RS Vwgh 2019/1/24 Ra 2018/09/0128

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0038 B 23. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde vom Revisionswerber nicht entsprochen. Insbesondere wurde (auch) der Mangel der unterbliebenen Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt nicht behoben, sodass diese gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt. Im Hinblick darauf war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

ZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090128.L02

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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