RS Vwgh 2019/1/24 Ra 2018/09/0208

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/09/0017 B 24. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits zur Rechtslage vor Einführung der VwG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt. Bei der Entscheidung über eine disziplinarrechtliche Schuld und Strafe, bei welcher es gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ua darauf ankommt, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ist eine solche Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090208.L02

Im RIS seit

15.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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