17a Abs9 PTSG ausdrücklich anordnet – ihre betrieblichen Interessen als dienstliche Interessen gelten.

IV.      Ergebnis

1.       Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation der Beschwerdeführerin gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückzuweisen.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Der beteiligten Partei waren in Anwendung des §88 VfGG Kosten zuzusprechen, weil sie durch ihre Äußerung zur Rechtsfindung beigetragen hat (vgl VfSlg 15.555/1999, 16.500/2002, 17.837/2006); im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Post- und Telegraphenverwaltung, Parteistellung Dienstrecht, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1645.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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