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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/17/0033 E 26. März 2015 RS 3Stammrechtssatz
Sofern ein und dieselbe Person ein Glücksspiel sowohl unternehmerisch zugänglich macht, als auch veranstaltet, tritt das Tatbild des unternehmerischen Zugänglichmachens im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG hinter jenes des Veranstaltens zurück, weil das Veranstalten eines Glücksspiels dessen Zugänglichmachen für Spieler zwingend voraussetzt. Der gesamte Unrechtsgehalt des unternehmerisch Zugänglichmachens eines Glücksspiels im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG wird in diesem Fall vom Tatbild des Veranstaltens erfasst. Damit ist durch die Verwirklichung des ersten Tatbildes des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG durch die Revisionswerberin eine Konsumtion des dritten Tatbildes dieser Bestimmung gegeben.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090177.L01Im RIS seit
15.02.2019Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019