RS Vwgh 2019/1/24 Ra 2018/09/0128

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0030 B 20. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (vgl. B 2. September 2013, 2013/08/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090128.L01

Im RIS seit

13.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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